Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen der neuen Chance

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Die sog. neue Chance besteht darin, einer natürlichen Person die Möglichkeit zu geben, eine neue Tätigkeit zu beginnen, indem ihr trotz der Tatsache, dass sie bei ihrer vorherigen Tätigkeit in eine Insolvenz oder eine gerichtlich angeordnete Liquidation verwickelt war, eine neue Niederlassungsgenehmigung erteilt wird.

Eine neue Chance kann Ihnen bewilligt werden, wenn die Insolvenz einen der 7 vom Gesetz vorgesehenen Gründe hatte.

Betroffene Personen

  • Ein ehemaliger Leiter eines Unternehmens, gegen das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; oder
  • eine Person, die einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung bzw. die Verwaltung eines Unternehmens haben konnte, gegen das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; oder
  • ein Mehrheitsgesellschafter eines Unternehmens, gegen das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;

der bzw. die eine neue Niederlassungsgenehmigung beantragt.

Voraussetzungen

Insolvenzgründe

Wenn Sie eine neue Niederlassungsgenehmigung beantragen, müssen Sie nachweisen können, dass die Insolvenz direkt eine der folgenden Ursachen hatte:

  • eine Naturkatastrophe, die vom Regierungsrat als solche anerkannt wurde; oder
  • eine unbeabsichtigte Zerstörung der Produktionsstätte oder des Produktionswerkzeugs; oder
  • der Verlust eines Großkunden; oder
  • ein umfangreiches öffentliches Bauprojekt; oder
  • die medizinisch bescheinigte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit des Unternehmensleiters; oder
  • eine Pandemie, die vom Regierungsrat als solche anerkannt wurde; oder
  • ein Rentabilitätsverlust infolge einer größeren Marktstörung (nur wenn die Insolvenz aufgrund einer Insolvenzanmeldung durch den Insolvenzschuldner eröffnet wurde).

Restliche Insolvenzschulden

Um eine neue Niederlassungsgenehmigung zu beantragen, müssen Sie eine Einigung bezüglich der Zahlung der restlichen Insolvenzschulden mit folgenden Stellen erzielt haben:

  • der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED), wenn der geschuldete MwSt.-Restbetrag 1 % der während der letzten 5 Geschäftsjahre tatsächlich gezahlten Nettobeträge übersteigt;
  • der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD), wenn der für die direkten Steuern geschuldete Restbetrag 1 % der während der letzten 5 Geschäftsjahre tatsächlich gezahlten Nettobeträge übersteigt;
  • der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), wenn der für die Sozialversicherungsbeiträge geschuldete Restbetrag 4 Beitragsmonate, berechnet auf der Grundlage des monatlichen Durchschnitts der letzten 24 Monate, übersteigt.

Sie müssen keine Einigung für die Zahlung der restlichen Insolvenzschulden erzielen, wenn die der AED, der ACD oder der CCSS geschuldeten Restbeträge unter den oben genannten Grenzwerten liegen.

Weitere Voraussetzungen

Sie müssen ebenfalls die anderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen (mit Ausnahme der Bedingung betreffend die Schulden bei öffentlichen Gläubigern). Nähere Einzelheiten zu diesen Bedingungen finden Sie in dem Informationstext zur Niederlassungsgenehmigung.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Niederlassungsgenehmigung

Sie müssen Ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf die klassische Weise einreichen. Alle Informationen hierzu finden Sie in dem Informationstext zur Niederlassungsgenehmigung.

Dem Antrag muss neben den üblicherweise erforderlichen Belegen Folgendes beigefügt werden:

  • eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses oder des Liquidationsbeschlusses;
  • gegebenenfalls die Zahlungsvereinbarung(en) mit den öffentlichen Gläubigern (AED, ACD oder CCSS);
  • Nachweise für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Tätigkeit (beispielsweise: Marktstudien, Businessplan, Finanzanalyse usw.).

Stellungnahme der Kommission der neuen Chance

Die Entscheidung, eine neue Niederlassungsgenehmigung zu erteilen oder nicht, wird auf der Grundlage einer beratenden Stellungnahme der Kommission der neuen Chance (Commission de la nouvelle chance) getroffen. Diese Kommission bewertet die Erfolgsaussichten der Tätigkeit, die Sie auszuüben beabsichtigen, auf der Grundlage der von Ihnen zu liefernden Nachweise für die Erfolgsaussichten.

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Service-Schalter der Generaldirektion für Mittelstand im „House of Entrepreneurship“

    Adresse:
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 12.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 2 septembre 2011

réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

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