Anmeldung des mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartners
Zum letzten Mal aktualisiert am
Jede Person, die ihrem Ehe-/Lebenspartner bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit hilft, muss bei der Sozialversicherung als mitarbeitender Ehe-/Lebenspartner (conjoint-aidant) angemeldet werden, um sozialversichert zu sein.
Der mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner kann sich für eine Freistellung von der Pflichtversicherung entscheiden.
Betroffene Personen
Der Status des mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartners betrifft Personen:
- die mindestens 18 Jahre alt sind;
- die Dienstleistungen vollbringen:
- für ihren Ehe- oder Lebenspartner, der einer selbständigen Tätigkeit in eigenem Namen nachgeht;
- in einem solchen Ausmaß, dass diese Dienstleistungen als eine Haupttätigkeit angesehen werden können.
- für ihren Ehe- oder Lebenspartner, der einer selbständigen Tätigkeit in eigenem Namen nachgeht;
Folgende Personen können nicht als mitarbeitender Ehe-/Lebenspartner angemeldet werden:
- mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner, die einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen;
- mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner, deren Partner seine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft ausübt. In diesem Fall muss die Gesellschaft den mitarbeitenden Partner als Arbeitnehmer anmelden.
Voraussetzungen
Die Bedingungen für eine Anmeldung als mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner sind die Folgenden:
- der mitarbeitende Partner und der Hauptversicherte müssen verheiratet sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben;
- die besagte Tätigkeit muss die Haupttätigkeit des mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartners sein. Eine „Teilzeit“-Anmeldung (für gelegentliche Arbeiten) ist nicht möglich;
- der Partner des mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartners muss als Selbstständiger in eigenem Namen bei der Sozialversicherung angemeldet sein. Wenn der Ehe-/Lebenspartners seine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft ausübt, muss der mitarbeitende Partner als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft angemeldet sein.
- Der Ehe-/Lebenspartner der mitarbeitenden Person darf nicht wegen unbedeutendem Einkommen von der Anmeldung befreit sein.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Um sich bei der Sozialversicherung anzumelden, muss der mitarbeitende Partner oder der Hauptversicherte der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) eine Anmeldung für mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner zukommen lassen.
Dieses Formular muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartner;
- Angaben zum Hauptversicherten.
Die CCSS schickt dem mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartner eine Empfangsbestätigung zwecks Überprüfung der Daten.
Die CCSS muss über jede Änderung der Daten oder bei Einstellung der Tätigkeit in Kenntnis gesetzt werden.
Freistellung von der Anmeldung des mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartners
Der mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner kann sich für eine Freistellung von der Pflichtversicherung entscheiden.
Dazu muss er einen Antrag auf Freistellung für mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner an die CCSS schicken.
In diesem Fall gelangt der mitarbeitende Ehepartner nicht in den Genuss von Geldleistungen in Sachen Arbeitsunfall, Krankheit oder Mutterschaft. Er kommt auch nicht in den Genuss der Leistungen der Pflegeversicherung. Außerdem ist er dann nicht rentenversichert.
Der mitarbeitende Partner kann erneut angemeldet werden. Hierfür muss er eine Anmeldung für mitarbeitende Ehe-/Lebenspartner an die CCSS schicken
Die Freistellung und die neue Anmeldung werden im Monat nach ihrem Eingang bei der CCSS wirksam.
Senkung der Rentenversicherungsbeiträge
Meldet der Selbstständige, der von seinem mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartner unterstützt wird, ein geringeres Einkommen als der soziale Mindestlohn an, kann er eine Senkung der Rentenversicherungsbeiträge beantragen.
Diese Senkung gilt sowohl für den Selbstständigen als auch für seinen angemeldeten mitarbeitenden Partner.
Freiwillige Mitgliedschaft bei der Mutualität der Arbeitgeber
Selbstständige können freiwillig der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs) beitreten, um im Bedarfsfall krankheitsbedingte Einkommensverluste auszugleichen. Der mitarbeitenden Partner ist dann automatisch mitversichert.
Die freiwillige Mitgliedschaft bei der Mutualität der Arbeitgeber erfolgt untrennbar von derjenigen des Hauptversicherten.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Zentralstelle der Sozialversicherungen
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2975 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- E-Mail:
- ccss@secu.lu
- Website:
- https://ccss.public.lu/de.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Selbstständige
auf der Website der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
-
Den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bei der Versicherung anmelden
auf der Website der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS)
Rechtsgrundlagen
Es ist ein Fehler aufgetreten
Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.