Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses einer Kapitalgesellschaft

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Verlustvortrag

Das Defizit eines Geschäftsjahres kann mit dem Gewinn anderer Geschäftsjahre verrechnet werden, sodass sich die Steuerbemessungsgrundlage dieser anderen Geschäftsjahre verringert. Das Defizit kann von dem Gewinn eines beliebigen folgenden Geschäftsjahres abgezogen werden (Vortrag), da das Recht zum Verlustvortrag keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt. 

Beispiel:

Verlust von 100 im Jahr 1, Gewinn von 60 im Jahr 2, Gewinn von 80 im Jahr 3.

Steuerpflichtige Einkommen:

Jahr 1: 0

Jahr 2: 60 – 60 an vorgetragenen Verlusten aus dem Vorjahr = 0 (Verlustvortrag = 100 – 60 = 40)

Jahr 3: 80 – 40 an vorgetragenen Verlusten = 40.

Um einen Missbrauch zu vermeiden, muss das Unternehmen, das das Defizit verzeichnet, mit dem Unternehmen, das das Defizit vorträgt, identisch sein. Um einen Missbrauch würde es sich beispielsweise handeln, wenn Investoren anstatt eine neue Gesellschaft zu gründen, eine Gesellschaft mit bedeutenden Verlustvorträgen erwerben würden und eine neue Geschäftstätigkeit begännen, die nicht mit der bisherigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zusammenhängt, mit dem alleinigen Ziel, vom Verlustvortrag zu profitieren.

Steuererklärung und -zahlung

Verpflichtungen der Gesellschaft bezüglich Buchhaltung und Erklärungen

Die Gesellschaft muss ihr steuerpflichtiges Einkommen erklären. Nach Kontrollen und Überprüfungen setzen die Behörden die Steuerschuld fest, die das Unternehmen innerhalb der entsprechenden Frist zu entrichten hat.

Einkommenserklärung

Die Gesellschaften sind dazu verpflichtet, jedes Jahr, in der Regel vor dem 31. Mai, eine Erklärung zu ihrem Betriebsergebnis zu unterzeichnen. Diese Frist kann allerdings auf ordnungsgemäß begründeten Antrag verlängert werden.

Die Erklärung muss in der Regel elektronisch über MyGuichet.lu erfolgen:

Gesellschaften, die von der obligatorischen Online-Einreichung ausgenommen sind, müssen ihre Erklärung weiterhin in Papierform einreichen. Dies betrifft: 

  • Personengesellschaften;
  • nicht gebietsansässige Gesellschaften;
  • landwirtschaftliche Genossenschaften;
  • Genossenschaften.

Steuerdokumente

Welche Dokumente mit der Erklärung vorzulegen sind, ist von der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft abhängig. Hierzu gehören mindestens: die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Übersicht über das Anlagevermögen und Abschreibungen sowie eine Aufstellung bestimmter allgemeiner Kosten.

Steuerzahlung

Steuervorauszahlungen

Gesellschaften, die der Körperschaftsteuer (impôt sur le revenu des collectivités - IRC) unterliegen, leisten jedes Quartal zu einem gesetzlich festgelegten Datum (März, Juni, September, Dezember) eine Steuervorauszahlung. Die Höhe der Vorauszahlung wird vom Steueramt auf der Grundlage der letzten Steuerbescheide festgelegt.

Restbetrag

Der Restbetrag wird nach der Ausgabe des Steuerbescheides ebenfalls vom Steueramt bestimmt. Im Bescheid sind der noch ausstehende Steuerbetrag sowie das Datum, bis zu dem dieser Restbetrag zu begleichen ist (in der Regel einen Monat nach der Erstellung des Steuerbescheides), aufgeführt.

Mindestbetrag der Steuer

Es gibt einen Mindestbetrag für die Körperschaftsteuer, deren verschiedene Beträge auf der Website der Steuerverwaltung eingesehen werden können.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Körperschaftsteuer

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 21 décembre 2012

portant modification: - de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu; - de la loi modifiée du 16 octobre 1934 concernant l'impôt sur la fortune; - de la loi générale des impôts modifiée du 22 mai 1931 («Abgabenordnung»); - de la loi modifiée du 30 juin 1976 portant 1. création d'un fonds pour l'emploi; 2. réglementation de l'octroi des indemnités de chômage complet; - de la loi modifiée du 22 décembre 2006 promouvant le maintien dans l'emploi et définissant des mesures spéciales en matière de sécurité sociale et de politique de l'environnement; - de la loi modifiée du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée; - de la loi modifiée du 30 juillet 2002 déterminant différentes mesures fiscales destinées à encourager la mise sur le marché et l'acquisition de terrains à bâtir et d'immeubles d'habitation

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