Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus gemeinschaftlichen Betrieben und Körperschaftsteuererklärung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Artikel 168quater des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (im Folgenden „L.I.R.“) wurde mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2022 durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern eingeführt.

Artikel 168quater L.I.R. beinhaltet eine besondere Vorschrift betreffend die steuerliche Behandlung von in Luxemburg eingetragenen oder niedergelassenen umgekehrt hybriden Gestaltungen, die von Luxemburg als steuerlich transparent behandelt werden.

Gemäß diesem Artikel werden steuerlich transparente Organismen und Gestaltungen, die in Luxemburg eingetragen oder niedergelassen sind, als in Luxemburg ansässig betrachtet und ihre Einkünfte unterliegen insoweit der Körperschaftsteuer, als diese Einkünfte nicht anderweitig nach dem L.I.R. oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets besteuert werden.

Die Organismen und Gestaltungen werden demnach in Höhe dieser Einkünfte als steuerpflichtig und Schuldner der Körperschaftsteuer auf diesen Einkünften betrachtet.

Artikel 168quater L.I.R. gilt insoweit nicht für die Einkünfte solcher Organismen oder Gestaltungen, die in Luxemburg eingetragen oder niedergelassen sind, als es sich um inländische Einkünfte im Sinne von Artikel 156 L.I.R. handelt, aufgrund derer nichtansässige Steuerpflichtige in Luxemburg besteuert werden.

Die Vorschrift aus Artikel 168quater L.I.R. findet ebenfalls insoweit keine Anwendung, als die Einkünfte solcher Organismen oder Gestaltungen, die in Luxemburg eingetragen oder niedergelassen sind, im Ausland besteuert werden.

Die Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus gemeinschaftlichen Betrieben und die Körperschaftsteuererklärung müssen über die Plattform MyGuichet.lu eingereicht werden.

Betroffene Personen

Folgende Organismen sind betroffen:

  • spezielle Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite spéciale);
  • einfache Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite simple);
  • offene Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif);
  • gemeinsame Anlagefonds;
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sociétés civiles).

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte und die Körperschaftsteuererklärung für umgekehrt hybride Gestaltungen einreichen zu können, wird ein beruflicher Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu benötigt.

Wie funktioniert MyGuichet.lu?

Es gibt 3 Fälle:

  • Die Person, die den Antrag einreicht, nutzt MyGuichet.lu zum ersten Mal und hat daher noch keinen persönlichen Bereich:
    Die Erstellung des Bereichs erfolgt in 2 Schritten:
    1. Registrierung als Nutzer;
    2. Erstellung des beruflichen Bereichs.

Es steht ein Tutorial im Video- (mp4, 9,91 MB) und PDF-Format (Pdf, 1,42 MB) zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.

  • Die Person ist bereits MyGuichet.lu-Nutzer und verfügt über einen privaten Bereich: Ein neuer beruflicher Bereich muss erstellt werden.

Es steht ein Tutorial im Video- (mp4, 5,72 MB) und PDF-Format (Pdf, 995 KB) zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.

  • Die Person, die den Antrag einreicht, hat schon einen beruflichen Bereich für das Unternehmen: Der bestehende berufliche Bereich kann genutzt werden.

Weitere Tipps zur Nutzung von MyGuichet.lu finden Sie in der Hilfe-Rubrik.

Fristen

Die Erklärung für ein Steuerjahr N ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 beim zuständigen Steueramt einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Erklärung

Elektronische Einreichung

Die Erklärung ist auf elektronischem Weg über einen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu mittels des Online-Eingabeassistenten einzureichen (siehe „Formulare/Online-Dienste“).

Anmerkung: Es ist nicht vorgesehen, Anbietern von Software und sonstigen IT-Diensten eine Prävalidierungs- oder Testplattform zur Verfügung zu stellen.

Der Vorgang auf MyGuichet.lu erfolgt mit Authentifizierung, weshalb für die Nutzung Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Zu übermittelnde Informationen

Die meldende Person muss insbesondere Folgendes angeben:

  • das Steuerjahr;
  • die Art der Erklärung: ursprüngliche Erklärung oder berichtigende Erklärung;
  • die Kontaktdaten der bevollmächtigten Person / der Kontaktperson;
  • den betreffenden Organismus bzw. die betreffende Gestaltung, die Rechtsform, die Handelsregisternummer;
  • die Bankkontonummer des Steuerpflichtigen;
  • die für die Erklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte benötigten Elemente: Nettoeinkünfte, Sondervergütungen usw.;
  • die für die Körperschaftsteuererklärung des betreffenden Jahres benötigten Elemente: Nettoeinkünfte, Sondervergütungen usw.

Belege

Der Erklärung ist der Jahresabschluss der Gesellschaft beizufügen.

Es können zusätzliche Belege verlangt werden.

Die zusammen mit der Erklärung zu übermittelnden Anlagen/Belege müssen im PDF-Format beigefügt werden.

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