Besteuerung von Einkünften aus dem elektronischen Handel
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Der elektronische Handel umfasst den Handelsverkehr über einen elektronischen Vertriebskanal.
Der elektronische Handel betrifft alle elektronisch aufgegebenen Bestellungen und kann erfolgen als:
- vollständig oder „online“, wenn die Lieferung des Produktes oder die Erbringung der Leistung ebenfalls elektronisch erfolgen (z. B. Download);
- teilweise oder „offline“, wenn die Lieferung des Produktes auf herkömmlichem Wege erfolgt (z. B. Zustellung per Post).
Der elektronische Handel zeigt häufig eine internationale Dimension auf. Die erzielten Einkünfte unterliegen daher einer besonderen Besteuerung.
Betroffene Personen
Unternehmen, die ihre Güter oder Dienstleistungen über einen elektronischen Vertriebskanal anbieten, unterliegen der Einkommensteuer auf Einkünfte aus dem elektronischen Handel.
Vorgehensweise und Details
Unterscheidung der Einkünfte
Das Unternehmen muss die Einkünfte, die mit dem elektronischen Handel erzielt werden, entsprechend zuordnen, damit die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) die geeignete steuerliche Behandlung vornehmen kann.
Gewinne
Man spricht von Gewinnen, wenn die Einkünfte aus einem Verkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen stammen, darunter:
- die elektronische Bestellung körperlicher Gegenstände;
- die elektronische Bestellung von digitalisierten Produkten und deren Herunterladen auf die Festplatte;
- technische Hilfeleistungen oder die Bereitstellung einer Onlineberatung usw.
Lizenzgebühren
Es handelt sich um Lizenzgebühren, wenn die Einkünfte mit der Nutzung oder Nutzungskonzession eines Urheberrechtes eines literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks erzielt werden. Normalerweise fallen bei den folgenden Geschäften Lizenzgebühren an:
- elektronische Bestellung und Herunterladen von digitalisierten Produkten zur Vervielfältigung oder Bearbeitung zu kommerziellen Zwecken;
- die Onlinebereitstellung eines Herstellungsverfahrens.
Beispiel: Ein Buch wird per Internet gekauft und übermittelt: Es handelt sich also um einen Verkauf, dessen Ergebnis als Gewinn bezeichnet wird.
Wenn der Internetnutzer jedoch das Recht erhält, eine vereinbarte Anzahl von digitalen Exemplaren des Werkes zu vervielfältigen oder es für kommerzielle Zwecke zu bearbeiten, kann das Geschäft als Zahlung einer Lizenzgebühr für den Erwerb des Rechts zur Vervielfältigung oder Anpassung des ersten gekauften Exemplars gelten.
Besteuerung
Grundsatz des Besteuerungsortes
Die Besteuerung von Einkünften aus dem elektronischen Handel erfolgt:
- auf die Gewinne:
- im Land der Niederlassung des Verkäufers (oder des Dienstleisters);
- im Staat der Niederlassung des Käufers (oder Leistungsnehmers), wenn die Gewinne in einer festen Betriebsstätte des Unternehmens erwirtschaftet wurden.
auf die Lizenzgebühren:
die bei Privatpersonen erhoben wurden: am Ort, an dem das Unternehmen für elektronischen Handel ansässig ist;
die bei Gewerbetreibenden erhoben wurden: als Quellensteuerabzug bei dem luxemburgischen Unternehmen.
Ist der Gewerbetreibende im Ausland ansässig, kann die bereits einbehaltene Steuer bei der Besteuerung der luxemburgischen Einkünfte angerechnet werden.
Der Satz des Quellensteuerabzugs ist von Land zu Land unterschiedlich hoch und verringert sich in der Regel durch die jeweiligen internationalen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die folgende Tabelle bietet eine grobe Übersicht über die angewandten Sätze auf Lizenzgebühren, die von gebietsansässigen Gewerbetreibenden dieser Länder an ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen zu entrichten sind. Sie beinhaltet einen Vergleich der in den jeweiligen Ländern gesetzlich geltenden Sätze mit den nach den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und diesen Ländern anwendbaren Sätzen.
Steuersatz der Lizenzgebühren, die bei ausländischen Gewerbetreibenden durch luxemburgische Unternehmen erhoben wurden: gesetzlicher Satz (%)
vereinbarter Satz (%)
Deutschland
15,825
5
Österreich
20
0 - 10
Belgien
15
0
Spanien
24
10
Frankreich
33,33 - 50
0
Griechenland
25
5 - 7
Ungarn
0 - 30
0
Irland
20
0
Italien
22,50
10
Niederlande
0
0
Polen
20
10
Portugal
15
10
Tschechische Republik
15
0 - 10
Vereinigtes Königreich
20
5
USA
30
0
Besteuerung in Luxemburg
Die Einkünfte aus dem elektronischen Handel sind daher in Luxemburg steuerpflichtig, wenn der Dienstleister dort:
- seinen steuerlichen Sitz hat, d. h.:
- seine Hauptniederlassung, an der das Unternehmen seine Leitungsaufgaben bündelt (Ort der Verwaltung oder zentralen Buchführung, der Archive, der Abhaltung der Generalversammlungen) oder;
- seinen eingetragenen Sitz, sofern dieser der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung ist;
- eine Betriebsstätte unterhält (eine einfache Website reicht zur Bildung einer Betriebsstätte nicht aus).
Die berücksichtigten Einkünfte für die Besteuerung in Luxemburg sind:
- bei einem luxemburgischen Unternehmen: sein Welteinkommen. Man spricht daher von unbeschränkter Steuerpflicht;
- bei einem ausländischen Unternehmen mit einer festen Betriebsstätte in Luxemburg: lediglich die Einkünfte aus dieser festen Betriebsstätte. Man spricht daher von beschränkter Steuerpflicht.
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD)
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 14 août 2000
relative au commerce électronique modifiant le code civil, le nouveau code de procédure civile, le code de commerce, le code pénal et transposant la directive 1999/93 du 13 décembre 1999 relative à un cadre communautaire pour les signatures électroniques, la directive 2000/31/CE relative à certains aspects juridiques des services de la société de l'information, certaines dispositions de la directive 97/7/CEE du 20 mai 1997 concernant la vente à distance des biens et des services autres que les services financiers
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