Steuerliche Integration

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Eine Gruppe von Gesellschaften kann unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren der steuerlichen Integration in Anspruch nehmen. Dadurch ist es möglich, die jeweiligen steuerlichen Ergebnisse jeder Gesellschaft der Gruppe zusammenzufassen oder zu verrechnen, wodurch eine Gesamtbesteuerung möglich ist, so als ob es sich um einen einzigen Steuerpflichtigen handelte. Auf diese Weise werden die Verluste bestimmter integrierter Gesellschaften mit den Gewinnen der anderen Gesellschaften verrechnet.

Um die steuerliche Integration nutzen zu können, müssen die betreffenden Gesellschaften bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) einen entsprechenden Antrag stellen.

Solange das Verfahren angewandt wird, unterliegt nur die „integrierende Gesellschaft“ oder „oberste Muttergesellschaft“ der Körperschaftsteuer hinsichtlich des gesamten Steuerergebnisses der integrierten Gesellschaften.

Die Gewinne werden sowohl für die Körperschaftsteuer (KSt) als auch für die Gewerbesteuer (GewSt) konsolidiert, jedoch nicht für die Vermögensteuer (VSt), für die andere Bestimmungen gelten (VSt-Minderung).

Zielgruppe

Zulässige Gesellschaften

Das Verfahren der steuerlichen Integration kann für gebietsansässige unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gewährt werden, wobei mindestens 95 % ihres Kapitals direkt oder indirekt gehalten werden von:

  • entweder einer anderen gebietsansässigen und unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft;
  • oder einer festen luxemburgischen Betriebsstätte einer nicht gebietsansässigen Kapitalgesellschaft, die in Bezug auf eine Steuer unbeschränkt steuerpflichtig ist, die der Körperschaftsteuer entspricht.

Man spricht von indirekter Beteiligung, wenn die Beteiligung der beherrschenden Gesellschaft an der integrierten Gesellschaft über eine Durchlaufgesellschaft gehalten wird.

Da transparente Gesellschaften steuerlich gesehen nicht bestehen, wird die indirekte Beteiligung an einer nach dem Trennungsprinzip haftenden Gesellschaft, die mittels einer transparenten Gesellschaft erfolgt, der direkten Beteiligung an der nach dem Trennungsprinzip haftenden Gesellschaft durch den Gesellschafter der transparenten Gesellschaft gleichgestellt.

Beispiele:

  • SA 1 hält über eine SENC 99 % an SA 2.
    SA 2 kann in Bezug auf SA 1 direkt steuerlich konsolidiert werden.
  • SA 1 hält 100 % an SA 2 und 50 % des Kapitals von SA 3. SA2 hält die verbleibenden 50 % an SA 3.
    SA 1 hält daher direkt 50 % an SA 3 und 50 % indirekt.
    SA 1 und SA 3 können folglich das Verfahren der steuerlichen Integration in Anspruch nehmen.

Gesellschaften mit Ausnahmegenehmigung

Das Verfahren der steuerlichen Integration kann ausnahmsweise gebietsansässigen Kapitalgesellschaften gewährt werden, deren Kapital mindestens zu 75 % direkt oder indirekt von der integrierenden Gesellschaft gehalten wird, sofern:

  • mindestens 75 % der Minderheitsaktionäre diesem Verfahren zustimmen;
  • der Finanzminister befindet, dass die Beteiligung von besonderem Interesse für die Förderung des Wachstums und der strukturellen Verbesserung der nationalen Wirtschaft ist.

Ausdrücklich ausgeschlossen vom Verfahren

Um missbräuchliche Steuerkonstrukte zu verhindern, darf das Verfahren der steuerlichen Integration nicht gewährt werden:

  • für Verbriefungsgesellschaften;
  • und Gesellschaften für Risikokapitalanlagen (SICAR).

Voraussetzungen

Um das Verfahren der steuerlichen Integration beanspruchen zu können:

  • muss die Beteiligung von mindestens 95 % (oder 75 %) ab Beginn des Wirtschaftsjahres, für das das Verfahren gewährt wird, ununterbrochen bestehen;
  • müssen die Tochtergesellschaften und die integrierende Gesellschaft ihr Geschäftsjahr jeweils am selben Datum eröffnen und abschließen;
  • müssen die betreffenden Gesellschaften sich für einen Zeitraum zusammenschließen, der mindestens 5 Wirtschaftsjahre beträgt.

Das Verfahren verlängert sich stillschweigend, es sei denn, die beteiligten Gesellschaften verzichten auf dessen Anwendung oder eine der Voraussetzungen ist nicht mehr erfüllt.

Bei der Gründung einer Tochtergesellschaft kann das Verfahren der steuerlichen Integration grundsätzlich nur ab dem Geschäftsjahr gewährt werden, das auf das Gründungsjahr der Tochtergesellschaft folgt.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Gewährung des Verfahrens der steuerlichen Integration

Die betreffenden Gesellschaften müssen schriftlich einen gemeinsamen Antrag an das für die integrierende Gesellschaft zuständige Steueramt richten, und zwar vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres in dem Zeitraum, für den das Verfahren beantragt wird.

Das Steueramt prüft den Antrag und informiert die betreffenden Gesellschaften sowie das/die Steuerämter, die für die jeweiligen Tochtergesellschaften zuständig sind.

Steuerliche Integration im Bereich der Körperschaftsteuer

Steuerliches Ergebnis jeder Gesellschaft der Gruppe

Jede Gesellschaft der Gruppe muss:

  • ihr eigenes steuerliches Ergebnis ermitteln;
  • eine Steuererklärung zur Errechnung der Steuerschuld einreichen, die sie entrichten müsste, wenn sie nicht integriert wäre.

Das steuerpflichtige steuerliche Ergebnis entspricht dem Ergebnis gemäß:

  • entweder der Handelsbilanz, erhöht um die steuerlichen Zuschläge und Abzüge (steuerliche Berichtigungen);
  • oder der Steuerbilanz, erhöht um die steuerlichen Zuschläge und Abzüge (steuerliche Berichtigungen).

Berichtigtes steuerliches Ergebnis der Gruppe

Die integrierende Gesellschaft muss das Gesamtergebnis der Transaktionen korrigieren, die eine Doppelbesteuerung oder einen doppelten Abzug auf Gruppenebene bewirken könnten.

Die Addition der steuerlichen Ergebnisse der Gesellschaften erfolgt auch, wenn ein Teil dieser Ergebnisse aus gruppeninternen Transaktionen stammt: Diese Transaktionen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften werden wie Transaktionen zwischen Dritten behandelt, mit Ausnahme der Wertberichtigung, die die Muttergesellschaft möglicherweise in Bezug auf Titel der Tochtergesellschaften vorgenommen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrierende Gesellschaft Rückstellungen zur Abschreibung der Titel ihrer integrierten Tochtergesellschaften oder Enkelgesellschaften bildet: Da der Wertverlust der Tochtergesellschaft bereits im Gesamtergebnis der Gruppe enthalten ist, muss die integrierende Gesellschaft diese Wertberichtigungen wieder in den konsolidierten Gewinn der Gruppe einbeziehen, um eine doppelte Absetzung zu vermeiden.

Beispiel: SA 1 ist die Muttergesellschaft von SA 2, die mit ihr konsolidiert ist.

SA 2 hat ein Rechnungsergebnis von –1.000 erwirtschaftet, davon einen Gewinn von 200 aus Verkäufen an SA 1.
SA 1 erzielt einen Buchgewinn von 1.400 abzüglich 200 für Käufe bei SA 2 sowie der Wertberichtigung in Höhe von 500 auf Beteiligungspapiere an SA 2.
→ Das Ergebnis von SA 2 ist als solches maßgebend, auch wenn es einen gruppeninternen Gewinn enthält.
→ Das Ergebnis von SA 1 ist um den Betrag der Wertberichtigung zu bereinigen; das Ergebnis bei SA 2 dagegen muss nicht bereinigt werden.
→ Das konsolidierte steuerliche Ergebnis beträgt: 1.400 (Gewinn SA 1) + 500 (wieder einbezogene Wertberichtigung) – 1000 (Verlust SA 2) = 900.

Steuerpflichtiges Einkommen der Gruppe

Das integrierte steuerpflichtige Einkommen der Gruppe entspricht dem steuerlichen Gesamtergebnis der Gruppe (nach etwaigen Berichtigungen), wovon die Sonderausgaben zu Lasten der verschiedenen integrierten Gesellschaften abgezogen werden, d. h.:

  • Schenkungen (z. B. Spenden) im Rahmen der Obergrenzen für Abzüge auf Ebene der integrierenden Gesellschaft;
  • die vortragsfähigen Verluste der Gesellschaften der Gruppe, gerechnet ab der steuerlichen Integration.

Verluste aus dem Zeitraum vor der Anwendung des Verfahrens können nur in Höhe des von der integrierten Gesellschaft erzielten Gewinns als Verlustvortrag berücksichtigt werden.

In Bezug auf die Steuerschuld der Gruppe absetzbare und verrechenbare Beträge

Die integrierende Gesellschaft kann im Rahmen der Körperschaftsteuer folgende Beträge absetzen bzw. verrechnen:

  • Steuergutschriften, die von den Gesellschaften der Gruppe gerechnet ab der steuerlichen Integration erworben wurden, und zwar unter Berücksichtigung, dass:
    • die Steuergutschriften für Investitionen in audiovisuelle Technik oder in Risikokapital nur für das Steuerjahr abzugsfähig sind, in dem die Investition getätigt wurde;
    • die Steuergutschriften für Investitionen im Falle der Einstellung von Arbeitslosen oder für berufliche Weiterbildung für die folgenden 10 Jahre abzugsfähig (mangels ausreichender Steuern) sind.

Steuergutschriften aus dem Zeitraum vor der Anwendung des Verfahrens können lediglich in Höhe der theoretischen Steuerschuld als Vortrag berücksichtigt werden, die einzelne Mitglieder entrichten müssten, wenn sie nicht in den Anwendungsbereich des Verfahrens fielen.

  • die Steuerschuld der Gesellschaften der Gruppe, gerechnet ab der steuerlichen Integration einschließlich:
    • des luxemburgischen Quellensteuerabzugs in Bezug auf die Kapitaleinkünfte und Tantiemen (eine etwaige Überzahlung wird erstattet);
    • des anrechenbaren ausländischen Steueranteiles in Bezug auf die luxemburgische Steuerschuld (eine etwaige Überzahlung ist als Betriebskosten absetzbar).

Erklärung und Entrichtung der Einkommensteuer der Gruppe

Die integrierende Gesellschaft muss zusätzlich zu den getrennt von den jeweiligen Gesellschaften eingereichten Erklärungen eine Körperschaftsteuererklärung einreichen, in der ihr eigenes steuerliches Ergebnis zusammengefasst oder mit dem jeder integrierten Tochtergesellschaft bzw. Enkelgesellschaft verrechnet wird.

Die integrierende Gesellschaft haftet für folgende Zahlungen:

  • die Körperschaftsteuer entsprechend den steuerpflichtigen Einkünften, die die gesamte Gruppe erzielt hat;
  • etwaige von der ACD festgesetzte Vorauszahlungen.

Steuerliche Integration im Bereich der Gewerbesteuer

Die im Hinblick auf die Körperschaftsteuer konsolidierten Gesellschaften sind immer auch im Bereich der Gewerbesteuer konsolidiert.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Der gewerbesteuerpflichtige Betriebsgewinn entspricht der angepassten Summe der steuerlichen Ergebnisse der Gesellschaften gemäß Definition im Bereich der Körperschaftsteuer (siehe „Steuerpflichtiges Einkommen der Gruppe“), d. h.:

  • erhöht oder gemindert um die Beträge, deren Auswirkung für die Zwecke der Ermittlung der Gewerbesteuer (§ 8 und 9 des Gewerbesteuergesetzes) neutralisiert werden muss;
  • gegebenenfalls gemindert um die etwaigen Verlustvorträge der Gesellschaften der Gruppe, gerechnet ab der steuerlichen Integration (§ 9bis des Gewerbesteuergesetzes).

Die früher eingetretenen Verluste, d. h. vor der Anwendung des Verfahrens, können nur als Vortrag berücksichtigt werden, wenn die Gesellschaft, die sie erlitten hat, ein positives Ergebnis und zwar bis zur Höhe des Gewinns der Muttergesellschaft erzielt.

  • gegebenenfalls gerundet auf das untere Vielfachte von 50 Euro und gemindert bis zu einem Freibetrag von 17.500 Euro.

Dieser angepasste Betriebsgewinn wird mit dem Satz von 3 % multipliziert und bildet so die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.

Gewerbesteuerschuld

Die Gesamtbemessungsgrundlage der integrierten Gruppe muss anschließend für die verschiedenen Gemeinden aufgeschlüsselt werden, in denen jede der konsolidierten Gesellschaften angesiedelt ist (wobei jede Tochtergesellschaft als eine Betriebsstätte der Muttergesellschaft angesehen wird).

Jeder Anteil an der Gesamtbemessungsgrundlage, der einer Gemeinde zugewiesen wird, wird dann mit dem entsprechenden Gewerbesteuersatz multipliziert, um die in jeder betreffenden Gemeinde fällige Gewerbesteuer zu ermitteln.

Steuerliche Integration und Vermögensteuer

Fehlende steuerliche Integration im Bereich der Vermögensteuer

Im Bereich der Vermögensteuer ist für Gruppen von Gesellschaften keine konsolidierte Besteuerung vorgesehen.

Jede Gesellschaft der Gruppe muss daher auf ihr eigenes steuerpflichtiges Vermögen die fällige Vermögensteuer entrichten.

Minderung der von den integrierten Gesellschaften geschuldeten Vermögensteuer

Trotzdem können Kapitalgesellschaften, die einer integrierten Gruppe angehören, eine Minderung der Vermögensteuer in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Gewinne einer Sonderrücklage zuführen:

  • die sich auf das Fünffache des Minderungsbetrags der fälligen Vermögensteuer beläuft;
  • und während der folgenden 5 Steuerjahre aufrechterhalten werden muss.

Sie kommen daher jedes Jahr in den Genuss einer Vermögensteuerminderung von 1/5 der gebildeten Rücklage, welche die Körperschaftsteuer plus Beitrag für den Beschäftigungsfonds, die von der Gruppe vor etwaigen Anrechnungen geschuldet wird, nicht übersteigt.

Jede Gesellschaft der integrierten Gruppe kann von dieser Minderung entsprechend ihren verfügbaren Gewinnen oder Rücklagen profitieren, und zwar unabhängig von der oder den Gesellschaften der Gruppe, die diese Rücklage gebildet haben.

Die betreffenden Gesellschaften müssen daher die Rücklagen aufteilen, insbesondere in Bezug auf:

  • die Steuerjahre, für die eine Vermögensteuerminderung beantragt wurde;
  • und auf die verschiedenen Gesellschaften, für die diese Minderung beantragt wird, wenn eine der Gesellschaften die Rücklage für eine andere Gesellschaft bildet.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

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Links

Weitere Informationen

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