Berücksichtigung außerordentlicher Transaktionen bei der Berechnung des Nettoergebnisses eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft mit Durchgriffshaftung
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Außerordentliche Transaktionen sind einmalige Transaktionen, die nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens gehören. Die Differenz zwischen außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen ergibt einen außerordentlichen Gewinn (oder Verlust), der zusammen mit dem Unternehmensgewinn (oder -verlust) das Gesamtergebnis des Unternehmens ergibt.
Außerordentliche Erträge
Die außerordentlichen Erträge umfassen Veräußerungsgewinne und sonstige einmalige Erträge (Vergütungen, Fördermittel, Forderungsverzicht usw.).
Fördermittel
Es wird zwischen Betriebsbeihilfen und Investitionsbeihilfen unterschieden.
Betriebsbeihilfen sind eine finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand, um bestimmte betriebliche Aufwendungen oder einen Mangel an bestimmten betrieblichen Erträgen zu decken. Bei Betriebsbeihilfen gibt es keine Vorzugsbehandlung, sie werden besteuert, sobald die Forderung gegenüber der öffentlichen Hand besteht.
Investitionsbeihilfen sind eine finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Anlagevermögen. Investitionsbeihilfen werden von den Anschaffungskosten abgezogen, die das Unternehmen für das Anlagevermögen gezahlt hat. Investitionsbeihilfen werden nicht direkt besteuert, eine Besteuerung erfolgt nur indirekt bei Veräußerung der betreffenden Güter und bei Erzielung von Gewinneinkünften. Es ist zu beachten, dass sich bei einer Abschreibungsfähigkeit des Anlagevermögens die Abschreibungsbemessungsgrundlage um den Betrag der Beihilfe verringert, wodurch sich die jährlichen abzugsfähigen Abschreibungsbeträge noch weiter verringern.
Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
Es kommt vor, dass ein Unternehmen sein Anlagevermögen ganz oder teilweise veräußert und auf diese Weise erhebliche Gewinneinkünfte erzielt. Solche Gewinneinkünfte sind steuerpflichtig, sofern sie nicht bestimmte Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllen, und zwar:
- wenn der veräußerte Vermögensgegenstand Teil des Anlagevermögens ist (Gebäude oder Grundstück), aber nicht der Produktion dient;
- wenn der Vermögensgegenstand seit mindestens 5 Jahren gehalten wird;
- wenn das Unternehmen die Gewinneinkünfte erneut in andere Anlagegüter investiert (Reinvestitionsgüter). Für die Wiederanlage ist grundsätzlich erforderlich, dass der ursprüngliche Vermögensgegenstand zuvor veräußert wurde; in Ausnahmefällen ist bei Immobilien eine vorgezogene Wiederanlage erlaubt. Dazu muss der vorhergehende Erwerb des Reinvestitionsgutes für den Fortbestand des Unternehmens erforderlich sein, das Unternehmen muss sich sofort nach der Fertigstellung (Erwerb) in dem neuen Gebäude niederlassen und das alte Gebäude muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Datum der Fertigstellung (Erwerb) des neuen Gebäudes verkauft werden;
- wenn das Unternehmen über eine ordnungsgemäße Buchhaltung verfügt.
In diesem Fall sind die Gewinneinkünfte vorübergehend steuerbefreit. Die Gewinneinkünfte werden von den Anschaffungskosten des jeweiligen Gutes abgezogen, sodass die übertragenen Gewinneinkünfte bei einer späteren Veräußerung des Ersatzgutes besteuert werden. Es ist zu beachten, dass bei der Ersetzung von Anlagegütern die steuerbefreiten Gewinneinkünfte die Anschaffungskosten der entsprechenden Güter verringern, wodurch sich die jährlichen Abschreibungsbeträge um den gleichen Betrag verringern.
Beispiel: Ein Grundstück wird mit Gewinneinkünften in Höhe von 1.000 verkauft. Das Unternehmen legt diese Gewinneinkünfte durch den Kauf einer Immobilie zu 5.000 wieder an. Der Abschreibungssatz beträgt 4 %. Steuerlich gesehen belaufen sich die Anschaffungskosten für die Immobilie auf 4.000 und die jährliche Abschreibung beträgt 160 statt 200.
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliche Aufwendungen sind in der Regel abzugsfähig. Die einzige Bedingung besteht darin, dass sie einen Bezug zur gewerblichen Tätigkeit des Unternehmens aufweisen müssen (Beispiel: Abriss des Betriebsgebäudes).
Sonderfall Forderungsverzicht: Ein Forderungsverzicht ist ein Schuldenerlass, den der Gläubiger seinem Schuldner gewährt. In der Regel handelt es sich um eine außerordentliche Transaktion, da sich ein derartiger Verzicht nur schlecht mit dem Grundgedanken einer Geschäftstätigkeit vereinbaren lässt. Zu unterscheiden sind:
- Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen: Der Forderungsverzicht ist abzugsfähig, wenn er im betrieblichen Interesse der Gläubigergesellschaft steht;
- Forderungsverzicht aus finanziellen Gründen: Der Forderungsverzicht erfolgt nicht aus betrieblichen Gründen, sondern aufgrund eines Gesellschaftsvertrags (Beispiel: Die Muttergesellschaft verzichtet auf eine Forderung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft). Dieser Forderungsverzicht ist nicht abzugsfähig, er stellt eine zusätzliche Investition von Seiten des Gläubigers dar und erhöht die Anschaffungskosten seiner Beteiligung.
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