Änderung der Rechtsform – steuerliche Auswirkungen

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Bei der Unternehmensgründung wählt der Unternehmer eine seinem Vorhaben entsprechende Rechtsform. Diese Wahl ist nicht endgültig und er kann die Rechtsform später ändern, um sie seiner aktuellen Tätigkeit anzupassen.

Die steuerlichen Folgen der Umwandlung sind von der ursprünglichen und der neuen Rechtsform abhängig:

  • Sie ist steuerlich neutral beim Wechsel:
    • von einer Kapitalgesellschaft zu einer anderen Form von Kapitalgesellschaft;
    • von einer Personengesellschaft zu einer anderen Form von Personengesellschaft.
  • Sie wirkt sich steuerlich aus beim Wechsel:
    • von einer Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft;
    • von einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft.

Betroffene Personen

Die Unternehmensumwandlung betrifft vor allem:

  • Personen, die ihre Tätigkeit als Einzelunternehmer begonnen haben und ihr Unternehmen in eine Gesellschaft umwandeln möchten, um ihre Haftung zu beschränken oder neue Investoren zu gewinnen;
  • Aktionäre oder Gesellschafter einer bereits gegründeten Gesellschaft, die etwaig neu strukturiert und deren Rechtsform zur optimalen Anpassung an neue betriebliche Anforderungen geändert wird.

Vorgehensweise und Details

Kapitalgesellschaft => Personengesellschaft

Diese Umwandlung kann sich steuerlich auswirken auf:

  • die Gesellschaft;
  • die Gesellschafter oder Aktionäre.

Ursprüngliche Gesellschaft

Die Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird mit einer Unternehmensaufgabe gleichgesetzt.

Die steuerlichen Folgen dieser Umwandlung entsprechen somit jenen bei der Liquidation einer Gesellschaft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung des Liquidationsgewinns (einschließlich der festgestellten Wertzuwächse).

Die latenten (noch nicht festgestellten) Wertzuwächse, die durch die Kapitalgesellschaft gebildet werden, können nach der rechtlichen Umwandlung nicht mehr der Körperschaftsteuer unterliegen. Sie sind somit bei der Umwandlung bei der ursprünglichen Gesellschaft zu versteuern.

Gesellschafter/Aktionäre der Kapitalgesellschaft

Bei der Umwandlung:

  • falls der Gesellschafter eine natürliche Person ist: Anwendbar sind die Regeln für die Veräußerung von Aktien oder Gesellschaftsanteilen einer nach dem Trennungsprinzip haftenden Gesellschaft. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Spekulationsgewinn oder eine hohe Beteiligung handelt;
  • falls der Gesellschafter Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist, sind die Wertzuwächse einkommensteuerpflichtig.

Wenn die Wertzuwächse in einem gleichwertigen Ersatzgegenstand wiederverwendet oder als Anlagevermögen im Unternehmen wiederangelegt werden, kann der Steuerpflichtige eine Übertragung des Wertzuwachses (700F) beantragen, um einen Steueraufschub zu erreichen. Diese Befreiung endet im Falle der späteren Veräußerung oder Geschäftsaufgabe.

Kapitalgesellschaft => Kapitalgesellschaft

Diese Umwandlung ist in aller Regel steuerbefreit.
Die neu gebildete Gesellschaft übernimmt die Bücher der vorherigen Gesellschaft. So bleiben Verlustübertrag und Steuergutschriften zugunsten der Gesellschaft vor ihrer Umwandlung für die neue Gesellschaft erhalten.
Im Hinblick auf die Aktionäre setzen sich die Haltedauern der Anteile fort.

Der Wechsel zu einer steuerbefreiten Kapitalgesellschaft (z. B. SICAV) macht die Umwandlung jedoch steuerpflichtig.

Einzelunternehmen/Personengesellschaft => Kapitalgesellschaft

Die Umwandlung von einem Einzelunternehmen/einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wird steuerlich mit einer Unternehmensveräußerung gleichgesetzt im Hinblick auf die Besteuerung von:

  • Betriebsergebnis und;
  • Gewinn aus der Veräußerung/Geschäftsaufgabe (einschließlich der festgestellten Wertzuwächse).

Die Änderung der Rechtsform des Unternehmens betrifft auch und vor allem die latenten Wertzuwächse.  Die Steuerverwaltung sieht die Vermögenswerte der Personengesellschaft als Einlage in die neu gebildete Kapitalgesellschaft an.

Wenn die Wertzuwächse in einem gleichwertigen Ersatzgegenstand wiederverwendet oder als Anlagevermögen im Unternehmen wiederangelegt werden, kann der Steuerpflichtige eine Übertragung des Wertzuwachses (700F) beantragen, um einen Steueraufschub zu erreichen. Diese Befreiung endet im Falle der Veräußerung oder Geschäftsaufgabe.

Beispiel: Eine Personengesellschaft erzielt durch den Verkauf eines Lkw einen Wertzuwachs. Sie kann den dem Wertzuwachs entsprechenden Betrag für den Kauf eines anderen Lkw (gleichwertiger Ersatzgegenstand) verwenden oder im Unternehmen als Anlagevermögen wiederanlegen. In diesem Fall wird die Besteuerung auf den neuen Gegenstand oder die neue Anlage übertragen und bis zur späteren Veräußerung/Geschäftsaufgabe aufgeschoben.

Die teilweise Übertragung dieser latenten Wertzuwächse ist möglich, wenn:

  • der Einleger der Personengesellschaft (ursprüngliche Gesellschaft) ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger ist (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft);
  • die Kapitalgesellschaft, die die Einlage erhält, gebietsansässig und voll steuerpflichtig ist. Die Einlage muss jedoch nicht zwingend in ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen erfolgen, denn die Steuerneutralität findet auch bei im Ausland (Europäische Union oder Drittstaaten) ansässigen Unternehmen Anwendung;
  • die Kapitalgesellschaft, die die Einlage erhält, beschließt:
    • entweder die Buchwerte fortzuschreiben, die am Datum der Einlage durch das einbringende Unternehmen angeglichen wurden. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft, die die Einlage erhält, die eingebrachten Vermögenswerte an demselben Datum wie der Einleger erwarb;

Beispiel: Im Jahr 01 erwirbt SA LUX1 eine Beteiligung an SA Lux.
Im Jahr 03 bringt sie ihr gesamtes Vermögen in SA LUX2 ein und schreibt die Buchwerte fort.
=> Die von SA LUX1 im Jahr 01 erworbene Beteiligung gilt als von SA LUX2 im Jahr 01 erworben.

  • oder einen Zwischenwert zwischen dem Fortführungswert und dem vom Einleger angeglichenen Buchwert festzulegen. In diesem Fall greift die Steuerneutralität nur teilweise, da der Einleger einen Veräußerungsgewinn erzielt, der sofort in Höhe der Differenz zwischen dem gewählten Zwischenwert und dem Buchwert des betreffenden Aktivums steuerpflichtig ist.

Beispiel: Person A bringt ihr Unternehmen B in SA LUX ein.
Das Nettovermögen von B beträgt 1.000, der Fortführungswert 1.700.
SA LUX bewertet das eingebrachte Vermögen mit 1.300. Zu diesem Vermögen gehört ein Grundstück mit einem Buchwert von 200 und einem Fortführungswert von 600.
A erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von 300 (= 1.300 – 1.000), d. h. 30 %. Dieser Prozentwert festgestellter latenter Wertzuwächse ist auf alle Posten des von B investierten Nettovermögens anzuwenden.
Der steuerliche Wertzuwachs in Bezug auf das Grundstück ist demnach 30 % x 200 = 60.

Einzelunternehmen/Personengesellschaft => Personengesellschaft

Bei dieser Umwandlung kommt es nicht zu einer Besteuerung.

Das Vermögen des Unternehmensleiters wird auf die Personengesellschaft übertragen. Dieser bringt sein Unternehmen als Einlage ein und bleibt in der neuen Gesellschaft Eigentümer.

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Rechtsform Gründungsurkunde/Satzung

Links

Rechtsgrundlagen

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