System zur Anrechnung der ausländischen Steuer

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte unterliegen derselben steuerlichen Behandlung, ganz gleich, wo diese Einkünfte erzielt wurden. Inländische und ausländische Einkünfte werden folglich in gleicher Weise behandelt.

Die ausländischen Einkünfte werden bei der Festsetzung der in Luxemburg fälligen Steuer über das System zur Anrechnung der ausländischen Steuer berücksichtigt.

Betroffene Personen

In Luxemburg ansässige Unternehmen, die über eine feste Betriebsstätte (zum Beispiel eine Niederlassung) oder eine Tochtergesellschaft Geschäftstätigkeiten im Ausland ausführen, müssen das Besteuerungsverfahren berücksichtigen, das auf die in diesem Betrieb erzielten Einkünfte Anwendung findet.

Vorgehensweise und Details

Grundsätzliches

Das Welteinkommen eines luxemburgischen Unternehmens unterliegt in Luxemburg der Besteuerung.

Sobald jedoch der Steuerbetrag festgesetzt ist, gewährt Luxemburg eine Steuergutschrift in Höhe der in dem ausländischen Staat einbehaltenen Steuer: Es handelt sich hierbei um die Anrechnung.

Diese Steuergutschrift ist allerdings auf die luxemburgische Körperschaftsteuer begrenzt, die auf die ausländischen Nettoeinkünfte fällig wird:

  • ist die luxemburgische Steuer höher als die ausländische Steuer, kann die ausländische Steuer in voller Höhe angerechnet werden;
  • ist die luxemburgische Steuer geringer als die ausländische Steuer, ist die Anrechnung auf den luxemburgischen Steuerbetrag begrenzt, der auf diese Einkünfte erhoben wird.
    Der übersteigende ausländische Steuerbetrag (der nicht anrechenbare Teil) wird dennoch von der Bemessungsgrundlage der Gesellschaft in Luxemburg abgezogen.

Eigenständig haftende Gesellschaften

Bei steuerlich nach dem Trennungsprinzip haftenden Gesellschaften (sociétés opaques) ist die Gewerbesteuer nicht vom steuerpflichtigen Gewinn absetzbar.

Der anrechenbare Teil wird daher folgendermaßen ermittelt:

A (anrechenbare ausländische Steuer) =

(E (ausländische Einkünfte nach Abzug der ausländischen Steuern) x S (allgemeiner luxemburgischer Steuersatz)) / (1-S)

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer vom steuerpflichtigen Gewinn absetzbar, die Formel lautet daher:

A (anrechenbare ausländische Steuer) =

(E (ausländische Einkünfte nach Abzug der ausländischen Steuern) x S (allgemeiner luxemburgischer Steuersatz)) / (1-S + GewSt-Satz)

Ansiedlung in mehreren Staaten

Grundsätzliches

Die Ermittlung der Anrechnung geschieht nicht pauschal: sie muss Land für Land erfolgen.

Falls die luxemburgische Gesellschaft aus mehreren Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in verschiedenen Staaten besteht, ist für jedes betreffende Land eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, um die jeweiligen Nettoeinkünfte sowie die jeweilige luxemburgische Steuerlast zu ermitteln.

Die Gesellschaft kann allerdings die Regelung zur Globalisierung der Einkünfte beantragen und hierzu den Anhang „Option für die Regelung zur globalen Anrechnung“ ihrer Einkommensteuererklärung hinzufügen.

Beispiel

SA Lux erzielt folgende Einkünfte:

  • über seine Niederlassung in Frankreich:
    • Bruttodividenden: 100 (in Frankreich abzuführende Quellensteuer: 15);
    • sonstige Einkünfte: 70 (kein Steuerabzug);
    • Gebühren im Zusammenhang mit den Einkünften: 80;
  • über seine Niederlassung in Italien:
    • Einkünfte: 200 (Steuerabzug in Italien: 50);
    • Gebühren im Zusammenhang mit den Einkünften: 100.

Der Satz der Körperschaftsteuer (KSt) beträgt in Luxemburg 21 % (der Einfachheit halber wird nur dieser Satz für das Beispiel berücksichtigt).

Der ausländische anrechenbare Steuerbetrag errechnet sich wie folgt:

  • Berechnung des anrechenbaren französischen Steuerbetrages:
    (französische Nettoeinkünfte, auf die die luxemburgische Steuer berechnet wird: E = 100 – 15 + 70 – 80 = 75)

A = (75 x 21 %) / (1-21 %) = 11,55 / 0,79 = 19,94

Die Quellensteuer in Höhe von 15 kann vollständig angerechnet werden;

  • Berechnung des anrechenbaren italienischen Steuerbetrages:

A = [(200 – 50 – 100) x 0,21] / (1-21 %) = 13,29

Die italienische Steuer in Höhe von 50 ist mit 13,29 anrechenbar.

Die Differenz von 36,71 ist von der luxemburgischen Bemessungsgrundlage absetzbar.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

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