Steuerkalender

Zum letzten Mal aktualisiert am

Während seiner gesamten Lebensdauer (Gründung, laufendes Geschäft, Beendigung) muss das Unternehmen gegenüber dem luxemburgischen Staat bestimmte Steuerpflichten erfüllen. Es kann sich dabei handeln um:

  • anfängliche Formalitäten in Verbindung mit der Unternehmensgründung;
  • einmalige Vorgänge im Zusammenhang mit der Situation des Unternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder sonstigen Etappen seines Bestehens (Änderung, Beendigung);
  • laufende Verpflichtungen im Zuge der von den zuständigen Verwaltungen festgelegten monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Fristen.

In Luxemburg wird die Steuergesetzgebung von 3 Steuerverwaltungen ausgeführt:

Betroffene Personen

Jedes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung in Luxemburg muss die von den Steuerverwaltungen festgelegten Fristen einhalten.

Voraussetzungen

In Bezug auf die Mehrwertsteuer muss das Unternehmen wissen, in welchen periodischen Abständen es seine Erklärungen einreichen muss:

Vorgehensweise und Details

Steuern und Vorgänge in Verbindung mit der Unternehmensgründung

Für bestimmte Tätigkeiten können weitere spezifische Abgaben anfallen.
Beispiel:
Bei Schankbetrieben sind die Einstiegsgebühr und anschließend die jährliche Gebühr zu entrichten, die aufgrund der Schanklizenz fällig werden, die den Verkauf alkoholischer Getränke zum Verzehr vor Ort erlaubt.

Einmalige Steuerpflichten

Bei einer Hinterlegung im Handels- und Firmenregister

Innerhalb von 8 Tagen ab der Auszahlung von Dividenden

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung

  • Zahlung des Jahresbeitrags für die obligatorische Mitgliedschaft bei:
    • der Handelskammer; oder
    • der Handwerkskammer.

Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung

  • Hinterlegung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung:
    • Mehrwertsteuererklärung für das Vorjahr; und
    • Zahlung des eventuell fälligen Steuerrestbetrags.

Für bestimmte Tätigkeiten können andere Steuern oder spezifische Vorgänge auferlegt werden, zum Beispiel:

  • Schankbetriebe müssen insbesondere Folgendes zahlen:
    • eine Lizenzgebühr für die Genehmigung für verlängerte Schankzeiten, die die Schließung um 3:00 Uhr anstatt 1:00 Uhr nachts gestattet;
    • eine kommunale Vergnügungssteuer im Falle der Organisation von Aufführungen oder Unterhaltungsveranstaltungen.
  • Kaufleute, die verbrauchsteuerpflichtige Waren (Tabak, Alkohol, Energieprodukte) verkaufen, müssen eine Vignette zur Verbrauchsteuerkontrolle anfordern.
  • Erzeuger, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU erhalten, müssen die entsprechende Verbrauchsteuer zum Zeitpunkt ihres Verbringens in den freien Verkehr in Luxemburg zahlen.

Januar

Vor dem 15. Januar

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • entweder für das 4. Quartal des Vorjahres;
    • oder für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres.

Vor dem 25. Januar

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

Schankbetriebe, in denen alkoholische Getränke verzehrt werden, müssen ihre jährliche Schankgebühr vor dem 31. Januar zahlen.

Februar

10. Februar

  • Zahlung der 1. vierteljährlichen Vorauszahlung:
    • der kommunalen Gewerbesteuer;
    • der Vermögensteuer.

Vor dem 15. Februar

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

15. Februar

  • Zahlung des 1. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. Februar

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem 1. März

  • Hinterlegung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF oder in Papierform:
    • für das Vorjahr; und
    • Zahlung der gegebenenfalls fälligen Steuer.

März

10. März

  • Zahlung der 1. Vorauszahlung:
    • auf die Körperschaftsteuer; oder
    • auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.

Vor dem 15. März

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

Vor dem 25. März

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem 31. März

  • für Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
    • Hinterlegung der Erklärung der Einkommensteuer für natürliche Personen für das Vorjahr;
    • Hinterlegung der Erklärung der kommunalen Gewerbesteuer für das Vorjahr;
  • für nicht ansässige Kapitalgesellschaften:
    • Hinterlegung der Vermögenserklärung zum 1. Januar des Vorjahres.

Vor dem letzten Tag des 1. Quartals

  • Zahlung der Abonnementsgebühr (Holdinggesellschaften oder OGA).

April

Vor dem 15. April

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • entweder für das 1. Quartal; oder
    • für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal.

Vor dem 25. April

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem 1. Mai

  • Hinterlegung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung (Zusammenfassung der vierteljährlichen oder monatlichen Erklärungen) über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung für das Vorjahr; und
    • Zahlung des eventuell fälligen Steuerrestbetrags.

Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

Mai

10. Mai

  • Zahlung der 2. vierteljährlichen Vorauszahlung:
    • (oder des Gesamtbetrags) der kommunalen Gewerbesteuer;
    • der Vermögensteuer.

Vor dem 15. Mai

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

15. Mai

  • Zahlung des 2. Viertels oder der 1. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. Mai

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

31. Mai

  • Hinterlegung der Erklärung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für das Vorjahr;
  • Hinterlegung der Vermögenserklärung für das laufende Jahr.

Juni

10. Juni

  • Zahlung der 2. Vorauszahlung:
    • auf die Körperschaftsteuer; oder
    • auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.

Vor dem 15. Juni

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

Vor dem 25. Juni

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem letzten Tag des 2. Quartals

  • Zahlung der Abonnementsgebühr (Holdinggesellschaften oder OGA).

Juli

Vor dem 15. Juli

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • entweder für das 2. Quartal; oder
    • für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal.

Vor dem 25. Juli

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

August

10. August

  • Zahlung der 3. vierteljährlichen Vorauszahlung:
    • auf die kommunale Gewerbesteuer;
    • auf die Vermögensteuer.

Vor dem 15. August

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

15. August

  • Zahlung des 3. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. August

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

September

10. September

  • Zahlung der 3. Vorauszahlung:
    • auf die Körperschaftsteuer; oder
    • auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.

Vor dem 15. September

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

Vor dem 25. September

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem letzten Tag des 3. Quartals

  • Zahlung der Abonnementsgebühr (Holdinggesellschaften oder OGA).

Oktober

Vor dem 15. Oktober

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • entweder für das 3. Quartal; oder
    • für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal.

Vor dem 25. Oktober

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

November

10. November

  • Zahlung der 4. vierteljährlichen Vorauszahlung:
    • auf die kommunale Gewerbesteuer; oder
    • auf die Vermögensteuer.

Vor dem 15. November

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

15. November

  • Zahlung des letzten Viertels der 2. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. November

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Dezember

10. Dezember

  • Zahlung der 4. Vorauszahlung:
    • auf die Körperschaftsteuer; oder
    • auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.

Vor dem 15. Dezember

  • Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform eCDF:
    • für den Vormonat.

Vor dem 25. Dezember

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über die Plattform eCDF:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat; und/oder
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem letzten Tag des 4. Quartals

  • Zahlung der Abonnementsgebühr (Holdinggesellschaften oder OGA).

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Adresse:
1-3, avenue Guillaume L-1651 Luxemburg Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg

Contact Center der Steuerverwaltung (ACD)

Adresse:
33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Direktion Zölle und Verbrauchsteuern

Adresse:
22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg

Handelskammer Handelskammer

Adresse:
7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr et 14:00 bis 18:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 12:00 Uhr et 14:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 12:00 Uhr et 14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr et 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
8:00 bis 12:00 Uhr et 14:00 bis 18:00 Uhr

Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg

Adresse:
31, Avenue de la Gare L-1611 Luxemburg-Kirchberg
L-2961 Luxemburg
Telefon:
(+352) 26 42 81
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9:00 Uhr
Freitag:
9:00 bis 12:00 Uhr et 13:30 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
9:00 bis 12:00 Uhr et 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
9:00 bis 12:00 Uhr et 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
9:00 bis 12:00 Uhr et 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
9:00 bis 12:00 Uhr et 13:30 bis 16:00 Uhr

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