Steuerkalender
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Während seiner gesamten Lebensdauer (Gründung, laufendes Geschäft, Beendigung) muss das Unternehmen gegenüber dem Luxemburger Staat bestimmte Steuerpflichten einhalten. Es kann sich dabei handeln um:
- anfängliche Formalitäten in Verbindung mit der Unternehmensgründung;
- einmalige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation des Unternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder sonstigen Etappen seines Bestehens (Änderung, Beendigung);
- laufende Verpflichtungen im Zuge der von den zuständigen Verwaltungen festgelegten monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Fristen.
In Luxemburg wird die Steuergesetzgebung von 3 Steuerverwaltungen ausgeführt:
- der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) für die Einkommensteuer;
- der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) für die Mehrwertsteuer und Eintragung;
- der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises).
Betroffene Personen
Jedes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung in Luxemburg muss die von den Steuerverwaltungen festgelegten Fristen einhalten.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
In Bezug auf die Mehrwertsteuer muss das Unternehmen wissen, in welchen periodischen Abständen es seine Erklärungen einreichen muss:
- Die Mehrwertsteuererklärungen sind folgendermaßen zu leisten:
- jährlich, wenn Jahresumsatz < 112.000 Euro;
- vierteljährlich (und jährlich), wenn Jahresumsatz > 112.000 Euro und < 620.000 Euro;
- monatlich (und jährlich), wenn Jahresumsatz > 620.000 Euro.
- Die zusammenfassenden Meldungen über erfolgte Lieferungen müssen grundsätzlich monatlich vorgelegt werden. Sie können jedoch auch vierteljährlich vorgelegt werden, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen pro Vierteljahr < 50.000 Euro betragen.
- Die zusammenfassenden Meldungen über erfolgte Dienstleistungen können wahlweise vierteljährlich oder monatlich vorgelegt werden.
Vorgehensweise und Details
Steuern und Maßnahmen in Verbindung mit der Unternehmensgründung
- Verwaltungsgebühren von 50 Euro bei der Beantragung der Niederlassungsgenehmigung;
- Notarkosten, Eintragungsgebühr und etwaige Veröffentlichungskosten:
- bei der Gründung der Gesellschaft und der Hinterlegung der Satzung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS);
- oder bei der Eintragung in das RCS als Kaufmann (natürliche Person);
- Eintragungs- und Übertragungsgebühr im Falle von:
- Sacheinlagen von unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenständen;
- Handänderungen von Grundstücken (Änderung des Eigentümers);
- Eintragung eines gewerblichen Mietvertrags;
- Beiträgen für die obligatorische Mitgliedschaft bei der Handelskammer oder bei der Handwerkskammer;
- Anmeldung zur Mehrwertsteuer (kostenlos);
- Anmeldung in Sachen Einkommensteuer (kostenlos).
Für bestimmte Tätigkeiten können andere spezifische Steuern erhoben werden.
Beispiel: für die Schankbetriebe, die Steuer auf die Schankerlaubnis und die jährlich fälligen Abgaben für die Schanklizenz zur Erlaubnis des Verkaufs von vor Ort zu verzehrenden alkoholischen Getränken.
Einmalige Steuerpflichten
Bei einer Hinterlegung im Handels- und Firmenregister (RCS):
- Zahlung der Notarkosten, Eintragungsgebühren und etwaiger Veröffentlichungskosten für die Hinterlegung:
Innerhalb von 8 Tagen ab der Auszahlung von Dividenden:
- nach der effektiven Auszahlung von Dividenden an die Aktionäre/Gesellschafter:
- Erklärung des Steuerabzugs auf die Kapitalerträge innerhalb von 8 Tagen.
Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung:
- Zahlung des Jahresbeitrags für die obligatorische Mitgliedschaft bei:
- der Handelskammer;
- oder der Handwerkskammer.
Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung:
- Hinterlegung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung:
- Mehrwertsteuererklärung für das Vorjahr;
- und Zahlung des eventuell fälligen Steuerrestbetrages.
Für bestimmte Tätigkeiten können andere Steuern oder spezifische Maßnahmen auferlegt werden, zum Beispiel:
- Die Schankbetriebe müssen insbesondere Folgendes zahlen:
- eine Lizenzgebühr für die Genehmigung für verlängerte Schankzeiten, die die Schließung um 3.00 Uhr anstatt 1.00 Uhr nachts gestattet;
- eine kommunale Vergnügungssteuer im Falle der Organisation von Aufführungen oder Unterhaltungsveranstaltungen.
- Kaufleute, die verbrauchsteuerpflichtige Waren (Tabak, Alkohol, Energieprodukte) verkaufen, müssen eine Vignette zur Verbrauchsteuerkontrolle anfordern.
- Erzeuger, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU erhalten, müssen die entsprechende Verbrauchsteuer zum Zeitpunkt ihres Verbringens in den freien Verkehr in Luxemburg zahlen.
Januar
Vor dem 15. Januar:
- Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- entweder für das 4. Quartal des Vorjahres;
- oder für den Vormonat;
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres.
Vor dem 25. Januar:
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
Schankbetriebe, in denen alkoholische Getränke verzehrt werden, müssen ihre jährliche Schanksteuer vor dem 31. Januar zahlen.
Februar
10. Februar:
- Zahlung der 1. vierteljährlichen Vorauszahlung:
- der kommunalen Gewerbesteuer (GewSt);
- der Vermögensteuer.
Vor dem 15. Februar:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
15. Februar:
- Zahlung des 1. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. Februar:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem 1. März:
- Hinterlegung der jährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF) oder in Papierform:
- für das Vorjahr;
- und Zahlung der gegebenenfalls fälligen Steuer.
März
10. März:
- Zahlung der 1. Vorauszahlung:
- auf die Körperschaftsteuer;
- oder auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.
Vor dem 15. März:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
Vor dem 25. März:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem 31. März:
- für Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
- Hinterlegung der Erklärung der Einkommensteuer für natürliche Personen für das Vorjahr;
- Hinterlegung der Erklärung der kommunalen Gewerbesteuer des Vorjahres;
- für nicht gebietsansässige Kapitalgesellschaften:
- Hinterlegung der Vermögenserklärung am 1. Januar für das Vorjahr.
Vor dem letzten Tag des 1. Quartals:
- Zahlung der Abonnementsgebühr (taxe d'abonnement) (Holdinggesellschaften oder OGA).
April
Vor dem 15. April:
- Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- entweder für das 1. Quartal;
- oder für den Vormonat;
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal.
Vor dem 25. April:
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal;
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem 1. Mai:
- Hinterlegung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung (Zusammenfassung der vierteljährlichen oder monatlichen Erklärungen) über das Portal eTVA:
- Mehrwertsteuererklärung (Zusammenfassung) für das Vorjahr;
- und Zahlung des eventuell fälligen Steuerrestbetrages.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
Mai
10. Mai:
- Zahlung der 2. vierteljährlichen Vorauszahlung:
- (oder des Gesamtbetrags) der kommunalen Gewerbesteuer (GewSt);
- der Vermögensteuer.
Vor dem 15. Mai:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
15. Mai:
- Zahlung des 2. Viertels oder der 1. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. Mai:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
31. Mai:
- Hinterlegung der Erklärung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für das Vorjahr;
- Hinterlegung der Vermögenserklärung für das laufende Jahr.
Juni
10. Juni:
- Zahlung der 2. Vorauszahlung:
- auf die Körperschaftsteuer;
- oder auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.
Vor dem 15. Juni:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
Vor dem 25. Juni:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem letzten Tag des 2. Quartals:
- Zahlung der Abonnementsgebühr (Taxe d'abonnement) (Holdinggesellschaften oder OGA).
Juli
Vor dem 15. Juli:
- Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- entweder für das 2. Quartal;
- oder für den Vormonat;
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal.
Vor dem 25. Juli:
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal;
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
August
10. August:
- Zahlung der 3. vierteljährlichen Vorauszahlung:
- auf die kommunale Gewerbesteuer (GewSt);
- auf die Vermögensteuer.
Vor dem 15. August:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
15. August:
- Zahlung des 3. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. August:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
September
10. September:
- Zahlung der 3. Vorauszahlung:
- auf die Körperschaftsteuer;
- oder auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.
Vor dem 15. September:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
Vor dem 25. September:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem letzten Tag des 3. Quartals:
- Zahlung der Abonnementsgebühr (Taxe d'abonnement) (Holdinggesellschaften oder OGA).
Oktober
Vor dem 15. Oktober:
- Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- entweder für das 3. Quartal;
- oder für den Vormonat;
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal.
Vor dem 25. Oktober:
- Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal;
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
November
10. November:
- Zahlung der 4. vierteljährlichen Vorauszahlung:
- auf die kommunale Gewerbesteuer (GewSt);
- auf die Vermögensteuer.
Vor dem 15. November:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
15. November:
- Zahlung des letzten Viertels der 2. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. November:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Dezember
10. Dezember:
- Zahlung der 4. Vorauszahlung:
- auf die Körperschaftsteuer;
- oder auf die Einkommensteuer für natürliche Personen.
Vor dem 15. Dezember:
- Hinterlegung der monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- für den Vormonat.
Vor dem 25. Dezember:
- Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
- zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
- und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem letzten Tag des 4. Quartals:
- Zahlung der Abonnementsgebühr (taxe d'abonnement) (Holdinggesellschaften oder OGA).
Zuständige Kontaktstellen
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80 800
- Fax:
- (+352) 247 90 400
- E-Mail:
- info@aed.public.lu
- Website:
- https://pfi.public.lu
Steuerverwaltung (ACD)
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung
-
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Direktion Zölle und Verbrauchsteuern
- Adresse:
-
22, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 28 18 28 18
- Fax:
- (+352) 28 18 92 00
- E-Mail:
- ida@do.etat.lu
- Website:
- https://douanes.public.lu/fr.html
Handelskammer
-
Handelskammer Handelskammer
- Adresse:
- 7, rue Alcide de Gasperi L-2981 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 1
- E-Mail:
- chamcom@cc.lu
- Website:
- http://www.cc.lu/index.php?page=13
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
Luxembourg Business Registers – Luxemburg
-
Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg
- Adresse:
-
31, Avenue de la Gare
L-1611
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
L-2961 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
- helpdesk@lbr.lu
- Website:
- https://lbr.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
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Récapitulatif de la législation et des circulaires applicables en matière de fiscalité indirecte
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sur le site de l'Administration des contributions directes
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 7 août 1920
portant majoration des droits d'enregistrement, de timbre, de succession, etc.
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