Eintragung und Änderung der Satzung in das Handels- und Firmenregister (RCS)
Zum letzten Mal aktualisiert am
In Luxemburg neu gegründete Gesellschaften müssen sich in das Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) eintragen lassen, indem sie ihre Gründungsurkunde zu Veröffentlichungszwecken dort einreichen.
Die Einreichung und Veröffentlichung der Gründungsurkunde in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) sind zwingend erforderlich, damit die Existenz der Gesellschaft Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann.
Bei einer Änderung der Satzung ist ebenfalls eine Veröffentlichung erforderlich.
Betroffene Personen
Alle Gesellschaften sind verpflichtet, ihre Gründungsurkunde (Satzung) und deren Änderungen zu Veröffentlichungszwecken beim Handels- und Firmenregister einzureichen.
Die Unterzeichner von privatschriftlichen Urkunden (das heißt ohne Heranziehung eines Notars) müssen ihre Urkunden innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung zu Veröffentlichungszwecken einreichen.
Vor einem Notar aufgenommene Urkunden müssen innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung vom Notar bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) eingetragen werden. Anschließend kümmert der Notar sich um ihre Hinterlegung und Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (RESA).
Unternehmer können ihre Satzung auch dann von einem Notar aufnehmen lassen, wenn dies aufgrund der gewählten Gesellschaftsform nicht erforderlich ist. In diesem Fall kümmert sich der Notar um die Eintragungsformalitäten.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Die Gründungsurkunde und ihre Änderungen müssen schriftlich verfasst und:
- vor einem Notar aufgenommen werden, wenn es sich um eine Gesellschaft mit beschränkten Risiken handelt:
- Société anonyme;
- Société à responsabilité limitée;
- Société en commandite par actions;
- Europäische Gesellschaft (société européenne);
- oder aber durch eine privatschriftliche Urkunde gegründet werden, wenn es sich um eine andere Gesellschaftsform handelt:
- Société en nom collectif;
- Société en commandite simple;
- Société civile;
- Société coopérative.
Um eine Gesellschaft einzutragen bzw. die Satzung einer Gesellschaft einzureichen und veröffentlichen zu lassen, ist keine Niederlassungsgenehmigung erforderlich. Falls jedoch für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit jedoch eine Niederlassungsgenehmigung oder sonstige spezielle Genehmigungen oder Zulassungen benötigt werden, ist es empfehlenswert sich zu vergewissern, dass die für die Verwaltung oder Leitung des Unternehmens zuständige Person die Bedingungen für den Zugang zu dem jeweiligen Beruf erfüllt.
Kosten
Die Gebühren für Eintragung und Hinterlegung können auf der Website des Handels- und Firmenregisters (RCS) eingesehen werden.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich online. Die Kosten können aber ausnahmsweise beim Assistenzschalter der Luxembourg Business Registers (LBR) bar gezahlt werden.
Die Gebühr ist für jede Hinterlegung einzeln fällig. Bei regelmäßigen und wiederkehrenden Hinterlegungen ist es hingegen möglich, bei den LBR einen Antrag auf Zulassung zur Zahlung auf monatliche Rechnung einzureichen.
Werden die Hinterlegungen im Assistenzbüro in den Räumlichkeiten der LBR durchgeführt, erhöhen sich die Gebühren wie folgt.
- + 20 Euro für die Eintragung einer Vereinigung ohne Gewinnzweck (ASBL), Stiftung (fondation), einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (association agricole) oder von Kaufleuten, die natürliche Personen sind;
- + 10 Euro für jede andere Hinterlegung im Hinblick auf eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, Stiftung, landwirtschaftliche Genossenschaft oder Kaufleute, die natürliche Personen sind;
- + 80 Euro für alle anderen Hinterlegungen.
Vorgehensweise und Details
Privatschriftliche Urkunden
Durch privatschriftliche Urkunden aufgenommene Satzungen und ihre Änderungen muss der Anmelder spätestens binnen eines Monats nach Unterzeichnung mittels eines LuxTrust-Zertifikats elektronisch bei den LBR einreichen.
Dazu sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das vom System für die elektronische Hinterlegung erstellte ordnungsgemäß ausgefüllte Eintragungsformular;
- die im PDF/A-Textformat eingescannte einzureichende Urkunde (oder der Auszug der Urkunde).
Notfalls kann sich die einreichende Person nach Terminvereinbarung an das Assistenzbüro für Hinterlegungen wenden, das in den Räumlichkeiten der LBR eingerichtet wurde, um dort unter Anleitung des Personals der LBR die Hinterlegung durchzuführen.
Nach seiner Hinterlegung erhält die einreichende Person eine Empfangsbestätigung in elektronischer Form.
Notarielle Urkunden
Notarielle Urkunden müssen zuerst in der Originalpapierform vom Notar eingetragen werden.
Anschließend muss der Notar die Urkunde binnen eines Monats nach Unterzeichnung auf elektronischem Weg zu Veröffentlichungszwecken in das Handels- und Firmenregister (RCS) eintragen lassen.
Nach seiner Hinterlegung erhält die einreichende Person eine Empfangsbestätigung in elektronischer Form.
Veröffentlichung und Einsicht in die Satzung
Nach Hinterlegung der Urkunde im Handels- und Firmenregister (RCS) wird sie am gleichen Tag wie die Einreichung oder an einem bestimmten Datum, das die hinterlegende Person bei Erstellung ihres Hinterlegungsantrags wählen kann, wobei dieses Datum höchstens 15 Tage nach der Einreichung liegen kann, in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (RESA) veröffentlicht.
Gründungsurkunden werden bei folgenden Gesellschaften ganz veröffentlicht:
- Société anonyme;
- Europäische Gesellschaft (société européenne);
- Société en commandite par actions;
- Société à responsabilité limitée;
- Société coopérative;
- Société civile.
Bei folgenden Gesellschaftsformen können die Gründungsurkunden auszugsweise veröffentlicht werden:
- Société en nom collectif;
- Société en commandite simple;
- Société civile familiale.
Die Satzungen/Auszüge aus der Satzung können dann folgendermaßen abgefragt werden:
- entweder über die Rubrik „Suche“ auf der Website des RCS;
- oder in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen.
Nach der Eintragung in das Handels- und Firmenregister muss sich die Gesellschaft in der Regel bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) zur Mehrwertsteuer (MwSt.) anmelden.
Im Falle einer Satzungsänderung muss die Gesellschaft ebenfalls eine koordinierte Satzung aufsetzen und diese in das Handels- und Firmenregister eintragen lassen.
Die Urkunden sind Dritten gegenüber erst ab ihrer Veröffentlichung in der RESA wirksam.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Luxembourg Business Registers – Diekirch
Luxembourg Business Registers – Diekirch
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Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch
- Adresse:
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Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech
L-9211
Diekirch
Luxemburg
B.P. 20 / L-9201
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
- helpdesk@lbr.lu
- Website:
- https://lbr.lu
Montags nur nach Terminvereinbarung.
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31, Avenue de la Gare
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Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
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Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
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- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
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- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
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Weitere Informationen
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- Tarifs du registre de commerce et des sociétés
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Site web
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Règlement grand-ducal modifié du 23 janvier 2003
portant exécution de la loi du 19 décembre 2002 concernant le Registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
- Code civil
- Sociétés et associations – Recueil de législation
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Loi du 27 mai 2016
modifiant, en vue de réformer le régime de publication légale relatif aux sociétés et associations, - la loi modifiée du 19 décembre 2002
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