Konsolidierter Jahresabschluss von Unternehmen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der konsolidierte Jahresabschluss ermöglicht es, einen Überblick über die Finanzlage einer Gruppe von Unternehmen zu liefern.

Von der Konsolidierung betroffen sind Gruppen von Unternehmen mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit, die jedoch demselben Entscheidungszentrum (Muttergesellschaft) unterstehen.

Im Zuge der Konsolidierung werden die Einzelabschlüsse der zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften zu einem Jahresabschluss zusammengefasst. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, ein objektiveres Bild von der Finanzlage des gesamten Unternehmens zu liefern und die Tätigkeit sowie die Vermögens- und Ertragslage dieser Unternehmensgruppe von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus zu betrachten.

Der konsolidierte Jahresabschluss stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handeln würde.

Jede Gesellschaft, die der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses unterliegt, muss einen konsolidierten Jahresabschluss und, für den Fall, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaften eine oder mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert, einen konsolidierten Lagebericht erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen. In diesem Zusammenhang gibt es zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen.

Betroffene Personen

Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses besteht für folgende Formen von Kapitalgesellschaften:

Für Unternehmen des Bank- und Versicherungswesens gelten bezüglich der Konsolidierung branchenbezogene Regeln.

Vorgehensweise und Details

Beherrschungskriterien

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn eines der im Folgenden angeführten Beherrschungskriterien auf die Muttergesellschaft zutrifft:

  • Sie hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
  • Sie hat das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen und ist gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens.
  • Sie ist Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens und verfügt aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens.

Die Gesellschaft, die die Beherrschung über alle anderen ausübt, wird als Muttergesellschaft bezeichnet. Das Unternehmen, über das die Beherrschung ausgeübt wird, wird als Tochtergesellschaft bezeichnet.

Die wichtigsten Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht

Kleine Unternehmensgruppen sind von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses befreit, wenn zum Bilanzstichtag 2 der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Bilanzsumme: 20 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz: 40 Millionen Euro;
  • Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahrs: 250.

Wenn die Wertpapiere einer Tochtergesellschaft zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, kann die Muttergesellschaft nicht von der Konsolidierungspflicht befreit werden.

Gesellschaften, die normalerweise der Konsolidierungspflicht unterliegen würden, sind unter bestimmten Bedingungen davon befreit, wenn sie selbst von einer Gesellschaft kontrolliert werden, die eine Konsolidierung vornimmt.

Grundsätzlich sollte der konsolidierte Jahresabschluss ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermitteln.

Ein Unternehmen muss jedoch nicht in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogen werden, wenn es hinsichtlich des Ziels, durch die Konsolidierung ein getreues Bild zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.

Unternehmen, die sich in einer Lage befinden, die besondere Einschränkungen aufweist, müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn:

  • die Kontrolle über das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens durch erhebliche und andauernde Beschränkungen nachhaltig behindert werden;
  • die für die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder ungebührliche Verzögerungen zu erhalten sind;
  • die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.

Umfang der im konsolidierten Jahresabschluss enthaltenen Informationen

Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst:

  • eine konsolidierte Bilanz;
  • eine konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung;
  • einen Anhang.

Diese Dokumente bilden eine Einheit.

Bezüglich des Inhalts und der Gliederung ähnelt der konsolidierte Jahresabschluss dem Einzelabschluss eines Unternehmens.

Der konsolidierte Jahresabschluss und der konsolidierte Lagebericht müssen in derselben Sprache erstellt werden. Die Muttergesellschaft hat dabei die Wahl zwischen Deutsch, Englisch oder Französisch.

Konsolidierungsmethoden

Vollkonsolidierung

Die Aktiva und Passiva der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden in voller Höhe in die konsolidierte Bilanz aufgenommen. Dies ist der häufigste Fall.

Grundsätzlich kann die Konsolidierungsmethode von einem Geschäftsjahr zum nächsten nicht geändert werden.

Der konsolidierte Jahresabschluss wird zum selben Zeitpunkt wie der Jahresabschluss der Muttergesellschaft erstellt.

Quotenkonsolidierung

Wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen ein anderes Unternehmen leitet, so kann dieses entsprechend dem Anteil der Rechte, die an seinem Kapital gehalten werden, in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden.

Grundsätzlich kann die Konsolidierungsmethode von einem Geschäftsjahr zum nächsten nicht geändert werden.

Der konsolidierte Jahresabschluss wird zum selben Zeitpunkt wie der Jahresabschluss der Muttergesellschaft erstellt.

Equity-Methode

Die Equity-Methode kann zur Anwendung kommen, wenn ein Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines Unternehmens ausübt, an dem es eine Minderheitsbeteiligung (20–50 %) hält. In diesem Fall wird diese Beteiligung in der konsolidierten Bilanz als gesonderter Posten mit entsprechender Bezeichnung ausgewiesen.

Im Gegensatz zu den beiden anderen Methoden erfolgt keine Kumulierung der Jahresabschlüsse, sondern eine Neubewertung der Wertpapiere.

Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Rechnungslegungsgrundsätze

Luxemburgische Unternehmen, die ihren konsolidierten Jahresabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (International Financial Reporting Standards - IFRS) erstellen möchten, können sich für die Anwendung mancher Bestimmungen der sogenannten „LUX GAAP“-Rechnungslegungsgrundsätzen entscheiden, die weiterhin gelten.

Währung der Darstellung und Sprache

Für Unternehmen besteht grundsätzlich die freie Wahl der Währung, in welcher der konsolidierte Jahresabschluss erstellt wird.

Die Grundlagen für die Kursumrechnung von einer Währung in eine andere sind im Anhang anzuführen.

Der konsolidierte Jahresabschluss und der konsolidierte Lagebericht müssen in derselben Sprache erstellt werden.

Zur Wahl stehen Deutsch, Englisch oder Französisch.

Inhalt der Dokumente

Konsolidierter Jahresabschluss

Die konsolidierte Bilanz, die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anhang bilden eine Einheit. Die Gliederung und der Inhalt dieser Dokumente ähneln der Gliederung und dem Inhalt des Jahresabschlusses von Unternehmen, der konsolidierte Jahresabschluss weist aber gewisse besondere Merkmale auf. Folgende Elemente erscheinen nicht im konsolidierten Jahresabschluss:

  • bestehende Verbindlichkeiten oder Forderungen zwischen den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen;
  • die Erträge und Aufwendungen aus Geschäften zwischen den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen;
  • Gewinne und Verluste aus Geschäften zwischen den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die in den Buchwert der Aktiva eingehen.

Wenn in die Konsolidierung einbezogene Aktiva und Passiva von in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen nach Methoden bewertet worden sind, die sich von den zu Zwecken der Konsolidierung angewandten Methoden unterscheiden, sind diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den für die Konsolidierung verwendeten Methoden neu zu bewerten. Ausnahmen sind möglich, müssen aber im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss angeführt werden.

In der konsolidierten Bilanz sowie der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung werden unter gewissen Bedingungen die Unterschiede berücksichtigt, die anlässlich der Konsolidierung hinsichtlich folgender Punkte entstehen:

  • den diesem Geschäftsjahr und den vorangegangenen Geschäftsjahren zuzurechnenden steuerlichen Abgaben;
  • den für diese Geschäftsjahre bereits bezahlten oder zu bezahlenden steuerlichen Abgaben.

Eine Berücksichtigung der Unterschiede muss nur erfolgen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch diesen Unterschied in absehbarer Zukunft tatsächliche Aufwendungen für eines der konsolidierten Unternehmen entstehen.

Wenn allein für die Anwendung der Steuergesetzgebung Wertberichtigungen an in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Aktiva vorgenommen wurden, dann dürfen diese Aktiva erst nach Beseitigung der Wertberichtigungen in den konsolidierten Jahresabschluss aufgenommen werden.

Der Anhang enthält insbesondere folgende Angaben:

  • die Rechnungslegungs- und Bewertungsmethoden;
  • den Namen und den Sitz der in die Konsolidierung einbezogenen bzw. nicht einbezogenen Unternehmen;
  • den Anteil des Kapitals, der an anderen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen – außer der Muttergesellschaft – gehalten wird;
  • den Namen und den Sitz der assoziierten bzw. nicht assoziierten Unternehmen, die in die Konsolidierung einbezogen sind;
  • den Gesamtbetrag der unterschiedlichen Arten von Verbindlichkeiten, die in der konsolidierten Bilanz ausgewiesen sind;
  • den Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der konsolidierten Bilanz ausgewiesen sind;
  • die Art und den Zweck der Geschäfte, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie die finanziellen Auswirkungen dieser Geschäfte;
  • die Geschäfte mit nahestehenden Parteien einschließlich:
    • des Wertumfangs dieser Geschäfte;
    • der Art der Beziehung zu den nahestehenden Parteien;
    • alle anderen mit diesen Geschäften in Zusammenhang stehenden Informationen, die für die Beurteilung der Finanzlage der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen notwendig sind;
  • eine Aufschlüsselung des konsolidierten Nettoumsatzes;
  • die Anzahl der Beschäftigten;
  • verschiedene Angaben zur Anrechnung von Steuern für die verschiedenen Geschäftsjahre;
  • die Höhe der den Mitgliedern der Organe der Gesellschaften gewährten Vergütungen, Kredite und Pensionen/Renten;
  • die Honorare verschiedener Berater.

Konsolidierter Lagebericht

Dieser Bericht ist mit dem im Rahmen des Jahresabschlusses erstellten Lagebericht vergleichbar. Der Bericht dient zur Erhöhung der Transparenz und ermöglicht aussagekräftige Analysen.

Der konsolidierte Lagebericht enthält zumindest folgende Angaben:

  • einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Überblick über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit;
  • Informationen zum Geschäftsergebnis und zur Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen;
  • eine Beschreibung der wichtigsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Unternehmen ausgesetzt sind.

Dieser Überblick besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse der Entwicklung der Geschäftstätigkeit, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Zu diesem Zweck enthält die Analyse wichtige finanzielle und mitunter auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren betreffend die jeweilige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften. Dabei handelt es sich insbesondere um Informationen zu Umweltbelangen und Personalangelegenheiten.

Darüber hinaus enthält der konsolidierte Lagebericht folgende Angaben:

  • Informationen zur voraussichtlichen Entwicklung all dieser Unternehmen;
  • die Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung;
  • den Wert der gehaltenen Aktien;
  • Informationen zur Verwendung von Finanzinstrumenten, zu den Zielen der Verwendung und den damit verbundenen Risiken;
  • eine Beschreibung der Kontrollsysteme.

Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht können in einem einzigen Bericht vereint werden.

Konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung

Muttergesellschaften großer Unternehmen von öffentlichem Interesse haben in den konsolidierten Lagebericht eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, sofern:

  • sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • die Bilanzsumme 20 Millionen Euro übersteigt oder;
  • sie einen Nettoumsatz von 40 Millionen Euro erzielen.

Diese Erklärung enthält:

  • Informationen:
    • die für das Verständnis der Geschäftsentwicklung erforderlich sind;
    • betreffend das Geschäftsergebnis und die Lage der Unternehmensgruppe;
    • über die Auswirkungen der Tätigkeit der Gruppe auf Umweltbelange, soziale Aspekte, Personalangelegenheiten, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung der Korruption;
  • eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe;
  • eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange angewandten Politiken;
  • die Ergebnisse dieser Politiken;
  • die wesentlichen mit diesen Belangen in Zusammenhang stehenden und mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verknüpften Risiken;
  • die wichtigsten Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Dieser Bericht ist nur von großen Unternehmen zu erstellen, die in folgenden Branchen tätig sind:

  • in der mineralgewinnenden Industrie;
  • auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern.

Zahlungen an staatliche Stellen, die 100.000 Euro überschreiten, müssen im Bericht nach ihrer Art und den betroffenen Ländern aufgeschlüsselt werden.

Haftung

Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens haben gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass der konsolidierte Jahresabschluss gemäß den gesetzlichen Vorschriften erstellt und veröffentlicht wird.

Verpflichtungen

Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses

Unternehmen, die einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen, haben diesen von einem oder mehreren zugelassenen Wirtschaftsprüfer(n) prüfen zu lassen.

Die Wirtschaftsprüfer fassen die Ergebnisse in einem gemäß den internationalen Prüfungsstandards erstellten Bestätigungsvermerk zusammen.

Offenlegung des konsolidierten Jahresabschlusses

Der konsolidierte Jahresabschluss, der konsolidierte Lagebericht und der von den Wirtschaftsprüfern erstellte Bestätigungsvermerk sind zum Zwecke der Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) beim Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) zu hinterlegen.

Von der Veröffentlichung des konsolidierten Lageberichts kann abgesehen werden, wenn:

  • dieser am Sitz der Gesellschaft von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann oder;
  • kostenlos eine Kopie zur Verfügung gestellt wird.

Zuständige Kontaktstellen

House of Entrepreneurship

Equipe "Contact Entreprise" de la Chambre des Métiers Luxembourg

  • Chambre des Métiers Équipe "Contact Entreprise"

    Adresse:
    2, circuit de la foire internationale L-1347 Luxembourg-Kirchberg Luxemburg
    B.P. 1604, L-1016

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Verpflichtungen der Unternehmen bezüglich der Buchhaltung Vorbereitung und Validierung der Konten auf der Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF) Hinterlegung der Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregister (RCS) Hinterlegungen zum Zwecke der Änderung und Berichtigung der im Handels- und Firmenregister (RCS) vorhandenen Informationen Methoden für die Erstellung des Jahresabschlusses

Links

Rechtsgrundlagen

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.