Verpflichtungen der Unternehmen bezüglich der Buchhaltung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Es gibt keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Unternehmen“. Bei der Festlegung der Verpflichtungen der Unternehmen bezüglich der Buchhaltung verweist das Gesetz auf eine Aufzählung der Unternehmen aus dem Handelsgesetzbuch (Code de commerce).

Die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses betrifft alle im Handelsgesetzbuch genannten Unternehmen.  

Dank dieser Liste können Unternehmen, die nicht den allgemeinen Verpflichtungen und je nachdem einer spezifischen oder leichteren Regelung unterliegen, ausgeschlossen werden.

Für Unternehmen, die allgemeingültigen Buchhaltungsregeln unterliegen, gelten unterschiedliche Verpflichtungen (diese werden in eigenen Informationstexten behandelt), die anhand gewisser Kriterien festgelegt werden, wie z. B. Unternehmensgröße, Rechtsform, Niederlassung, Tätigkeitsbereich, Ausgabe von Wertpapieren, Gemeinnützigkeit des Unternehmens usw.

Betroffene Personen

Die Verpflichtung der Unternehmen, eine ihrer Tätigkeit entsprechende Buchhaltung zu führen und eine Bestandsaufnahme zu erstellen betrifft:

Demnach sind Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ausgeschlossen, das heißt:

  • gewerbliche Arbeitsgemeinschaften;
  • gewerbliche Beteiligungsgesellschaften.

Vorgehensweise und Details

Verpflichtungen

Die Buchführung des Geschäftsbetriebs muss mit einem System von Büchern und Konten, gemäß den üblichen Vorschriften der doppelten Buchführung, geführt werden.

Das Gesetz sieht keine EDV-gestützte Buchführung vor, aber die Buchführung muss:

  • chronologisch sein;
  • vollständig sein und alle Transaktionen abdecken;
  • so erfolgen, dass alle Einträge unverzüglich erfolgen und wahrheitsgemäß sind.

Die Hinterlegungspflichten der Buchhaltungsunterlagen beim Handels- und Firmenregister (RCS) sind jedoch anders, falls das Unternehmen den standardisierten Kontenplan (plan comptable normalisé - PCN) benutzt. In diesem Fall muss das Unternehmen die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (Plateforme de Collecte des Données Financières - eCDF) benutzen.

Die Unterlagen müssen für folgenden Zeitraum aufbewahrt werden:

  • 10 Jahre; oder
  • 5 Jahre im Falle einer Liquidation.

Ort und Format der Aufbewahrung der Unterlagen

Buchhaltungsunterlagen können in elektronischer Form oder als Papierfassung aufbewahrt werden.

Der Aufbewahrungsort ist Luxemburg.

In Handelsangelegenheiten können regelmäßig geführte Buchhaltungsunterlagen vom Richter als Beweis in Streitigkeiten zwischen Kaufleuten zugelassen werden.

Standardisierter Kontenplan

Manche luxemburgische Unternehmen müssen ihre Konten grundsätzlich gemäß dem standardisierten Kontenplan (PCN) darstellen.

Der standardisierte Kontenplan gibt für sämtliche Unternehmen dieselbe Struktur für die Buchführung vor. Auf diese Weise kann:

  • die Erfüllung der Unternehmenspflichten im Berichtswesen gegenüber den Behörden erleichtert werden;
  • die Analyse der Finanzlage von Unternehmen durch ihre Partner (Prüfer, Banken, Lieferanten usw.) vereinfacht werden.

Nach Abschluss des Geschäftsjahres müssen die betroffenen Unternehmen:

Bestimmte Unternehmen unterliegen jedoch nicht dem standardisierten Kontenplan (insbesondere Einzelunternehmen, SENC und SCS mit einem Umsatz von weniger als 100.000 Euro vor Steuern).

Zuständige Kontaktstellen

House of Entrepreneurship

Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“

    Adresse:
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016

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Vorgänge

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Rechtsgrundlagen

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