Wirtschaftliche Interessengemeinschaft (GIE)

Zum letzten Mal aktualisiert am

CORONAVIRUS/COVID-19: In Anbetracht der derzeitigen Ausnahmesituation hinsichtlich COVID-19 wurden Regierungsmaßnahmen getroffen, um die reibungslose Verwaltung von Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen zu gewährleisten.

Eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft (groupement d'intérêt économique - GIE) ist eine rechtsfähige Vereinigung, die ihren Mitgliedern ermöglicht, einige ihrer Aktivitäten zu vereinen. Diese Art Zwischenstruktur zwischen der Gesellschaft und dem Verein, deren Zweck nur darin bestehen kann, die Aktivität ihrer Mitglieder zu erweitern, kann dazu dienen, kaufmännische, industrielle, landwirtschaftliche oder handwerkliche Tätigkeiten sowie freie Berufe auszuüben.

Die GIE hat den Vorteil, sehr flexiblen gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf ihr Kapital (Möglichkeit der Gründung ohne Kapital), ihren Zweck (der bürgerlich-rechtlicher oder kaufmännischer Art sein kann) oder ihre Organisationsmodalitäten zu unterliegen.

Ihr Ziel besteht nicht darin, Erträge zu erzielen, sondern sie kann dies nebensächlich tun, wobei die Gewinne aus dem gemeinsamen Handeln direkt ihren Mitgliedern zufließen müssen. In der Praxis wird die GIE oft für eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen Gewerbetreibenden genutzt.

Zielgruppe

Eine Groupement d’intérêt économique bietet sich für Unternehmen an, die sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen und gleichzeitig ihre Individualität bewahren wollen, um ihre gewerblichen Tätigkeiten zu „erweitern“, mit dem Ziel:

  • ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu vereinfachen oder zu entwickeln;
  • die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verbessern oder zu erhöhen;
  • gemeinsame Dienste einzuführen (Buchhaltung, Logistik, Lager usw.);
  • gemeinsame kaufmännische Aktionen zu starten (Werbung, Förderung, Sammeleinkäufe usw.).

Voraussetzungen

Die einzige Voraussetzung ist, dass jedes Mitglied einer GIE eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die durch diejenige der GIE erweitert wird. Der Gegenstand der GIE kann unabhängig von der Eigenschaft ihrer Mitglieder bürgerlich-rechtlicher oder kaufmännischer Art sein.

Zudem darf die GIE im Hinblick auf die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder kein Ersatz sein, sondern sie lediglich erweitern: abgesehen von einer oder mehreren gemeinsamen Aktionen im Rahmen der GIE muss jedes Mitglied seine Unabhängigkeit bezüglich der Führung seiner Geschäfte behalten. Die Aktivität der GIE muss sich derjenigen ihrer Mitglieder anschließen und darf lediglich eine Nebentätigkeit zu dieser Aktivität sein.

Vorgehensweise und Details

Gründung der Vereinigung

Gründungsurkunde

  • notarielle oder privatschriftliche Urkunde;
  • Hinterlegung im Handels- und Firmenregister (registre de commerce et des sociétés - RCS) zu Veröffentlichungszwecken in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (recueil électronique des sociétés et associations - RESA);
  • Gründung einer neuen Rechtspersönlichkeit.

Dauer

  • begrenzt oder unbegrenzt.

Gesellschafter/Mitglieder

Bedingungen

  • natürliche oder juristische Person;
  • jedes Mitglied muss eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die durch diejenige der GIE erweitert wird.

Anzahl

  • mindestens 2, keine Begrenzung nach oben hin.

Kapital

  • keine Pflicht im Hinblick auf das Kapital;
  • sofern es kein Kapital gibt: die Betriebskosten werden durch die Beiträge gedeckt;
  • wenn die Gründungsurkunde ein Kapital vorsieht, kann es variabel sein;
  • Geld-, Sach- oder Dienstleistungseinlagen.

Haftung

  • Die Mitglieder haften unbegrenzt und solidarisch für die Schulden der GIE.

Funktionsweise der GIE

Verwaltungsorgan

ein oder mehrere Verwalter, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann.

Beschlussfassungsorgan (Mitgliederversammlung)

  • einstimmige Beschlüsse, außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung;
  • 1 Stimme pro Mitglied, außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung;
  • kein Mitglied kann die ausschlaggebende Stimme haben;
  • muss auf Antrag eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds einberufen werden;
  • Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

Buchhaltung

Buchhaltungstechnische und finanzielle Informationen

  • ordnungsgemäße Buchführung in doppelter Ausfertigung nach dem standardisierten Kontenplan (plan comptable normalisé - PCN);
  • Erstellung von Jahresabschlüssen (ohne Lagebericht), die im Handels- und Firmenregister eingetragen werden müssen, aber weder veröffentlicht werden noch eingesehen werden können.

Beaufsichtigung der Gesellschaft

  • keine Pflicht zur Beaufsichtigung oder Prüfung durch einen in diesem Bereich zugelassenen Dienstleister.

Steuerliche Aspekte

  • Besteuerung nach dem Transparenzprinzip, das heißt, die Vereinigung unterliegt der für Personengesellschaften geltenden Regelung;
  • keine Körperschaftsteuer der GIE;
  • Gewerbesteuer;
  • keine Vermögensteuer;
  • jedes Mitglied wird persönlich besteuert;
  • MwSt. (MwSt.-Erklärung je nach Tätigkeit der Vereinigung).

Zuständige Kontaktstellen

House of Entrepreneurship

Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016
    Weiter zur Internetseite von : http://www.cdm.lu/

Verwandte Vorgänge und Links

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Rechtsgrundlagen

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