Landwirtschaftliche Genossenschaft

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die landwirtschaftliche Genossenschaft wird vom geänderten großherzoglichen Beschluss vom 17. September 1945 zur Überarbeitung des Gesetzes vom 27. März 1900 betreffend die Organisation der landwirtschaftlichen Genossenschaften geregelt.

Eine landwirtschaftliche Genossenschaft muss einen, mehrere oder alle der folgenden Zwecke verfolgen:

  • den gemeinschaftlichen Ankauf aller zum landwirtschaftlichen oder Weinbaubetrieb ihrer Mitglieder nötigen Gegenstände wie Düngemittel, Fungizide, Futtermittel, Kraftfutter, Saatgut, Vieh, Geräte und Maschinen;
  • den Erwerb von Maschinen und Geräten zur gemeinsamen Nutzung durch die Mitglieder;
  • die Weiterverarbeitung in gemeinsamen Anlagen von tierischen oder pflanzlichen Produkten aus den Betrieben der Mitglieder der Genossenschaft;
  • den gemeinschaftlichen Verkauf aller Produkte der Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebe ihrer Mitglieder sowie die Gründung von Einrichtungen zur Förderung des Absatzes;
  • die gemeinsame Bewirtschaftung von Agrar-, Weinbau- und Waldflächen und die Organisation jeder Art von gegenseitiger Hilfe;
  • die gemeinsame Groß- und Kleinviehwirtschaft, einschließlich Geflügelwirtschaft und Imkerei, sowie die Verbesserung der Tierrassen;
  • die Entwicklung des Gartenbaus.

Zielgruppe

Eine landwirtschaftliche Genossenschaft muss mindestens 5 Mitglieder haben, von denen die Mehrheit Landwirte sind.

Vorgehensweise und Details

Abfassung und Unterzeichnung der Satzung

Die Satzung kann frei verfasst werden, muss jedoch folgende Punkte enthalten, da sie ansonsten ungültig ist:

  • Name und Sitz der Genossenschaft;
  • Zweck ihrer Tätigkeit;
  • genaue Bezeichnung der Mitglieder;
  • Vermerk der Absicht, die Genossenschaft gemäß den Vorschriften des oben genannten großherzoglichen Beschlusses vom 17. September 1945 zu gründen;
  • Zusammensetzung des Kapitals und Anteil, mit dem jedes Mitglied zu dessen Bildung beiträgt.

In der Satzung sind zudem folgende Punkte geregelt:

  • Dauer der Genossenschaft, die unbegrenzt sein kann;
  • Verwaltung und Überwachung der Geschäfte der Genossenschaft und gegebenenfalls Art der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, der Direktoren und Geschäftsführer sowie der Rechnungsprüfer, Umfang ihrer Befugnisse, Amtszeit;
  • Bedingungen für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie für den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  • Art der Einberufung der Hauptversammlungen, erforderliche Mehrheit für die Rechtsgültigkeit der Beschlussfassungen, Abstimmungsmodus, wobei jedoch kein Mitglied über weniger als eine und mehr als 3 Stimmen verfügen kann;
  • erforderliche Bedingungen für Satzungsänderungen und für die Auflösung der Genossenschaft, wobei diesbezüglich die durch den großherzoglichen Beschluss festgelegten Mindestbedingungen einzuhalten sind, sowie der Liquidationsmodus;
  • Umfang der Haftung der Mitglieder.

Die Genossenschaft wird durch notarielle Urkunde oder durch privatschriftliche Urkunde in doppelter und eingetragener Originalausfertigung gegründet, da sie ansonsten nichtig ist.

Eintragung und Hinterlegung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) und Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA)

Die Eintragung im Handels- und Firmenregister kann folgendermaßen erfolgen:

  • online auf der Website www.lbr.lu; oder
  • durch Vereinbarung eines Termins an dem für Hinterlegungen zuständigen Service-Schalter:

Die Genossenschaft erhält ihre Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen.

Binnen 15 Tagen ab dem Gründungsdatum müssen folgende Dokumente beim RCS hinterlegt und in der RESA veröffentlicht werden:

  • eine der Originalausfertigungen der privatschriftlichen Urkunde oder eine Ausfertigung der notariellen Urkunde;
  • eine Liste mit:
    • den Namen und Wohnsitzen der Mitglieder des Vorstands;
    • den Personen, die die Genossenschaft durch Beschluss des Vorstands durch ihre Unterschrift vertreten können;
    • den Mitgliedern des Aufsichtsrats.

Die Eintragung im RCS lässt keinen Rückschluss auf einen gewerblichen Charakter zu.

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Die landwirtschaftliche Genossenschaft muss ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb eines Monats nach ihrer Eintragung im RCS im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des bénéficiaires effectifs - RBE) angeben.

Dauer

Die landwirtschaftliche Genossenschaft kann für eine begrenzte oder eine unbegrenzte Dauer gegründet werden.

Sofern in der Satzung nichts Anderweitiges vorgesehen ist, ist die Dauer der Genossenschaft auf 30 Jahre begrenzt.

Vorstand

Sofern in der Satzung nichts Anderweitiges vorgesehen ist:

  • wird die Genossenschaft von einem Vorstand verwaltet, der aus einem Vorsitzenden und mindestens 2 Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung für eine Dauer von 3 Jahren ernannt werden;
  • kann der Vorstand die Hauptversammlung jederzeit einberufen. Er muss sie auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen und die Tagesordnung angeben.

Aufsichtsrat

In Genossenschaften mit mehr als 50 Mitgliedern muss von der Hauptversammlung ein aus mindestens 3 Mitgliedern (die nicht zwingend Mitglieder der Genossenschaft sein müssen) bestehender Aufsichtsrat ernannt werden, dessen Amtszeit 3 Jahre beträgt.

Haftung

Die Genossenschaft haftet gemäß den gemeinrechtlichen Vorschriften für ihren Beauftragten oder ihren Organen, die in ihrem Namen handeln, anzulastende Fehler.

Die Vorstandsmitglieder gehen in dieser Eigenschaft keinerlei persönliche Verpflichtung bezüglich der Verpflichtungen der Genossenschaft ein. Ihre Haftung beschränkt sich auf die Erfüllung des erhaltenen Mandats und auf die entsprechenden Verwaltungsfehler.

Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe ihres gezeichneten Anteils beschränkt.

Hauptversammlung

Sofern die Satzung nichts Anderweitiges besagt:

  • erfolgen die Einberufungen zu den Hauptversammlungen persönlich und schriftlich, können jedoch auch anhand von in Umlauf gebrachten und von jedem Mitglied am Rand unterzeichneten kollektiven Listen erfolgen.

Zwischen der Einberufung und der Abhaltung der Hauptversammlung müssen mindestens 8 volle Tage liegen. Dem Einberufungsschreiben liegt die Tagesordnung bei. Jeder von 1/5 der Mitglieder unterzeichnete Vorschlag muss auf die Tagesordnung gesetzt werden;

  • darf die Hauptversammlung nur über die Punkte beschließen, die auf der Tagesordnung stehen.

Die Mitglieder können sich anhand einer schriftlichen Vollmacht in der Hauptversammlung von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 2 andere Mitglieder vertreten.

Außer in Fällen, in denen sie einberufen wurde, um über eine Satzungsänderung zu beraten, ist die Hauptversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, und die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen

Die Hauptversammlung kann nur über Satzungsänderungen beschließen, wenn:

  • deren Zweck eigens im Einberufungsschreiben angegeben ist; und
  • wenn 2/3 der Mitglieder in der Hauptversammlung anwesend sind.

Ist das nicht der Fall, wird eine zweite Versammlung einberufen. Diese kann dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen.

Jedes Mitglied verfügt über so viele Stimmen, wie es Geschäftsanteile besitzt.

Änderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Geschäftsanteile

Die Geschäftsanteile der Mitglieder können nicht abgetreten werden, außer im Rahmen eines Nachlasses.

Tod

Im Falle des Todes eines Mitglieds können dessen Erben dem Vorstand den Namen desjenigen von ihnen mitteilen, der den Platz des Verstorbenen einnimmt.

Tun sie das nicht, werden die Erben nicht Teil der Genossenschaft (vorbehaltlich der Begleichung des Geschäftsanteils des Verstorbenen).

Verpflichtungen

Auf sämtlichen Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Publikationen und sonstigen von der Genossenschaft stammenden Schriftstücken muss Folgendes angegeben sein:

  • der Name der Genossenschaft;
  • der Zusatz „association agricole“ (landwirtschaftliche Genossenschaft), leserlich und ausgeschrieben, unmittelbar vor oder nach dem Namen;
  • die genaue Angabe des Sitzes;
  • die Wörter „Registre de commerce et des sociétés, Luxembourg“ (Handels- und Firmenregister Luxemburg) oder die Initialen „R.C.S. Luxembourg“ gefolgt von der Eintragungsnummer.

Die Genossenschaft muss ein Register mit folgendem Inhalt führen:

  • Name, Beruf und Wohnsitz aller Mitglieder;
  • Daten des Beginns oder der Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des Ausschlusses der Mitglieder;
  • Aufstellung der Beträge, die jedes Mitglied gezahlt hat oder die ihm gutgeschrieben wurden und auf seine Anteile anzurechnen sind;
  • Datum der Rechnungsprüfungen sowie Namen der Revisoren.

Zudem muss die Genossenschaft folgende Bücher führen:

  • ein Grundbuch;
  • ein Protokollregister, in das alle Beschlüsse mit der Unterschrift des Vorsitzenden und des Schriftführers eingetragen werden;
  • ein Hauptbuch.

Kündigung

Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit aus der Genossenschaft auszutreten.

In der Satzung kann eine Mindestmitgliedschaft vorgesehen werden, die jedoch maximal 5 Jahre betragen darf.

Umwandlung und Zusammenschluss

Die landwirtschaftliche Genossenschaft kann selbst mit der einstimmigen Einwilligung aller Mitglieder nicht ohne vorherige Genehmigung des Ministers der Justiz und des Ministers für Landwirtschaft die Rechtsform einer Handelsgesellschaft oder eine andere Rechtsform annehmen.

Die landwirtschaftlichen Genossenschaften können sich zusammenschließen.

Auflösung

Am Ende der Laufzeit der Genossenschaft nehmen die Mitglieder des zu dem Zeitpunkt amtierenden Vorstands die Liquidation vor, es sei denn, die Hauptversammlung bestellt Liquidatoren.

Die Auflösung der Genossenschaft muss auf Antrag einer beliebigen beteiligten Partei vom Friedensrichter verkündet werden, wenn 6 Monate ab dem Zeitpunkt verstrichen sind, an dem die Zahl der Mitglieder auf weniger als 5 reduziert wurde.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

Luxembourg Business Registers

  • Luxembourg Business Registers
    Luxemburg
  • Luxembourg Business Registers – Luxemburg
    14, rue Erasme L-1468 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    L-2961 Luxemburg
    Fax : (+352) 26 42 85 55
    Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Anlaufstelle für die Unterstützung bei der Eintragung: Montag–Freitag (nur mit Termin)
  • Luxembourg Business Registers – Diekirch
    Place Joseph Bech L-9211 Diekirch Luxemburg
    Fax : (+352) 26 42 85 55
    Montags nach Terminvereinbarung

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