Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
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Das Statut der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) ist quasi das gleiche wie das der Groupement d'intérêt économique (GIE). Man findet darin sowohl den Grundsatz der vertraglichen Freiheit als auch denjenigen der Zuweisung einer eigenen Rechtspersönlichkeit wieder. Außerdem findet man ebenfalls das gleiche Ziel wieder, das darin besteht, die Aktivität ihrer in diesem Fall in verschiedenen Ländern der Europäischen Union niedergelassenen Mitglieder zu fördern.
Die EWIV ist ein Instrument der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in der Europäischen Union niedergelassenen Mitgliedern. Schließlich findet man den Grundsatz der solidarischen Haftung der Mitglieder für die Schulden der Vereinigung wieder.
Betroffene Personen
Die EWIV ist für natürliche oder juristische Personen geeignet, die:
- ihre Aktivitäten grenzüberschreitend erweitern wollen;
- ein Joint-Venture in anderen europäischen Ländern gründen wollen.
Voraussetzungen
- aus mindestens 2 Unternehmen bestehen, die in mindestens 2 europäischen Ländern tätig sind;
- sich auf die Erweiterung der wirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder beschränken.
Vorgehensweise und Details
Eigenschaften
Die Eigenschaften einer EWIV sind die gleichen wie die einer GIE, mit Ausnahme der zusätzlichen internationalen Eigenschaft der EWIV.
Besonderheiten
Aufgrund dieser Transnationalität der Vereinigung gibt es einige Besonderheiten:
- der Gründungsvertrag sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem die EWIV ihren Sitz hat;
- das Gemeinschaftsrecht regelt die Bedingungen für die Auflösung der EWIV, während das innerstaatliche Recht am Sitz der EWIV die Abwicklungsmechanismen sowie den Abschluss der Abwicklung regelt;
- der Sitz der Vereinigung befindet sich entweder am Ort ihrer Hauptniederlassung oder an dem Ort, an dem eines der Mitglieder seine Hauptniederlassung hat (juristische Person) oder seiner Haupttätigkeit nachgeht (natürliche Person). Er muss sich in der Europäischen Union befinden;
- der Sitz kann nach Belieben innerhalb der Europäischen Union verlegt werden, ohne dass eine neue Rechtspersönlichkeit gegründet werden muss;
- jedes Mitglied der Vereinigung kann mit der einstimmigen Zustimmung der anderen Mitglieder seine Beteiligung an der EWIV entweder an ein anderes Mitglied oder an einen Dritten abtreten;
- die EWIV wird nach dem Transparenzprinzip besteuert: jedes Mitglied unterliegt der Körperschaftsteuer für den Teil der ihm zufallenden Erträge;
- was die Besteuerung auf internationaler Ebene angeht, so unterliegen die von einer luxemburgischen EWIV gezahlten Erträge im Falle von ausländischen Gesellschaften nur der luxemburgischen Steuer für Nicht-Gebietsansässige, wenn die EWIV als „feste Niederlassung“ angesehen wird. Die Einstufung als EWIV ist demnach vom Konzept der festen Niederlassung abhängig.
Wird eine EWIV als feste Niederlassung in Luxemburg angesehen, werden sowohl ihre luxemburgischen als auch ihre ausländischen Mitglieder dort im Hinblick auf die von der Vereinigung gezahlten Erträge besteuert. Anderenfalls werden die Mitglieder gemäß den steuerlichen Regeln ihres Wohnsitzlandes besteuert. Das Gleiche gilt für die Verluste.
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Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
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