Kontenplan von Unternehmen
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Die Verpflichtung, eine Buchhaltung gemäß einem geeigneten Kontenplan zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen, betrifft alle im Handelsgesetzbuch (code de commerce) erfassten Unternehmensformen. Andere Unternehmensformen unterliegen möglicherweise einer spezifischen oder vereinfachten Regelung.
Es sind demnach nicht alle Unternehmen verpflichtet, den Standardkontenplan (plan comptable normalisé - PCN) zu verwenden.
Für Unternehmen, die allgemeinen Buchhaltungsregeln unterliegen, variieren die Buchhaltungspflichten nach bestimmten Kriterien wie der Größe des Unternehmens, der Rechtsform, der Niederlassung, dem Tätigkeitsbereich, der Ausgabe von Wertpapieren, dem Begriff des öffentlichen Interesses usw.
Der Inhalt des Standardkontenplans (PCN) hat sich für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 geändert. Die allgemeine Funktionsweise des neuen Kontenplans und der Übergangstabelle (tableau de passage) wird sich ebenfalls ändern. Diese Änderungen werden ab dem 4. Januar 2021 wirksam sein.
Um ein besseres allgemeines Verständnis der am PCN durchgeführten Änderungen zu ermöglichen, wurde den Unternehmen auf der Website der Kommission für Buchhaltungsnormen (Commission des normes comptables) eine Vergleichstabelle zur Verfügung gestellt.
Betroffene Personen
Die Verpflichtung, eine geeignete Buchhaltung zu führen und eine Bestandsaufnahme zu erstellen, betrifft:
- als Kaufleute tätige natürliche Personen;
- Handelsgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, das heißt:
- Aktiengesellschaften (société anonyme - SA);
- Europäische Gesellschaften (société européenne - SE);
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL);
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (société en commandite par actions - SCA);
- Genossenschaften (société coopérative - SCOP);
- einfache Kommanditgesellschaften (société en commandite simple - SCS);
- offene Handelsgesellschaften (société en nom collectif - SENC);
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV);
- wirtschaftliche Interessengemeinschaften nach luxemburgischem Recht;
- Niederlassungen von im Ausland niedergelassenen Unternehmen.
Diese Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, den Standardkontenplan (PCN) zu verwenden.
Seit dem 1. Januar 2020 unterliegen auch Beteiligungsgesellschaften dem PCN.
Folgende Unternehmen müssen den PCN jedoch nicht verwenden:
- als Kaufleute tätige natürliche Personen und Personengesellschaften (SENC, SCS) mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 Euro ohne MwSt;
- Spezialkommanditgesellschaften, unabhängig von ihrem Umsatz;
- Kreditinstitute;
- Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften;
- Gesellschaften zur Pensionskapitalbildung (société d'épargne-pension à capital variable - SEPCAV);
- Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital (société d'investissement à capital variable - SICAV);
- Unternehmen, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, mit Ausnahme der Gewerbetreibenden des Finanzsektors (PSF) mit Supportfunktion;
- gewerbliche Arbeitsgemeinschaften (associations commerciales momentanées) und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (associations commerciales en participation);
- Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse gemäß den IFRS-Vorschriften erstellen.
Anmerkung: Eine zusammenfassende Tabelle mit dem Titel „Dépôt des données financières au RCS et publicité des comptes annuels au RESA“, die auf der Website der Kommission für Buchhaltungsnormen verfügbar ist, verdeutlicht den Anwendungsbereich des PCN, der Datenerhebung auf der Plattform eCDF, der Hinterlegung im RCS und der Veröffentlichung der Abschlüsse in der RESA.
Vorgehensweise und Details
Verpflichtungen
Unternehmen, die nicht dem PCN unterliegen, müssen Ihre Buchhaltung gemäß den üblichen Vorschriften der doppelten Buchführung führen.
Im Gesetz ist keine computergestützte Buchhaltung vorgesehen. Die Buchhaltung muss jedoch:
- chronologisch sein;
- vollständig sein und alles abdecken.
Zudem müssen alle Einträge unverzüglich erfolgen und wahrheitsgemäß sein.
Diese Unternehmen können die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegen – gemäß den für sie geltenden Bedingungen.
Unternehmen, die den Regeln des PCN unterliegen, müssen:
- ihre Abschlüsse in elektronischer Form auf der Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (Plateforme de collecte des données financières - eCDF) vorbereiten und validieren;
- bevor sie diese elektronisch im RCS hinterlegen.
Verwendung des PCN
Luxemburgische Unternehmen sind nicht verpflichtet, für ihre interne Buchführung die Struktur des PCN zu verwenden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie über Folgendes verfügen:
- einen eigenen Kontenplan oder;
- einen Kontenplan, der innerhalb einer Gruppe verwendet wird, der sie angehören.
Diese Unternehmen müssen jährlich – zum Zwecke der Hinterlegung im RCS – den im PCN ausgewiesenen Saldo der Konten melden und dabei angeben, dass ihre laufende Buchführung gemäß eines internen Kontenplans erfolgt.
Sie dokumentieren in angemessener Weise die Übereinstimmung zwischen ihrem internen Kontenplan und dem PCN. Diese Dokumentation wird am Sitz des Unternehmens aufbewahrt.
Struktur des PCN
Die Struktur des PCN ist in Form eines Kontenkatalogs aufgebaut, der 7 verschiedene Kontoklassen vorsieht. Die Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bilanz oder der verkürzten Bilanz werden in den Klassen 1 bis 5 ausgewiesen.
Die Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung werden in den Klassen 6 und 7 ausgewiesen:
- Konten für Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten;
- Konten für Gründungskosten und Anlagevermögen;
- Konten für Vorräte und unfertige Erzeugnisse;
- Konten von Dritten;
- Finanzkonten;
- Aufwandskonten;
- Ertragskonten.
Zuständige Kontaktstellen
House of Entrepreneurship
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
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- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- Code de commerce
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 10 décembre 2010
relative à l'introduction des normes comptables internationales pour les entreprises
-
Règlement grand-ducal du 23 janvier 2003
portant exécution de la loi du 19 décembre 2002 concernant le Registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 décembre 2011
déterminant la procédure de dépôt de la liasse comptable auprès du gestionnaire du registre de commerce et des sociétés, les conditions de contrôles arithmétiques et logiques concernant les comptes annuels
-
Règlement grand-ducal du 15 décembre 2016
introduisant certaines dérogations aux schémas standardisés de bilan et de compte de profits et pertes
-
Règlement grand-ducal du 12 septembre 2019
déterminant le contenu du plan comptable normalisé visé à l’article 12 du Code de commerce
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