Kontenplan von Unternehmen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Verpflichtung, eine Buchhaltung gemäß einem geeigneten Kontenplan zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen, betrifft alle im Handelsgesetzbuch (code de commerce) erfassten Unternehmensformen. Andere Unternehmensformen unterliegen möglicherweise einer spezifischen oder vereinfachten Regelung.

Es sind demnach nicht alle Unternehmen verpflichtet, den Standardkontenplan (plan comptable normalisé - PCN) zu verwenden.

Für Unternehmen, die allgemeinen Buchhaltungsregeln unterliegen, variieren die Buchhaltungspflichten nach bestimmten Kriterien wie der Größe des Unternehmens, der Rechtsform, der Niederlassung, dem Tätigkeitsbereich, der Ausgabe von Wertpapieren, dem Begriff des öffentlichen Interesses usw.

Der Inhalt des Standardkontenplans (PCN) hat sich für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 geändert. Die allgemeine Funktionsweise des neuen Kontenplans und der Übergangstabelle (tableau de passage) wird sich ebenfalls ändern. Diese Änderungen werden ab dem 4. Januar 2021 wirksam sein.

Um ein besseres allgemeines Verständnis der am PCN durchgeführten Änderungen zu ermöglichen, wurde den Unternehmen auf der Website der Kommission für Buchhaltungsnormen (Commission des normes comptables) eine Vergleichstabelle zur Verfügung gestellt.

Zielgruppe

Die Verpflichtung, eine geeignete Buchhaltung zu führen und eine Bestandsaufnahme zu erstellen, betrifft:

Diese Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, den Standardkontenplan (PCN) zu verwenden.

Seit dem 1. Januar 2020 unterliegen auch Beteiligungsgesellschaften dem PCN.

Folgende Unternehmen müssen den PCN jedoch nicht verwenden:

  • als Kaufleute tätige natürliche Personen und Personengesellschaften (SENC, SCS) mit einem Jahresumsatz von weniger als 100.000 Euro ohne MwSt;
  • Spezialkommanditgesellschaften, unabhängig von ihrem Umsatz;
  • Kreditinstitute;
  • Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften;
  • Gesellschaften zur Pensionskapitalbildung (société d'épargne-pension à capital variable - SEPCAV);
  • Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital (société d'investissement à capital variable - SICAV);
  • Unternehmen, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, mit Ausnahme der Gewerbetreibenden des Finanzsektors (PSF) mit Supportfunktion;
  • gewerbliche Arbeitsgemeinschaften (associations commerciales momentanées) und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (associations commerciales en participation);
  • Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse gemäß den IFRS-Vorschriften erstellen.
Anmerkung: Eine zusammenfassende Tabelle mit dem Titel „ Dépôt des données financières au RCS et publicité des comptes annuels au RESA“, die auf der Website der Kommission für Buchhaltungsnormen verfügbar ist, verdeutlicht den Anwendungsbereich des PCN, der Datenerhebung auf der Plattform eCDF, der Hinterlegung im RCS und der Veröffentlichung der Abschlüsse in der RESA.

Vorgehensweise und Details

Verpflichtungen

Unternehmen, die nicht dem PCN unterliegen, müssen Ihre Buchhaltung gemäß den üblichen Vorschriften der doppelten Buchführung führen.

Im Gesetz ist keine computergestützte Buchhaltung vorgesehen. Die Buchhaltung muss jedoch:

  • chronologisch sein;
  • vollständig sein und alles abdecken.

Zudem müssen alle Einträge unverzüglich erfolgen und wahrheitsgemäß sein.

Diese Unternehmen können die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegen – gemäß den für sie geltenden Bedingungen.

Unternehmen, die den Regeln des PCN unterliegen, müssen:

Verwendung des PCN

Luxemburgische Unternehmen sind nicht verpflichtet, für ihre interne Buchführung die Struktur des PCN zu verwenden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie über Folgendes verfügen:

  • einen eigenen Kontenplan oder;
  • einen Kontenplan, der innerhalb einer Gruppe verwendet wird, der sie angehören.

Diese Unternehmen müssen jährlich – zum Zwecke der Hinterlegung im RCS – den im PCN ausgewiesenen Saldo der Konten melden und dabei angeben, dass ihre laufende Buchführung gemäß eines internen Kontenplans erfolgt.

Sie dokumentieren in angemessener Weise die Übereinstimmung zwischen ihrem internen Kontenplan und dem PCN. Diese Dokumentation wird am Sitz des Unternehmens aufbewahrt.

Struktur des PCN

Die Struktur des PCN ist in Form eines Kontenkatalogs aufgebaut, der 7 verschiedene Kontoklassen vorsieht. Die Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bilanz oder der verkürzten Bilanz werden in den Klassen 1 bis 5 ausgewiesen.

Die Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung werden in den Klassen 6 und 7 ausgewiesen:

  • Konten für Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten;
  • Konten für Gründungskosten und Anlagevermögen;
  • Konten für Vorräte und unfertige Erzeugnisse;
  • Konten von Dritten;
  • Finanzkonten;
  • Aufwandskonten;
  • Ertragskonten.

Zuständige Kontaktstellen

House of Entrepreneurship

Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg

  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016
    Weiter zur Internetseite von : http://www.cdm.lu/

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Verpflichtungen der Unternehmen bezüglich der Buchhaltung Vorbereitung und Validierung der Konten auf der Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF) Hinterlegung der Jahresabschlüsse im Handels- und Firmenregister (RCS) Hinterlegungen zum Zwecke der Änderung und Berichtigung der im Handels- und Firmenregister (RCS) vorhandenen Informationen

Links

Rechtsgrundlagen

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