jährlich
Großunternehmen
Selbstständige
KMU
Die Verpflichtung, eine Buchhaltung gemäß einem geeigneten Kontenplan zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen, betrifft alle im Handelsgesetzbuch (code de commerce) erfassten Unternehmensformen. Andere Unternehmensformen unterliegen möglicherweise einer spezifischen oder vereinfachten Regelung.
Es sind demnach nicht alle Unternehmen verpflichtet, den Standardkontenplan (plan comptable normalisé - PCN) zu verwenden.
Für Unternehmen, die allgemeinen Buchhaltungsregeln unterliegen, variieren die Buchhaltungspflichten nach bestimmten Kriterien wie der Größe des Unternehmens, der Rechtsform, der Niederlassung, dem Tätigkeitsbereich, der Ausgabe von Wertpapieren, dem Begriff des öffentlichen Interesses usw.
Der Inhalt des Standardkontenplans (PCN) hat sich für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 geändert. Die allgemeine Funktionsweise des neuen Kontenplans und der Übergangstabelle (tableau de passage) wird sich ebenfalls ändern. Diese Änderungen werden ab dem 4. Januar 2021 wirksam sein.
Um ein besseres allgemeines Verständnis der am PCN durchgeführten Änderungen zu ermöglichen, wurde den Unternehmen auf der Website der Kommission für Buchhaltungsnormen (Commission des normes comptables) eine Vergleichstabelle zur Verfügung gestellt.
Die Verpflichtung, eine geeignete Buchhaltung zu führen und eine Bestandsaufnahme zu erstellen, betrifft:
Diese Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, den Standardkontenplan (PCN) zu verwenden.
Seit dem 1. Januar 2020 unterliegen auch Beteiligungsgesellschaften dem PCN.
Folgende Unternehmen müssen den PCN jedoch nicht verwenden:
Unternehmen, die nicht dem PCN unterliegen, müssen Ihre Buchhaltung gemäß den üblichen Vorschriften der doppelten Buchführung führen.
Im Gesetz ist keine computergestützte Buchhaltung vorgesehen. Die Buchhaltung muss jedoch:
Zudem müssen alle Einträge unverzüglich erfolgen und wahrheitsgemäß sein.
Diese Unternehmen können die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen im Handels- und Firmenregister (RCS) hinterlegen – gemäß den für sie geltenden Bedingungen.
Unternehmen, die den Regeln des PCN unterliegen, müssen:
Luxemburgische Unternehmen sind nicht verpflichtet, für ihre interne Buchführung die Struktur des PCN zu verwenden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie über Folgendes verfügen:
Diese Unternehmen müssen jährlich – zum Zwecke der Hinterlegung im RCS – den im PCN ausgewiesenen Saldo der Konten melden und dabei angeben, dass ihre laufende Buchführung gemäß eines internen Kontenplans erfolgt.
Sie dokumentieren in angemessener Weise die Übereinstimmung zwischen ihrem internen Kontenplan und dem PCN. Diese Dokumentation wird am Sitz des Unternehmens aufbewahrt.
Die Struktur des PCN ist in Form eines Kontenkatalogs aufgebaut, der 7 verschiedene Kontoklassen vorsieht. Die Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bilanz oder der verkürzten Bilanz werden in den Klassen 1 bis 5 ausgewiesen.
Die Buchungsvorgänge im Zusammenhang mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung werden in den Klassen 6 und 7 ausgewiesen: