Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen im Wald („Klimabonus Bësch“)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Unter gewissen Bedingungen können Sie eine Prämie „Klimabonus Bësch“ erhalten.

Die Prämie „Klimabonus Bësch“ für die Erbringung von Ökosystemleistungen im Wald wurde mit folgender Zielsetzung beschlossen:

  • Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;
  • Widerstandsfähigkeit des Waldökosystems.

Als privater Waldbesitzer erhalten Sie Unterstützung, damit Sie sich an Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes beteiligen, indem Sie einen naturnahen Waldbau umsetzen.

In erster Linie geht es darum, die zahlreichen Leistungen zu erhalten, die Waldökosysteme für die Gesellschaft erbringen, nämlich:

  • Bodenschutz;
  • Filtration von Wasser und Luft;
  • Erhaltung der biologischen Vielfalt und einer Umgebung für Erholung und umweltfreundlichen Tourismus;
  • Abscheidung von Kohlendioxid;
  • Speicherung von Kohlenstoff;
  • Versorgung mit Naturprodukten.

Betroffene Personen

Private Eigentümer von Waldflächen in Luxemburg, die nach den Kriterien des naturnahen Waldbaus bewirtschaftet werden.

Förderfähige Flächen

Sie können die Prämie für folgende Flächen erhalten:

  • Flächen mit geschützten Waldbiotopen oder Waldlebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, wie sie in der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2018 zur Festlegung der geschützten Biotope, der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse und der Lebensräume von Arten von gemeinschaftlichem Interesse mit ungünstigem Erhaltungszustand und zur Präzisierung der diesbezüglichen Verringerungen, Zerstörungen und Schädigungen definiert sind;
  • durchgehende Flächen von mindestens 0,3 Hektar förderfähiger Fläche;
  • Waldflächen in Grünzonen.

Nicht förderfähige Flächen

Sie erhalten keine Prämie für Waldflächen, für die der für Umweltfragen zuständige Minister Arbeiten und eine Bewirtschaftung angeordnet hat. Diese Einschränkung gilt im Rahmen von Genehmigungen mit Auflagen, und zwar für die Dauer dieser Genehmigungen.

Voraussetzungen

Die Waldbestände:

  • müssen mindestens 50 % heimische Laubbäume pro Hektar in der Bestandsgrundfläche aufweisen; und
  • dürfen keinen waldbaulichen Maßnahmen unterzogen werden, die die Vielfalt der natürlich vorkommenden heimischen Arten verringern.

In den Waldbeständen:

  • ist die Naturverjüngung der Pflanzung vorzuziehen;
  •  sollen heimische Arten und die Mischung der Baumarten in der Verjüngung gefördert werden;
  • ist die Entfernung von Biotopbäumen unterhalb der Schwelle von 2 Bäumen pro Hektar untersagt;
  • ist das Entfernen von stehenden oder liegenden Totbäumen mit einem Durchmesser von mehr als 40 Zentimetern unterhalb der Schwelle von einem Baum pro Hektar untersagt;
  • ist die Vollbaumnutzung (Stamm und Krone) mit Wurzelentnahme sowie das Häckseln von Schlagabraum untersagt;
  • muss Schlagabraum mit einem Durchmesser von weniger als 7 Zentimetern vor Ort verbleiben;
  • ist das Befahren mit Forstmaschinen außerhalb der Rückegassen zu unterlassen;
  • sind die eingesetzten Schlagtechniken und -maschinen so auszuwählen, dass Bestände und Boden möglichst wenig geschädigt werden;
  • ist die Verwendung von biologisch abbaubaren Ölen für die Maschinen im Rahmen der technischen Möglichkeiten Pflicht.

Maßnahmen, die eine Verringerung, Zerstörung oder Schädigung der geschützten Biotope oder felsigen, feuchten oder aquatischen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die im Wald vorhanden sind, bewirken, sind verboten.

Fristen

In Ihrem Antrag müssen Sie sich verpflichten, die unter „Voraussetzungen“ genannten Bedingungen für einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zu erfüllen.

Der Zeitraum Ihrer Verpflichtung:

  • beginnt am 1. Januar des auf die Gewährung der Prämie folgenden Jahres; und
  • endet am 31. Dezember des 10. Jahres.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen den ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Antrag für die Gewährung der Prämie „Klimabonus Bëschper Post an den Direktor der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) senden.

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • die Angaben zu den Flächen, für die Sie die Hilfe beantragen (in der Tabelle des Antrags unter „Annexe“ angeben);
  • einen Katasterauszug der betreffenden Parzellen;
  • einen Auszug aus der topografischen Karte (Maßstab 1:10.000) mit Kennzeichnung der betreffenden Waldflächen;
  • einen Bankidentitätsauszug.

Beschluss

Die Naturverwaltung ist für die Bearbeitung und Prüfung der Anträge zuständig. Sie kann gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen. Der für die Umwelt zuständige Minister trifft seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Höhe der Prämie

Die Festlegung der Höhe der Prämie erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtfläche der förderfähigen Flächen auf der Grundlage:

  • der Georeferenzdaten, die der Naturverwaltung zur Verfügung stehen; und
  • der im Rahmen Ihres Antrags von Ihnen bereitgestellten Informationen.

Die Prämie wird Ihnen jährlich ausgezahlt.

Im Falle einer Miteigentümergemeinschaft wird die Prämie an die im Antrag angegebene Person ausgezahlt.

Gesamtfläche der förderfähigen Flächen bis zu 50 Hektar

Der jährliche Grundbetrag der Prämie liegt bei 150 Euro pro Hektar.

Auf die Prämie wird ein Zuschlag von 100 Euro pro Hektar und Jahr für förderfähige Flächen gewährt, die:

Gesamtfläche der förderfähigen Flächen über 50 Hektar und bis zu 100 Hektar

Die jährliche Prämie beträgt 50 % des Grundbetrags und des Zuschlags.

Der gewährte Betrag entspricht 75 Euro pro Hektar und Jahr, und der Zuschlag entspricht 50 Euro pro Hektar und Jahr.

Gesamtfläche über 100 Hektar

Die jährliche Prämie beträgt 25 % des Grundbetrags und des Zuschlags.

Der gewährte Betrag entspricht 37,50 Euro pro Hektar und Jahr, und der Zuschlag entspricht 25 Euro pro Hektar und Jahr.

Nicht-Kumulierbarkeit

Die Prämie ist nicht kumulierbar mit der Prämie „Klimabonus Mouer a Wiss“, die gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 6. März 2025 zur Einführung einer Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen in Feuchtgebieten und artenreichem empfindlichem Grünland eingerichtet wurde.

Verpflichtungen

Kündigung der Verpflichtung

Wenn Sie eine Verpflichtung kündigen wollen, die einen Teil oder die Gesamtheit der begünstigten Waldflächen betrifft, müssen Sie dies per Einschreiben tun.

Sie müssen die Bedingungen bis zum Ablauf der Verpflichtung (10 Jahre) erfüllen, andernfalls müssen Sie die Prämie zurückzahlen.

Verkauf

Wenn Sie eine begünstigte Waldfläche verkaufen, müssen Sie im Vorfeld per Einschreiben folgende Stellen informieren:

  • die Naturverwaltung; und
  • den Käufer, was das Bestehen der Verpflichtung betrifft.

Sie müssen die gesamten Beträge zurückzahlen, die Sie während der Laufzeit für die verkauften Flächen erhalten haben, es sei denn, der Käufer übernimmt die Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum.

Tod

Im Todesfall endet die Verpflichtung von Rechts wegen am Todestag, es sei denn, die Erben übernehmen die Verpflichtung für die Restlaufzeit.

Sanktionen

Die Prämie „Klimabonus Bësch“ wird nicht gewährt oder muss zurückgezahlt werden, wenn nach vorangegangener Mahnung festgestellt wird, dass Sie folgende Bedingungen nicht eingehalten haben:

  • Grundvoraussetzungen, unter denen diese Prämie gewährt wird; oder
  • Bestimmungen der großherzoglichen Verordnungen über Schutzgebiete.

Nichterfüllung

Bei erstmaliger Nichterfüllung müssen Sie dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Beträge zurückzahlen, die sich auf die begünstigten Waldflächen beziehen, bei denen der Verstoß festgestellt wurde.

Bei wiederholter Nichterfüllung wird Ihre Verpflichtung von Rechts wegen aufgelöst. Sie müssen dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Beträge zurückzahlen, die sich auf alle begünstigten Waldflächen beziehen.

Im Wiederholungsfall werden Sie von jeder weiteren Gewährung der Prämie „Klimabonus Bësch“ ausgeschlossen.

Erneuerung der Prämie

Sie können eine Verpflichtung bei Ablauf mittels einer erneuten Beantragung der Prämie „Klimabonus Bësch“ erneuern.

Rechtsbehelfe

Wird die Prämie verweigert, so kann gegen den Beschluss des für die Umwelt zuständigen Ministers innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Im Falle eines ablehnenden Beschlusses können Sie sich auch an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

emwelt.lu

le portail de l'environnement

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