Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen im Wald
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Die Prämie „Klimabonusbësch“ für die Erbringung von Ökosystemleistungen im Wald wurde mit folgender Zielsetzung beschlossen:
- Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;
- Widerstandsfähigkeit des Waldökosystems.
Private Waldbesitzer erhalten Unterstützung, damit sie sich an Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes beteiligen, indem sie einen naturnahen Waldbau umsetzen.
In erster Linie geht es darum, die zahlreichen Leistungen zu erhalten, die Waldökosysteme für die Gesellschaft erbringen, nämlich:
- Bodenschutz;
- Filtration von Wasser und Luft;
- Erhaltung der biologischen Vielfalt und einer Umgebung für Erholung und umweltfreundlichen Tourismus;
- Abscheidung von Kohlendioxid (CO2);
- Speicherung von Kohlenstoff;
- Versorgung mit Naturprodukten.
Betroffene Personen
Die Prämie „Klimabonusbësch“ ist für private Eigentümer von Waldflächen mit naturnaher Bewirtschaftung auf luxemburgischem Gebiet bestimmt.
Förderfähige Flächen
Die Prämie ist auf folgende Flächen beschränkt:
- Flächen mit geschützten Waldbiotopen oder Waldlebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, wie sie in der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2018 zur Festlegung der geschützten Biotope, der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse und der Lebensräume von Arten von gemeinschaftlichem Interesse mit ungünstigem Erhaltungszustand und zur Präzisierung der diesbezüglichen Verringerungen, Zerstörungen und Schädigungen definiert sind;
- durchgehende Flächen von mindestens 0,5 Hektar förderfähiger Fläche;
- Waldflächen in Grünzonen.
Nicht förderfähige Flächen
Nicht prämienberechtig sind Waldflächen, auf denen im betreffenden Zeitraum vom Umweltminister im Rahmen von Genehmigungen mit Auflagen Arbeiten und Bewirtschaftung angeordnet wurden.
Voraussetzungen
Die Waldbestände:
- müssen mindestens 50 % heimische Laubbäume pro Hektar in der Bestandsgrundfläche aufweisen; und
- dürfen keinen waldbaulichen Maßnahmen unterzogen werden, die die Vielfalt der natürlich vorkommenden heimischen Arten verringern.
In den Waldbeständen:
- ist die Naturverjüngung der Pflanzung vorzuziehen;
- sollen heimische Arten und die Mischung der Baumarten in der Verjüngung gefördert werden;
- ist die Entfernung von Biotopbäumen unterhalb der Schwelle von 2 Bäumen pro Hektar untersagt;
- ist das Entfernen von stehendem oder liegendem Totholz mit einem Durchmesser von mehr als 40 Zentimetern unterhalb der Schwelle von einem Baum pro Hektar untersagt;
- ist die Vollbaumnutzung (Stamm und Krone) mit Wurzelentnahme sowie das Häckseln von Schlagabraum untersagt;
- muss Schlagabraum mit einem Durchmesser von weniger als 7 Zentimetern vor Ort verbleiben;
- ist das Befahren mit Forstmaschinen außerhalb der Rückegassen zu unterlassen;
- sind die eingesetzten Schlagtechniken und -maschinen so auszuwählen, dass Bestände und Boden möglichst wenig geschädigt werden;
- ist im Rahmen der technischen Möglichkeiten die Verwendung von biologisch abbaubaren Ölen für die Maschinen Pflicht.
In den Waldbeständen dürfen keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen durchgeführt werden, die eine Verringerung, Zerstörung oder Schädigung der geschützten Biotope oder felsigen, feuchten oder aquatischen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse bewirken, die im Wald vorhanden sind.
Fristen
Jeder Eigentümer, der die Prämie in Anspruch nehmen möchte, muss vor dem 1. Oktober einen Prämienantrag stellen, in dem er sich verpflichtet, die unter „Voraussetzungen“ genannten Bedingungen für einen Zeitraum von 10 aufeinander folgenden Kalenderjahren zu erfüllen.
Der Zeitraum der Verpflichtung:
- beginnt am 1. Januar des auf die Gewährung der Prämie folgenden Jahres; und
- endet am 31. Dezember des 10. Jahres.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Antrag für die Gewährung der Prämie „Klimabonusbësch“ muss per Post an den Direktor der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) geschickt werden.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- die Angaben zu den Flächen, für die die Hilfe beantragt wird (in der Tabelle des Antrags unter „Anhang“ angeben);
- einen Auszug aus dem Katasterplan der betreffenden Parzellen;
- einen Auszug aus der topografischen Karte (Maßstab 1:10.000) mit Kennzeichnung der betreffenden Waldflächen.
Beschluss
Für die Bearbeitung und Prüfung der Anträge ist die Naturverwaltung zuständig. Sie kann gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen. Der Umweltminister trifft seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Höhe der Prämie
Die Festlegung der Höhe der Prämie erfolgt auf der Grundlage:
- der Georeferenzdaten, die der Naturverwaltung zur Verfügung stehen; und
- der vom Eigentümer im Rahmen seines Antrags bereitgestellten Informationen unter Berücksichtigung der Gesamtfläche der förderfähigen Flächen.
Die Prämie wird jährlich an den Eigentümer ausgezahlt.
Im Falle einer Miteigentümergemeinschaft wird die Prämie an die im Antrag angegebene Person ausgezahlt.
Die Höhe der Prämie wird nach folgenden Sätzen festgelegt:
Gesamtfläche der förderfähigen Flächen bis zu 100 Hektar
Der jährliche Grundbetrag liegt bei 150 Euro pro Hektar.
Auf die Prämie wird ein Zuschlag von 100 Euro pro Hektar und Jahr für förderfähige Flächen gewährt, die:
- in einem ausgewiesenen Schutzgebiet von gemeinschaftlichem Interesse, zoneNatura2000 genannt liegen; oder
- in einem durch großherzogliche Verordnung erklärten Schutzgebiet von nationalem Interesse liegen; oder
- in einem Trinkwasserschutzgebiet liegen.
Gesamtfläche der förderfähigen Flächen über 100 Hektar und bis zu 200 Hektar
Die jährliche Prämie beträgt 50 % des Grundbetrags und des Zuschlags.
Der gewährte Betrag entspricht 75 Euro pro Hektar und Jahr, und der Zuschlag entspricht 50 Euro pro Hektar und Jahr.
Gesamtfläche über 200 Hektar
Die jährliche Prämie beträgt 25 % des Grundbetrags und des Zuschlags.
Der gewährte Betrag entspricht 37,50 Euro pro Hektar und Jahr, und der Zuschlag entspricht 25 Euro pro Hektar und Jahr.
Verpflichtungen
Kündigung der Verpflichtung
Jede Kündigung der Verpflichtung, die einen Teil oder die Gesamtheit der Waldflächen betrifft, für die die Prämie gewährt wurde, muss per Einschreiben erfolgen. Die Bedingungen müssen bis zum Ablauf der Verpflichtung (10 Jahre) erfüllt werden, andernfalls müssen die Leistungen zurückgezahlt werden.
Verkauf
Im Falle des Verkaufs jeglicher Waldfläche, für die die Prämie gewährt wurde, muss der Eigentümer im Vorfeld per Einschreiben folgende Stellen informieren:
- die Naturverwaltung; und
- den Käufer, was das Bestehen der Verpflichtung betrifft.
Der Eigentümer muss den gesamten Betrag der während der Laufzeit erhaltenen Leistungen für jede verkaufte Fläche zurückzahlen, es sei denn, der Käufer übernimmt die Verpflichtung für die Restlaufzeit.
Tod
Im Todesfall endet die Verpflichtung von Rechts wegen am Todestag, es sei denn, die Erben übernehmen die Verpflichtung für die Restlaufzeit.
Sanktionen
Die Hilfen der Prämie „Klimabonusbësch“ werden nicht gewährt, oder die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Leistungen müssen zurückgezahlt werden, wenn nach vorangegangener Mahnung festgestellt wird, dass der Eigentümer folgende Bedingungen nicht eingehalten hat:
- Grundvoraussetzungen, unter denen diese Prämie gewährt wird; oder
- Bestimmungen der großherzoglichen Verordnungen über Schutzgebiete.
Nichterfüllung
Bei erstmaliger Nichterfüllung muss der Eigentümer dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Leistungen für die Waldflächen, für die die Prämie gewährt wurde und bei denen der Verstoß festgestellt wurde, zurückzahlen.
Bei wiederholter Nichterfüllung wird die Verpflichtung von Rechts wegen aufgelöst. Der Eigentümer muss dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Leistungen für alle Waldflächen, für die die Prämie gewährt wurde, zurückzahlen.
Im Wiederholungsfall wird der Eigentümer von jeder weiteren Gewährung der Prämie „Klimabonusbësch“ ausgeschlossen.
Verlängerung der Prämie
Die Verpflichtung ist bei Ablauf mittels einer erneuten Beantragung der Prämie „Klimabonusbësch“ verlängerbar. Dieser Antrag muss vom Eigentümer der förderfähigen Flächen eingereicht werden.
Rechtsmittel
Wird die Prämie verweigert, so kann gegen den Beschluss des Umweltministers innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden.
Im Falle eines ablehnenden Beschlusses kann sich der Antragsteller auch an den Ombudsmann wenden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
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Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
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Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
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6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
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Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
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- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
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Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
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27, rue du Château
L-9516
Wiltz
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Postfach 50 / L-9501 Wiltz
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- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
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Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
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40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
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Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
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- anf.sud@anf.etat.lu
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Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
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- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg Luxemburg
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4, place de l'Europe
L-1499
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relative à l'eau
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Loi modifiée du 18 juillet 2018
concernant la protection de la nature et des ressources naturelles
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Règlement grand-ducal du 1er août 2018
établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de détérioration y relatives
-
Règlement grand-ducal du 16 avril 2021
instituant une prime pour la fourniture de services écosystémiques en milieu forestier.
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