Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen im Wald („Klimabonus Bësch“)
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Zusammenfassung:
Unter gewissen Bedingungen können Sie eine Prämie „Klimabonus Bësch“ erhalten.
Die Prämie „Klimabonus Bësch“ für die Erbringung von Ökosystemleistungen im Wald wurde mit folgender Zielsetzung beschlossen:
- Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels;
- Widerstandsfähigkeit des Waldökosystems.
Als privater Waldbesitzer erhalten Sie Unterstützung, damit Sie sich an Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes beteiligen, indem Sie einen naturnahen Waldbau umsetzen.
In erster Linie geht es darum, die zahlreichen Leistungen zu erhalten, die Waldökosysteme für die Gesellschaft erbringen, nämlich:
- Bodenschutz;
- Filtration von Wasser und Luft;
- Erhaltung der biologischen Vielfalt und einer Umgebung für Erholung und umweltfreundlichen Tourismus;
- Abscheidung von Kohlendioxid;
- Speicherung von Kohlenstoff;
- Versorgung mit Naturprodukten.
Betroffene Personen
Private Eigentümer von Waldflächen in Luxemburg, die nach den Kriterien des naturnahen Waldbaus bewirtschaftet werden.
Förderfähige Flächen
Sie können die Prämie für folgende Flächen erhalten:
- Flächen mit geschützten Waldbiotopen oder Waldlebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, wie sie in der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2018 zur Festlegung der geschützten Biotope, der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse und der Lebensräume von Arten von gemeinschaftlichem Interesse mit ungünstigem Erhaltungszustand und zur Präzisierung der diesbezüglichen Verringerungen, Zerstörungen und Schädigungen definiert sind;
- durchgehende Flächen von mindestens 0,3 Hektar förderfähiger Fläche;
- Waldflächen in Grünzonen.
Nicht förderfähige Flächen
Sie erhalten keine Prämie für Waldflächen, für die der für Umweltfragen zuständige Minister Arbeiten und eine Bewirtschaftung angeordnet hat. Diese Einschränkung gilt im Rahmen von Genehmigungen mit Auflagen, und zwar für die Dauer dieser Genehmigungen.
Voraussetzungen
Die Waldbestände:
- müssen mindestens 50 % heimische Laubbäume pro Hektar in der Bestandsgrundfläche aufweisen; und
- dürfen keinen waldbaulichen Maßnahmen unterzogen werden, die die Vielfalt der natürlich vorkommenden heimischen Arten verringern.
In den Waldbeständen:
- ist die Naturverjüngung der Pflanzung vorzuziehen;
- sollen heimische Arten und die Mischung der Baumarten in der Verjüngung gefördert werden;
- ist die Entfernung von Biotopbäumen unterhalb der Schwelle von 2 Bäumen pro Hektar untersagt;
- ist das Entfernen von stehenden oder liegenden Totbäumen mit einem Durchmesser von mehr als 40 Zentimetern unterhalb der Schwelle von einem Baum pro Hektar untersagt;
- ist die Vollbaumnutzung (Stamm und Krone) mit Wurzelentnahme sowie das Häckseln von Schlagabraum untersagt;
- muss Schlagabraum mit einem Durchmesser von weniger als 7 Zentimetern vor Ort verbleiben;
- ist das Befahren mit Forstmaschinen außerhalb der Rückegassen zu unterlassen;
- sind die eingesetzten Schlagtechniken und -maschinen so auszuwählen, dass Bestände und Boden möglichst wenig geschädigt werden;
- ist die Verwendung von biologisch abbaubaren Ölen für die Maschinen im Rahmen der technischen Möglichkeiten Pflicht.
Maßnahmen, die eine Verringerung, Zerstörung oder Schädigung der geschützten Biotope oder felsigen, feuchten oder aquatischen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die im Wald vorhanden sind, bewirken, sind verboten.
Fristen
In Ihrem Antrag müssen Sie sich verpflichten, die unter „Voraussetzungen“ genannten Bedingungen für einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zu erfüllen.
Der Zeitraum Ihrer Verpflichtung:
- beginnt am 1. Januar des auf die Gewährung der Prämie folgenden Jahres; und
- endet am 31. Dezember des 10. Jahres.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen den ausgefüllten, datierten und unterzeichneten Antrag für die Gewährung der Prämie „Klimabonus Bësch“ per Post an den Direktor der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) senden.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- die Angaben zu den Flächen, für die Sie die Hilfe beantragen (in der Tabelle des Antrags unter „Annexe“ angeben);
- einen Katasterauszug der betreffenden Parzellen;
- einen Auszug aus der topografischen Karte (Maßstab 1:10.000) mit Kennzeichnung der betreffenden Waldflächen;
- einen Bankidentitätsauszug.
Beschluss
Die Naturverwaltung ist für die Bearbeitung und Prüfung der Anträge zuständig. Sie kann gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen. Der für die Umwelt zuständige Minister trifft seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Höhe der Prämie
Die Festlegung der Höhe der Prämie erfolgt unter Berücksichtigung der Gesamtfläche der förderfähigen Flächen auf der Grundlage:
- der Georeferenzdaten, die der Naturverwaltung zur Verfügung stehen; und
- der im Rahmen Ihres Antrags von Ihnen bereitgestellten Informationen.
Die Prämie wird Ihnen jährlich ausgezahlt.
Im Falle einer Miteigentümergemeinschaft wird die Prämie an die im Antrag angegebene Person ausgezahlt.
Gesamtfläche der förderfähigen Flächen bis zu 50 Hektar
Der jährliche Grundbetrag der Prämie liegt bei 150 Euro pro Hektar.
Auf die Prämie wird ein Zuschlag von 100 Euro pro Hektar und Jahr für förderfähige Flächen gewährt, die:
- in einem ausgewiesenen Schutzgebiet von gemeinschaftlichem Interesse (Natura-2000-Gebiet) liegen; oder
- in einem durch großherzogliche Verordnung erklärten Schutzgebiet von nationalem Interesse liegen; oder
- in einem Trinkwasserschutzgebiet liegen.
Gesamtfläche der förderfähigen Flächen über 50 Hektar und bis zu 100 Hektar
Die jährliche Prämie beträgt 50 % des Grundbetrags und des Zuschlags.
Der gewährte Betrag entspricht 75 Euro pro Hektar und Jahr, und der Zuschlag entspricht 50 Euro pro Hektar und Jahr.
Gesamtfläche über 100 Hektar
Die jährliche Prämie beträgt 25 % des Grundbetrags und des Zuschlags.
Der gewährte Betrag entspricht 37,50 Euro pro Hektar und Jahr, und der Zuschlag entspricht 25 Euro pro Hektar und Jahr.
Nicht-Kumulierbarkeit
Die Prämie ist nicht kumulierbar mit der Prämie „Klimabonus Mouer a Wiss“, die gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 6. März 2025 zur Einführung einer Prämie für die Erbringung von Ökosystemleistungen in Feuchtgebieten und artenreichem empfindlichem Grünland eingerichtet wurde.
Verpflichtungen
Kündigung der Verpflichtung
Wenn Sie eine Verpflichtung kündigen wollen, die einen Teil oder die Gesamtheit der begünstigten Waldflächen betrifft, müssen Sie dies per Einschreiben tun.
Sie müssen die Bedingungen bis zum Ablauf der Verpflichtung (10 Jahre) erfüllen, andernfalls müssen Sie die Prämie zurückzahlen.
Verkauf
Wenn Sie eine begünstigte Waldfläche verkaufen, müssen Sie im Vorfeld per Einschreiben folgende Stellen informieren:
- die Naturverwaltung; und
- den Käufer, was das Bestehen der Verpflichtung betrifft.
Sie müssen die gesamten Beträge zurückzahlen, die Sie während der Laufzeit für die verkauften Flächen erhalten haben, es sei denn, der Käufer übernimmt die Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum.
Tod
Im Todesfall endet die Verpflichtung von Rechts wegen am Todestag, es sei denn, die Erben übernehmen die Verpflichtung für die Restlaufzeit.
Sanktionen
Die Prämie „Klimabonus Bësch“ wird nicht gewährt oder muss zurückgezahlt werden, wenn nach vorangegangener Mahnung festgestellt wird, dass Sie folgende Bedingungen nicht eingehalten haben:
- Grundvoraussetzungen, unter denen diese Prämie gewährt wird; oder
- Bestimmungen der großherzoglichen Verordnungen über Schutzgebiete.
Nichterfüllung
Bei erstmaliger Nichterfüllung müssen Sie dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Beträge zurückzahlen, die sich auf die begünstigten Waldflächen beziehen, bei denen der Verstoß festgestellt wurde.
Bei wiederholter Nichterfüllung wird Ihre Verpflichtung von Rechts wegen aufgelöst. Sie müssen dem Staat die im Laufe der Verpflichtung erhaltenen Beträge zurückzahlen, die sich auf alle begünstigten Waldflächen beziehen.
Im Wiederholungsfall werden Sie von jeder weiteren Gewährung der Prämie „Klimabonus Bësch“ ausgeschlossen.
Erneuerung der Prämie
Sie können eine Verpflichtung bei Ablauf mittels einer erneuten Beantragung der Prämie „Klimabonus Bësch“ erneuern.
Rechtsbehelfe
Wird die Prämie verweigert, so kann gegen den Beschluss des für die Umwelt zuständigen Ministers innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung Widerspruch eingelegt werden.
Im Falle eines ablehnenden Beschlusses können Sie sich auch an die Ombudsperson wenden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
-
Naturverwaltung (ANF) Naturabteilung (Klimabonus Mouer a Wiss)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- E-Mail:
- kbmw@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.emwelt.lu/
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Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität
- Adresse:
-
4, place de l'Europe
L-1499
Luxemburg
Luxemburg
L-2918 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 824
- Fax:
- (+352) 40 04 10
- E-Mail:
- info@environnement.public.lu
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- https://mecb.gouvernement.lu/de.html
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Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität Umweltabteilung
- Adresse:
- 4, place de l'Europe L-1499 Luxembourg
- Telefon:
- (+352) 247 86 811
- Fax:
- (+352) 40 04 10
-
Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität Abteilung Verfahren und Planung
- Adresse:
- 4, place de l'Europe L-1499 Luxemburg
- E-Mail:
- eie@mev.etat.lu
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Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz
-
Loi modifiée du 19 décembre 2008
relative à l'eau
-
Loi modifiée du 18 juillet 2018
concernant la protection de la nature et des ressources naturelles
-
Règlement grand-ducal du 1er août 2018
établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de détérioration y relatives
-
Règlement grand-ducal modifié du 16 avril 2021
instituant une prime pour la fourniture de services écosystémiques en milieu forestier.
-
Règlement grand-ducal du 6 mars 2025
modifiant le règlement grand-ducal du 16 avril 2021 instituant une prime pour la fourniture de services écosystémiques en milieu forestier
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