Beihilfe zum Erhalt von Altholzinseln

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht Fördermaßnahmen für den Erhalt bedrohter Biozönosen vor, die an in Teilbereichen von Beständen befindliche Alt- und Totholzbäume gebunden sind, welche Altholzinseln bilden. Sie zielt darauf ab, alle Bäume dieser Inseln über ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit hinaus im Bestand zu erhalten, einschließlich stehende oder liegende Totholzbäume, und bis zur vollständigen Zersetzung im Wald zu belassen.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die Fläche muss:

  • in einem einzigen Waldbestand liegen;
  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass die Altholzinseln:

  • eine mindestens 30 Ar und höchstens 2 Hektar große zusammenhängende Fläche darstellen;
  • mindestens 30 stehende Alt- oder Totholzbäume pro Hektar aufweisen, deren Brusthöhendurchmesser über 40 Zentimeter liegt;
  • sich aus standortgerechten Hauptbaumarten zusammensetzen, um die standorttypischen Pflanzen- und Tierarten zu fördern;
  • sich in einer Entfernung befinden von mindestens:
    • 30 Metern zu öffentlichen Straßen und dauerhaften Infrastrukturen; und
    • 5 Metern zum Offenland, zu Wanderwegen, Waldwegen oder Bänken.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, Fläche von Altholzinseln, Schutzgebiet.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie der Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister.

Beschluss

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf 6 Euro pro Ar und Jahr.

Die Beihilfe wird in 2 Teilzahlungen ausgezahlt:

  • Die 1. Teilzahlung erfolgt bei Unterzeichnung der Vereinbarung.
  • Die 2. Teilzahlung erfolgt innerhalb von 15 Jahren nach der 1. Teilzahlung auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls.

Verpflichtungen

Für die Waldfläche, für die diese Beihilfe gewährt wird, können keine anderen Beihilfen gewährt werden.

Der Eigentümer verpflichtet sich für eine Dauer von mindestens 15 Jahren:

  • eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister zu unterzeichnen, in der die spezifischen Betriebs- oder Bewirtschaftungsbedingungen zur Gewährleistung des angestrebten Schutzes und der Betrag der entsprechenden Beihilfe definiert sind. Die Altholzinseln müssen in dieser Vereinbarung abgegrenzt werden;
  • auf jeglichen waldbaulichen Eingriff oder Infrastrukturaufbau in den Altholzinseln zu verzichten;
  • die Altholzinseln bei forstwirtschaftlichen Arbeiten in der Umgebung nicht zu beeinträchtigen;
  • die Randbäume der Altholzinseln dauerhaft zu markieren und der Behörde die geografischen Daten ihres Bereichs zur Verfügung zu stellen.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

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