Beihilfe für den Schutz von seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten im Lebensraum Wald

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen des Waldes sieht eine Beihilfe für den Schutz und den Erhalt bedrohter, stark bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten im Lebensraum Wald vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die Waldfläche muss sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:

  • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
  • Folgendes durchgeführt wird:
    • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
    • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich von der antragstellenden Person eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, Schutzgebiet.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie des vorab durch den Minister genehmigten Angebots für die auszuführenden Arbeiten;
  • eine Kopie der Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister;
  • bei der Schaffung neuer Biotope technische Unterlagen als Beleg dafür, dass es sich um eine Maßnahme handelt:
    • in Verbindung mit einem kohärenten ökologischen Ansatz;
    • die der Wiederherstellung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Artenvielfalt dient.

Nach Beendigung der Arbeiten muss die antragstellende Person eine Kopie der quittierten Rechnung vorlegen.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe besteht in der Übernahme eines Teils der Verwaltungskosten gemäß folgender Staffelung:

  • 70 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für den Schutz, die Wiederherstellung, Verwaltung oder Schaffung von Biotopen für bedrohte Arten;
  • 90 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für den Schutz, die Wiederherstellung, Verwaltung oder Schaffung von Biotopen für Arten:
    • die stark bedroht sind; oder
    • die in Anhang 6 des geänderten Gesetzes vom 19. Januar 2004 zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen aufgeführt sind;
  • 100 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für den Schutz, die Wiederherstellung, Verwaltung oder Schaffung von Biotopen:

Die Beihilfe wird nach Beendigung der Arbeiten auf der Grundlage eines Abnahmeprotokolls ausgezahlt.

Verpflichtungen

Der Eigentümer verpflichtet sich für eine Dauer von mindestens 5 Jahren.

Die begünstigte Person muss eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister unterzeichnen, in der Folgendes definiert ist:

  • die Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen;
  • die spezifischen Bewirtschaftungs- oder Verwaltungsbedingungen zur Gewährleistung des angestrebten Schutzes;
  • der Betrag der entsprechenden Beihilfe und der Zahlungsplan.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

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