Beihilfe für die Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Erstaufforstung von landwirtschaftlichen Flächen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über die Beihilfen für die Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Erstaufforstung von landwirtschaftlichen Flächen vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Zielgruppe

Alle Personen, die:

  • Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen sind, einschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften (mit Ausnahme des Staates); und
  • in den Genuss einer Beihilfe für die Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Erstaufforstung von landwirtschaftlichen Flächen kommen möchten.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Die Beihilfe für die Erstaufforstung von landwirtschaftlichen Flächen wird nur für eine Aufforstung mit Laubbäumen gewährt, die zu folgenden Zwecken vorgenommen wird:

  • zur Vorbeugung von Erosion;
  • zum Schutz der Wasserressourcen;
  • zum Schutz vor Hochwasser;
  • zur Schaffung ökologischer Korridore;
  • zur Stärkung der Artenvielfalt.

Ausgeschlossen sind Aufforstungsmaßnahmen:

  • auf Flächen, die sich im Katalog der nicht zur Aufforstung geeigneten Flächen befinden;
  • zur Produktion von Weihnachts- oder Zierbäumen;
  • zur Anlegung von Kurzumtriebsplantagen;
  • im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen;
  • die infolge einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen den Natur- oder Waldschutz zwingend ausgeführt werden müssen.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die antragstellende Person muss ihren Antrag mithilfe des entsprechenden Formulars (das unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbar ist) beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einreichen.

Sie muss:

  • Folgendes angeben:
    • ihren Namen und Vornamen;
    • ihre Adresse;
    • ihre Telefonnummer;
    • ihre Bankverbindung;
    • ihre nationale Identifikationsnummer;
    • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • und zudem:
    • Angaben zur aufzuforstenden Fläche machen: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche;
    • eine Beschreibung der geplanten Arbeiten bereitstellen.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Die antragstellende Person kann gegebenenfalls auf einen bereits von ihr eingereichten Antrag Bezug nehmen.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine Kopie der erforderlichen Genehmigung;
  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • ein Bankidentitätsnachweis.

Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Kopie der Stammzertifikate beim Anbieter des Pflanzguts angefordert und der ANF übermittelt werden.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf:

  • 75 Euro pro Ar der aufzuforstenden Fläche bei Pflanzungen, die zu mindestens 90 % aus Laubbaumarten bestehen;
  • 75 Euro pro Ar zum Ausgleich der Einkommensverluste, die durch die Aufforstung entstehen.

Die Beträge werden um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten:

  • auf Flächen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
  • den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister erlassenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.

Verpflichtungen

Vorbereitung der landwirtschaftlichen Flächen für die Erstaufforstung

Die landwirtschaftlichen Flächen müssen gegebenenfalls durch geeignete Bodenarbeiten auf die Pflanzung vorbereitet werden. Die Vorbereitungsarbeiten umfassen insbesondere Folgendes:

  • eine Lockerung des Unterbodens der Felder, um die Pflugsohle zu beseitigen;
  • eine Zerstörung der grasbewachsenen Fläche bei Wiesen und Weiden.

Bedingungen betreffend die Lage und Zusammenführung der für die Erstaufforstung vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen

Fläche und Mindestgröße

Bei Aufforstung einer isolierten Fläche muss es sich um eine zusammenhängende Fläche von mindestens einem Hektar handeln. Der künftige Bestand muss mindestens 100 Meter breit sein.

Bei Aufforstung einer an ein bestehendes Waldmassiv angrenzenden Fläche wird die Mindestfläche auf 50 Ar reduziert, sofern die aufzuforstende Fläche auf mindestens einem Viertel ihres Umfangs an das bestehende Waldmassiv anschließt.

Die Mindestgrößen gelten ohne Ausnahmen für alle Eigentümer.

Einzuhaltende Abstände

Bei der Aufforstung sind die folgenden Mindestabstände einzuhalten und auf den Abstandsflächen dürfen keine Pflanzungen vorgenommen werden, auch keine Pflanzungen am Waldrand:

  • von Ballungsräumen: 100 Meter;
  • vom Uferkamm bis zur Uferkante (außer bei Erlenwäldern, Eschenwäldern oder Galeriewäldern aus Laubbäumen): 10 Meter;
  • von landwirtschaftlichen Flächen sowie nicht bewaldeten Biotopen, Lebensräumen und Schutzgebieten:
    • 15 Meter auf der Nordseite der Pflanzung;
    • 10 Meter auf der Ost- und Westseite der Pflanzung;
    • 5 Meter auf der Südseite der Pflanzung;
  • von Schotterwegen im Wald: 2 Meter;
  • von anderen öffentlichen Straßen, Schienen sowie Leitungen für die Strom- und Gasversorgung, Telekommunikationsnetzen, Wasser- und Abwasserleitungen: 3 Meter.
Anordnung im ländlichen Raum

Die Anordnung der Pflanzungen:

  • muss so erfolgen, dass keine landwirtschaftlichen Enklaven mit einer Größe von weniger als 3 Hektar bei Weiden und von weniger als 10 Hektar im Falle einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung entstehen;
  • darf den Kaltluftabfluss und besondere Aussichtspunkte nicht behindern;
  • muss dem natürlichen Geländerelief folgen.

Bei den Pflanzungsarbeiten zu beachtende Kriterien

Bei allen Pflanzungen sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Bei den gepflanzten Arten muss es sich zu 100 % um an den Standort angepasste Baumarten handeln.

Bei der Auswahl von an den Standort angepassten Baumarten kann das Handbuch zur Ökologie der Baumarten als Entscheidungshilfe dienen.

  • Bei mindestens 70 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um zugelassene Arten handeln.
  • Bei mindestens 30 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um Laubbäume handeln.
  • Die Pflanzung muss mindestens 3 Baumarten umfassen, wobei es sich bei mindestens 2 Arten um zugelassene Arten handeln muss: Keine der 3 Arten darf weniger als 10 % der Pflanzung ausmachen;
  • Die aufzuforstende Fläche muss in einem einzigen Waldbestand liegen.

Bei der Pflanzung sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Die Bäume sind vollflächig, in Gruppen oder Reihen zu pflanzen.
  • Die Gruppen und Reihen müssen über die gesamte aufzuforstende Fläche verteilt sein.
  • Es ist eine Pflanzungsdichte von mindestens 2.500 Setzlingen pro Hektar einzuhalten.
  • In Mischwäldern aus Nadel- und Laubbäumen (Lärche ausgenommen) müssen die Bäume in Gruppen von mindestens 25 Setzlingen gepflanzt werden.

Nicht für die Erstaufforstung geeignete landwirtschaftliche Flächen

Auf folgenden Flächen darf keine Erstaufforstung vorgenommen werden:

  • in geschützten Biotopen, in Lebensräumen von EU-Interesse sowie in Lebensräumen, in denen Arten von gemeinschaftlichem Interesse leben;
  • in Schutzgebieten von nationalem Interesse und Schutzgebieten von EU-Interesse mit Ausnahme von Flächen, die in den Bewirtschaftungsplänen zur Aufforstung vorgeschlagen wurden;
  • in Überschwemmungsgebieten und engen Talböden, außer bei Anlegung von Erlenwäldern, Eschenwäldern oder Galeriewäldern aus Laubbäumen;
  • auf Flächen mit sehr flachgründigen Böden (weniger als 20 cm Tiefe);
  • auf Flächen, auf denen ein öffentliches Bauvorhaben geplant ist oder die eine anderweitige Belastung aufweisen, die einer Aufforstung entgegensteht;
  • auf entwässerten landwirtschaftlichen Flächen oder Flächen in deren Nähe, besonders, wenn durch die Aufforstung der Abfluss des Drainagewassers aus vorgelagerten Anbauflächen behindert wird.

Sanktionen

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, die unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Darüber hinaus wird die begünstigte Person unter folgenden Umständen für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:

  • bei Falschangaben durch grobe Fahrlässigkeit; oder
  • bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.

Bei vorsätzlicher Falschangabe durch die begünstigte Person wird diese auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Rechtsbehelfe

Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann die antragstellende Person diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsbehelfen (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 9 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft Eine behördliche Entscheidung anfechten Sich an die Ombudsperson wenden, um eine Streitigkeit mit den Behörden beizulegen

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

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