Beilhilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch erste selektive Durchforstung
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Die Regelung über Beihilfen für die Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch die erste selektive Durchforstung mittels manueller oder mechanisierter Fällung vor.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.
Betroffene Personen
Alle Waldeigentümer.
Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.
Voraussetzungen
Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:
- das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
- von der Behörde genehmigt wurde.
Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass die Durchforstungsfläche:
- in einer Grünzone liegt. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
- Pestizide zum Einsatz kommen; oder
- Folgendes ausgeführt wird:
- Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
- Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
- eine mindestens 30 Ar große zusammenhängende Fläche umfasst;
- einen einzigen Waldbestand betrifft.
Die Baumstämme des Waldbestands müssen mehrheitlich zwischen 14 und 18 Metern hoch sein.
Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:
- ihren Namen und Vornamen;
- ihre Adresse;
- ihre Telefonnummer;
- ihre Bankverbindung;
- ihre nationale Identifikationsnummer;
- die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
- Informationen über die Durchforstungsfläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche.
Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:
- ihre Betriebsnummer;
- die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
- ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen.
Entscheidung
Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beläuft sich auf:
- 15 Euro pro Ar bei Durchforstung mittels manueller Fällung;
- 5 Euro pro Ar bei Durchforstung mittels mechanisierter Fällung.
Diese Beträge werden um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten von einem Zusammenschluss von mindestens 2 Waldbesitzern auf Waldflächen durchgeführt werden, die zusammen mindestens ein Hektar groß sind und sich in demselben Waldmassiv befinden.
Zudem werden die Beträge um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten:
- an Beständen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
- den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister erlassenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.
Die Beihilfe für die Durchforstung mittels manueller Fällung kann mit der Beihilfe für die Stärkung des Waldökosystems durch Holzrücken mit Pferd oder Seilkrananlage kumuliert werden.
Verpflichtungen
Die begünstigte Person:
- muss die Durchforstungsarbeiten zugunsten der Zukunftsbäume des Bestands vornehmen und dabei die Artenvielfalt erhalten;
- muss ein Rückegassennetz mit einer Rückegassenbreite von etwa 4 Metern und einem Rückegassenabstand von mindestens 40 Metern anlegen. Die Rückegassen müssen vor Beginn der Arbeiten dauerhaft markiert werden;
- muss bei manueller Fällung:
- das Holz mit Pferden auf die Rückegassen rücken; oder
- das Holz mit einer Seilkrananlage bzw. Kabeln rücken;
- das Holz mit Pferden auf die Rückegassen rücken; oder
- darf auf einem Gelände mit einem Gefälle von mehr als 35 % keine mechanisierte Fällung vornehmen;
- darf nicht mit Rückemaschinen oder anderem schweren Gerät außerhalb der Rückegassen fahren;
- muss alle Äste der Baumkrone, die einen Durchmesser von weniger als 7 Zentimetern haben, auf der Schlagfläche belassen.
Rückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
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Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
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