Beihilfe zur Wiederherstellung und Pflege von strukturierten Waldrändern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung für Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht eine Beihilfe vor, deren Zielsetzung es ist, strukturierte Waldränder wiederherzustellen und zu pflegen, um Übergangszonen zwischen Offenland und Wald zu schaffen.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass:

  • die Fläche in einer Grünzone liegt. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
  • der wiederherzustellende oder zu pflegende Waldrand eine Tiefe von höchstens 15 Metern aufweist. Die Tiefe des Waldrandes darf ein Drittel des Waldmassivs nicht überschreiten;
  • der Waldrand:
    • sich in der Übergangszone zwischen Offenland und Wald befindet; und
    • eine Baumschicht, eine Strauchschicht und eine Krautschicht aufweist;
  • der Abstand zwischen den Bäumen der Baumschicht nicht mehr als 10 Meter beträgt.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, bearbeitete Fläche, Anzahl der Pflanzen, Baumart, Länge und Tiefe des Waldrandes, Schutzzone.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • bei „Auf-den-Stock-Setzung“ einen Plan der Eingriffsflächen;
  • eine Kopie des Angebots für neue Pflanzen.

Nach Beendigung der Arbeiten zur Einbringung neuer Pflanzen muss der Antragsteller eine Kopie der quittierten Rechnung vorlegen.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe, die nach Durchführung der Arbeiten ausgezahlt wird, beläuft sich auf:

  • 4 Euro pro Pflanze für das Einbringen von neuen Pflanzen in den Waldrand;
  • 40 Euro pro Ar der Eingriffsfläche für die selektive „Auf-den-Stock-Setzung“ im Rahmen der Wiederherstellung oder der Pflege eines Waldrandes.

Verpflichtungen

Bei einer „Auf-den-Stock-Setzung“ wird die Beihilfe nur gegen Vorlage des der Naturverwaltung vorzulegenden Plans der Eingriffsflächen gewährt. Die selektive „Auf-den-Stock-Setzung“ von einzelnen Bäumen oder Baumgruppen im Rahmen der Wiederherstellung und Pflege eines Waldrandes muss nach und nach erfolgen. Die Flächen für die „Auf-den-Stock-Setzung“ dürfen eine Länge von 35 Metern und eine Tiefe von 15 Metern nicht überschreiten.

Das Zeitintervall zwischen diesen Eingriffen in aneinandergrenzenden Flächen muss mindestens 10 Jahre betragen.

Beim Einbringen neuer Pflanzen in den Waldrand muss sich die Wahl der Baum- und Straucharten an den in den Waldrändern der betreffenden Region vorhandenen einheimischen Arten orientieren.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

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