Beihilfe zur Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustands von seltenen und besonderen phytosoziologischen Waldgesellschaften
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Regelung über Beihilfen für die Wiederherstellung und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht eine Förderung vor, deren Zielsetzung es ist, den Erhaltungszustand seltener und besonderer phytosoziologischer Waldgesellschaften wiederherzustellen und zu verbessern, die eine charakteristische Pflanzenzusammensetzung aufweisen und wie folgt charakterisiert werden können:
- mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder (Cephalanthero-Fagion) – 9150;
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Stellario Carpinetum) – 9160;
- Schluchtwälder;
- Hangmischwälder – 9180;
- Moorwälder – 91D0;
- Auenwälder – 91E0;
- stabile Formationen von Buxus sempervirens – 5110;
- Trockeneichenwälder mit Glockenblumen – BK14;
- gemischte Eichenhochwälder – BK23.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.
Betroffene Personen
Alle Waldeigentümer.
Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.
Voraussetzungen
Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:
- das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
- von der Behörde genehmigt wurde.
Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass die betreffenden Wälder:
- sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
- Pestizide zum Einsatz kommen; oder
- Folgendes durchgeführt wird:
- Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
- Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
- eine zusammenhängende Fläche von mindestens 30 Ar aufweisen, wovon mehr als 75 % aus einer der nachfolgend aufgeführten Waldgesellschaften bestehen:
- mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder (Cephalanthero-Fagion) – 9150;
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Stellario Carpinetum) – 9160;
- Schluchtwälder;
- Geröllfelder – 9180;
- Moorwälder – 91D0;
- Auenwälder – 91E0;
- stabile Formationen von Buxus sempervirens – 5110
- Trockeneichenwälder mit Glockenblumen – BK14;
- gemischte Eichenhochwälder – BK23;
- zudem müssen die Wälder:
- zu den potenziellen Stätten gehören, die im Aktionsplan „Auewälder“ oder im Aktionsplan „Schluchtwälder“ definiert sind; oder
- die Standorteigenschaften aufweisen, die einen Umbau in eine der vorstehenden phytosoziologischen Waldgesellschaften erlaubt.
Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:
- ihren Namen und Vornamen;
- ihre Adresse;
- ihre Telefonnummer;
- ihre Bankverbindung;
- ihre nationale Identifikationsnummer;
- die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
- Angaben zur Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche, Schutzgebiet.
Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:
- ihre Betriebsnummer;
- die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
- ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
- eine Kopie der im vom Minister genehmigten Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Maßnahmen. Im Fall von Schluchtwäldern, Uferwäldern, Auenwäldern, Sumpferlenwäldern und Hochmoorbirkenwäldern muss der Bewirtschaftungsplan vom Direktor der Behörde genehmigt werden;
- eine Kopie des Angebots für die Wiederherstellungs- oder Verbesserungsmaßnahmen.
Nach Beendigung der Arbeiten muss eine Kopie der quittierten Rechnung vorgelegt werden.
Entscheidung
Der Bezirksleiter übermittelt dem Antragsteller den Bescheid der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe besteht in der Übernahme eines Teils der Kosten gemäß folgender Staffelung:
- 70 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 (Französisch, Pdf, 412 KB) des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen aufgeführt sind;
- 90 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 (Französisch, Pdf, 412 KB) des Gesetzes als prioritär eingestuft sind;
- 100 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Mikro-Standorte im Wald, die in Absatz 1 betreffend die Umsetzung genannt sind:
- ein Bewirtschaftungsplan für das gemäß dem Gesetz vom 18. Juli 2018 bestimmte oder erklärte Schutzgebiet; oder
- ein Aktionsplan „Art“ oder „Habitat“, der in den nationalen Naturschutzplan aufgenommen wird.
Die Beihilfe wird nach Beendigung der Arbeiten gegen Vorlage einer Rechnung, eines entsprechenden Zahlungsbelegs oder sonstiger Belege ausgezahlt.
Verpflichtungen
Die Beihilfe wird ausschließlich auf der Grundlage einer Genehmigung des Ministers gewährt.
Rückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Luxemburg
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Luxemburg
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Luxemburg
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
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Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
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-
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instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers
-
Règlement grand-ducal du 1er août 2018
établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de détérioration y relatives
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