Beihilfe zur Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustands von seltenen und besonderen phytosoziologischen Waldgesellschaften

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen für die Wiederherstellung und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht eine Förderung vor, deren Zielsetzung es ist, den Erhaltungszustand seltener und besonderer phytosoziologischer Waldgesellschaften wiederherzustellen und zu verbessern, die eine charakteristische Pflanzenzusammensetzung aufweisen und wie folgt charakterisiert werden können:

  • mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder (Cephalanthero-Fagion) – 9150;
  • Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Stellario Carpinetum) – 9160;
  • Schluchtwälder;
  • Hangmischwälder – 9180;
  • Moorwälder – 91D0;
  • Auenwälder – 91E0;
  • stabile Formationen von Buxus sempervirens – 5110;
  • Trockeneichenwälder mit Glockenblumen – BK14;
  • gemischte Eichenhochwälder – BK23.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass die betreffenden Wälder:

  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
  • eine zusammenhängende Fläche von mindestens 30 Ar aufweisen, wovon mehr als 75 % aus einer der nachfolgend aufgeführten Waldgesellschaften bestehen:
    • mitteleuropäische Orchideen-Kalk-Buchenwälder (Cephalanthero-Fagion) – 9150;
    • Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Stellario Carpinetum) – 9160;
    • Schluchtwälder;
    • Geröllfelder – 9180;
    • Moorwälder – 91D0;
    • Auenwälder – 91E0;
    • stabile Formationen von Buxus sempervirens – 5110
    • Trockeneichenwälder mit Glockenblumen – BK14;
    • gemischte Eichenhochwälder – BK23;
  • zudem müssen die Wälder:
    • zu den potenziellen Stätten gehören, die im Aktionsplan „Auewälder“ oder im Aktionsplan „Schluchtwälder“ definiert sind; oder
    • die Standorteigenschaften aufweisen, die einen Umbau in eine der vorstehenden phytosoziologischen Waldgesellschaften erlaubt.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche, Schutzgebiet.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie der im vom Minister genehmigten Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Maßnahmen. Im Fall von Schluchtwäldern, Uferwäldern, Auenwäldern, Sumpferlenwäldern und Hochmoorbirkenwäldern muss der Bewirtschaftungsplan vom Direktor der Behörde genehmigt werden;
  • eine Kopie des Angebots für die Wiederherstellungs- oder Verbesserungsmaßnahmen.

Nach Beendigung der Arbeiten muss eine Kopie der quittierten Rechnung vorgelegt werden.

Entscheidung

Der Bezirksleiter übermittelt dem Antragsteller den Bescheid der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe besteht in der Übernahme eines Teils der Kosten gemäß folgender Staffelung:

  • 70 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 (Französisch, Pdf, 412 KB) des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen aufgeführt sind;
  • 90 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 (Französisch, Pdf, 412 KB) des Gesetzes als prioritär eingestuft sind;
  • 100 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Mikro-Standorte im Wald, die in Absatz 1 betreffend die Umsetzung genannt sind:
    • ein Bewirtschaftungsplan für das gemäß dem Gesetz vom 18. Juli 2018 bestimmte oder erklärte Schutzgebiet; oder
    • ein Aktionsplan „Art“ oder „Habitat“, der in den nationalen Naturschutzplan aufgenommen wird.

Die Beihilfe wird nach Beendigung der Arbeiten gegen Vorlage einer Rechnung, eines entsprechenden Zahlungsbelegs oder sonstiger Belege ausgezahlt.

Verpflichtungen

Die Beihilfe wird ausschließlich auf der Grundlage einer Genehmigung des Ministers gewährt.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 18 juillet 2018

    concernant la protection de la nature et des ressources naturelles

  • Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

    instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

  • Règlement grand-ducal du 1er août 2018

    établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de détérioration y relatives

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