Beihilfe für die Verbesserung des Erhaltungszustands von Eichenniederwäldern durch Rückschnitt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen durch die Wälder sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung die Erhaltung der Waldfunktion des Eichenniederwaldes durch kleinere Kahlschläge ist, um so vergesellschaftete Artengemeinschaften zu schützen.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass:

  • die Fläche in einer Grünzone liegt. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
  • der Eichenniederwald in einer Grünzone in der Region Ösling (Französisch, Pdf, 1,43 MB) liegt;
  • die zu fällenden Bäume einen mittleren Brustdurchmesser von weniger als 30 Zentimeter aufweisen, damit ein Stockausschlag noch gewährleistet ist;
  • die Fläche der auf den Stock gesetzten Eichen nicht mehr als 50 Ar umfasst. Der nächste Kahlschlag darf erst nach einer Wartezeit von mindestens 2 Jahren erfolgen. Ein Kahlschlag auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 50 Ar darf nur nach Vorlage eines behördlich genehmigten mehrjährigen Hiebsplans erfolgen.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihre Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche, mittlerer Brusthöhendurchmesser der Stämme, Standort in einer besonderen Schutzzone.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • ein mehrjähriger Hiebsplan, wenn die Kahlschlagfläche mehr als 50 Ar beträgt.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beträgt 20 Euro pro Ar für Hiebs- und Ausholzmaßnahmen.

Die Beihilfe wird in Form von 2 Teilzahlungen ausgezahlt:

  • Der erste Teil wird nach Beendigung der Hiebsarbeiten auf der Grundlage eines provisorischen Abnahmeprotokolls ausgezahlt.
  • Der zweite Teil wird binnen 3 Jahren nach Auszahlung des ersten Teilbetrags auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls ausgezahlt, sofern der Stockausschlag zu 80 % gewährleistet ist.

Verpflichtungen

Die begünstigte Person verpflichtet sich:

  • die Bäume manuell zu schlagen;
  • ein Rückegassennetz mit einer Rückegassenbreite von höchstens 4 Metern und einem Rückegassenabstand von mindestens 40 Metern anzulegen. Die Rückegassen müssen vor Beginn der Arbeiten dauerhaft im Waldbestand markiert werden;
  • die gefällten Bäume mit dem Pferd oder mit einer Seilwinde auf die Rückegassen oder Waldwege zu rücken;
  • nicht mit Rückemaschinen oder anderem schweren Gerät außerhalb der Rückegassen zu fahren;
  • die Schlagfläche zu schützen, um den Stockausschlag nicht zu behindern;
  • das Schnittgut auf der Schlagfläche zu belassen.

Wenn der Stockausschlag nicht gewährleistet ist, muss die antragstellende Person mit zugelassenen Hauptlaubbaumarten aufforsten. Für diese Arbeiten kann eine Beihilfe beantragt werden. Für das Holzrücken mit Pferden kann ebenfalls eine Beihilfe beantragt werden.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

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