Beihilfe für die Verbesserung des Erhaltungszustands von Eichenniederwäldern durch Rückschnitt
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen durch die Wälder sieht Fördermaßnahmen vor, deren Zielsetzung die Erhaltung der Waldfunktion des Eichenniederwaldes durch kleinere Kahlschläge ist, um so vergesellschaftete Artengemeinschaften zu schützen.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.
Betroffene Personen
Alle Waldeigentümer.
Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.
Voraussetzungen
Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:
- das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
- von der Behörde genehmigt wurde.
Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss die antragstellende Person sicherstellen, dass:
- die Fläche in einer Grünzone liegt. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
- Pestizide zum Einsatz kommen; oder
- Folgendes durchgeführt wird:
- Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
- Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
- der Eichenniederwald in einer Grünzone in der Region Ösling (Französisch, Pdf, 1,43 MB) liegt;
- die zu fällenden Bäume einen mittleren Brustdurchmesser von weniger als 30 Zentimeter aufweisen, damit ein Stockausschlag noch gewährleistet ist;
- die Fläche der auf den Stock gesetzten Eichen nicht mehr als 50 Ar umfasst. Der nächste Kahlschlag darf erst nach einer Wartezeit von mindestens 2 Jahren erfolgen. Ein Kahlschlag auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 50 Ar darf nur nach Vorlage eines behördlich genehmigten mehrjährigen Hiebsplans erfolgen.
Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:
- ihre Namen und Vornamen;
- ihre Adresse;
- ihre Telefonnummer;
- ihre Bankverbindung;
- ihre nationale Identifikationsnummer;
- die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
- Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche, mittlerer Brusthöhendurchmesser der Stämme, Standort in einer besonderen Schutzzone.
Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:
- ihre Betriebsnummer;
- die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
- ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
- ein mehrjähriger Hiebsplan, wenn die Kahlschlagfläche mehr als 50 Ar beträgt.
Entscheidung
Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beträgt 20 Euro pro Ar für Hiebs- und Ausholzmaßnahmen.
Die Beihilfe wird in Form von 2 Teilzahlungen ausgezahlt:
- Der erste Teil wird nach Beendigung der Hiebsarbeiten auf der Grundlage eines provisorischen Abnahmeprotokolls ausgezahlt.
- Der zweite Teil wird binnen 3 Jahren nach Auszahlung des ersten Teilbetrags auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls ausgezahlt, sofern der Stockausschlag zu 80 % gewährleistet ist.
Verpflichtungen
Die begünstigte Person verpflichtet sich:
- die Bäume manuell zu schlagen;
- ein Rückegassennetz mit einer Rückegassenbreite von höchstens 4 Metern und einem Rückegassenabstand von mindestens 40 Metern anzulegen. Die Rückegassen müssen vor Beginn der Arbeiten dauerhaft im Waldbestand markiert werden;
- die gefällten Bäume mit dem Pferd oder mit einer Seilwinde auf die Rückegassen oder Waldwege zu rücken;
- nicht mit Rückemaschinen oder anderem schweren Gerät außerhalb der Rückegassen zu fahren;
- die Schlagfläche zu schützen, um den Stockausschlag nicht zu behindern;
- das Schnittgut auf der Schlagfläche zu belassen.
Wenn der Stockausschlag nicht gewährleistet ist, muss die antragstellende Person mit zugelassenen Hauptlaubbaumarten aufforsten. Für diese Arbeiten kann eine Beihilfe beantragt werden. Für das Holzrücken mit Pferden kann ebenfalls eine Beihilfe beantragt werden.
Rückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Luxemburg
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Luxemburg
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Luxemburg
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
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