Beihilfe für den Erhalt von liegenden Totholzbäumen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen des Waldes sieht eine Beihilfe für den Erhalt bedrohter Biozönosen, die an liegende Totholzbäume gebunden sind, vor. Ziel der Förderung ist es, liegende Totholzbäume zu erhalten und bis zur vollständigen Zersetzung im Wald zu belassen.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die antragstellende Person muss sicherstellen, dass die Fläche:

  • ein mindestens 30 Ar großer zusammenhängender Wald ist;
  • sich aus an den Standort angepassten Baumarten zusammensetzt, um standorttypische Pflanzen- und Tierarten zu fördern.

Zudem muss die Fläche:

  • in einem einzigen Waldbestand liegen;
  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Unter den in der Großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2018 (verfügbar unter „Rechtsgrundlagen“) festgelegten Voraussetzungen kann zudem ein Beihilfeantrag für zusätzliche liegende Totholzbäume gestellt werden.

Die Biotopbäume müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • sie müssen:
    • sich in einer Entfernung von mindestens 30 Metern zu öffentlichen Verkehrswegen und festen Infrastrukturen befinden; und
    • sich in einer Entfernung von mindestens 5 Metern zum Offenland, zu Wanderwegen, Waldwegen oder Bänken befinden;
  • zum Zeitpunkt der Auswahl abgestorben sein und am Boden liegen;
  • Folgendes aufweisen:
    • einen Durchmesser auf Brusthöhe von über 40 Zentimetern (gilt für alle Baumarten); und
    • eine durchgehende Länge von mindestens 3 Metern;
  • sich zum Zeitpunkt der Auswahl im ersten Zersetzungsstadium befinden, das heißt:
    • die Rinde hat sich zum Teil abgelöst;
    • es besteht eine Fäulnis, die weniger als ein Drittel des Durchmessers ausmacht; und
    • das Holz ist noch teilweise hart und druckfest.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Baumart und Anzahl der Bäume;
  • ob sie mit einem Teil ihres Waldes am nationalen Netzwerk von natürlichen und halbnatürlichen Wäldern, die ihrer natürlichen Entwicklung überlassen werden, beteiligt ist.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie der Bewirtschaftungsvereinbarung mit dem Minister.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe besteht in einer einmaligen Prämie von 100 Euro pro Baum.

Die Beihilfe wird in 2 Teilzahlungen ausgezahlt:

  • Die 1. Teilzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags erfolgt bei Unterzeichnung der Vereinbarung.
  • Die 2. Teilzahlung erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach der 1. Teilzahlung auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls.

Verpflichtungen

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, verpflichtet sich die antragstellende Person:

  • mindestens 4 und höchstens 8 liegende Totholzbäume pro Hektar bis zu ihrer vollständigen Zersetzung am Boden zu lassen;
  • die liegenden Totholzbäume bei Holzfällarbeiten in der Umgebung nicht zu beschädigen;
  • der Behörde die geografische Lage dieser Bäume mittzuteilen.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

  • Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

    instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

  • Règlement grand-ducal du 1er août 2018

    établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de détérioration y relatives

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