Beihilfe für die Ausarbeitung eines einfachen Waldbewirtschaftungsplans und eines forstwirtschaftlichen Planungsdokuments

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen für die Verbesserung und Entwicklung der Struktur, der Planung und der Infrastrukturen des Waldes sieht eine Beihilfe für die Ausarbeitung eines einfachen Waldbewirtschaftungsplans oder eines forstwirtschaftlichen Planungsdokuments vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Die Beihilfe ist beschränkt auf bewaldete Grundstücke, ob sie in einem Syndikat zusammengeschlossen sind oder nicht.

Voraussetzungen

Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen:

  • muss der einfache Waldbewirtschaftungsplan eine Waldfläche von mindestens 10 Hektar betreffen; und
  • muss das forstwirtschaftliche Planungsdokument eine Waldfläche von mindestens 5 Hektar betreffen.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine Kopie des genehmigten Angebots des einfachen Waldbewirtschaftungsplans des Planungsbüros;
  • eine Liste der Parzellen des betroffenen Eigentums.

Nach der Ausarbeitung des einfachen Waldbewirtschaftungsplans und vor der Auszahlung der Beihilfe muss die antragstellende Person der Behörde Folgendes vorlegen:

  • eine Kopie der quittierten Rechnung; und
  • je nach Sachlage:
    • den einfachen Waldbewirtschaftungsplan; oder
    • das forstwirtschaftliche Planungsdokument.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich:

  • für den einfachen Waldbewirtschaftungsplan auf 80 % der Gesamtkosten oder des ordnungsgemäß genehmigten Kostenvoranschlags, sollte dieser unter den Gesamtkosten liegen (Mehrwertsteuer inbegriffen);
  • für das forstwirtschaftliche Planungsdokument auf 500 Euro.

Überschreitet der Beihilfebetrag 15.000 Euro, kann die begünstigte Person die Abtretung der Beihilfe an das Unternehmen, das den einfachen Waldbewirtschaftungsplan erstellt hat, beantragen.

Verpflichtungen

Der einfache Waldbewirtschaftungsplan muss von einer vom Minister zugelassenen fachkundigen Person erstellt werden.

Der einfache Bewirtschaftungsplan bzw. das forstwirtschaftliche Planungsdokument muss von der Behörde bestätigt werden.

Die im einfachen Waldbewirtschaftungsplan oder im forstwirtschaftlichen Planungsdokument festgelegten Maßnahmen:

  • müssen:
    • den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen; und
    • so gestaltet sein, dass dadurch kein Schaden an angrenzendem Eigentum entsteht;
  • dürfen den Zielen nicht zuwiderlaufen, die in den Bewirtschaftungsplänen für Flächen festgelegt sind, die durch Großherzogliche Verordnung zu Schutzgebieten erklärt wurden.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

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