Beihilfe für die Ausarbeitung eines einfachen Waldbewirtschaftungsplans und eines forstwirtschaftlichen Planungsdokuments
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Die Regelung über Beihilfen für die Verbesserung und Entwicklung der Struktur, der Planung und der Infrastrukturen des Waldes sieht eine Beihilfe für die Ausarbeitung eines einfachen Waldbewirtschaftungsplans oder eines forstwirtschaftlichen Planungsdokuments vor.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.
Betroffene Personen
Alle Waldeigentümer.
Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.
Die Beihilfe ist beschränkt auf bewaldete Grundstücke, ob sie in einem Syndikat zusammengeschlossen sind oder nicht.
Voraussetzungen
Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen:
- muss der einfache Waldbewirtschaftungsplan eine Waldfläche von mindestens 10 Hektar betreffen; und
- muss das forstwirtschaftliche Planungsdokument eine Waldfläche von mindestens 5 Hektar betreffen.
Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:
- ihren Namen und Vornamen;
- ihre Adresse;
- ihre Telefonnummer;
- ihre Bankverbindung;
- ihre nationale Identifikationsnummer;
- die Gesamtfläche des Waldbesitzes.
Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:
- ihre Betriebsnummer;
- die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine Kopie des genehmigten Angebots des einfachen Waldbewirtschaftungsplans des Planungsbüros;
- eine Liste der Parzellen des betroffenen Eigentums.
Nach der Ausarbeitung des einfachen Waldbewirtschaftungsplans und vor der Auszahlung der Beihilfe muss die antragstellende Person der Behörde Folgendes vorlegen:
- eine Kopie der quittierten Rechnung; und
- je nach Sachlage:
- den einfachen Waldbewirtschaftungsplan; oder
- das forstwirtschaftliche Planungsdokument.
Entscheidung
Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beläuft sich:
- für den einfachen Waldbewirtschaftungsplan auf 80 % der Gesamtkosten oder des ordnungsgemäß genehmigten Kostenvoranschlags, sollte dieser unter den Gesamtkosten liegen (Mehrwertsteuer inbegriffen);
- für das forstwirtschaftliche Planungsdokument auf 500 Euro.
Überschreitet der Beihilfebetrag 15.000 Euro, kann die begünstigte Person die Abtretung der Beihilfe an das Unternehmen, das den einfachen Waldbewirtschaftungsplan erstellt hat, beantragen.
Verpflichtungen
Der einfache Waldbewirtschaftungsplan muss von einer vom Minister zugelassenen fachkundigen Person erstellt werden.
Der einfache Bewirtschaftungsplan bzw. das forstwirtschaftliche Planungsdokument muss von der Behörde bestätigt werden.
Die im einfachen Waldbewirtschaftungsplan oder im forstwirtschaftlichen Planungsdokument festgelegten Maßnahmen:
- müssen:
- den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen; und
- so gestaltet sein, dass dadurch kein Schaden an angrenzendem Eigentum entsteht;
- dürfen den Zielen nicht zuwiderlaufen, die in den Bewirtschaftungsplänen für Flächen festgelegt sind, die durch Großherzogliche Verordnung zu Schutzgebieten erklärt wurden.
Rückzahlung der Beihilfe
Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:
- sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Luxemburg
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Luxemburg
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Luxemburg
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
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