Beihilfe für Maßnahmen zur Verbreitung, Information oder Förderung
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Die Verordnung bezüglich der Beihilfen zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation und der Wissensvermittlung sieht einen Förderrahmen für Maßnahmen zur Wissensvermittlung zum Thema nachhaltige Forstwirtschaft vor, insbesondere für Maßnahmen zur Verbreitung, Information oder Förderung.
Interessierte können ihren Antrag schriftlich beim Leiter der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) einreichen.
Betroffene Personen
Die Beihilferegelung gilt für:
- Waldbesitzerverbände;
- Gemeindeverbände, die sich der Verwaltung von Naturparks widmen;
- Gemeindeverbände oder gemeinnützige öffentliche Einrichtungen, die sich dem Naturschutz widmen.
Diese Beihilfe richtet sich auf Maßnahmen zur Verbreitung, Information und Förderung im Sinne der nachhaltigen Forstwirtschaft.
Voraussetzungen
Organisationen, die ein Projekt durchführen möchten, müssen zunächst ihre Bewerbungsunterlagen einreichen.
Um diese Beihilfe zu erhalten, müssen die Projekte:
- so geartet sein, dass sie Praktiken der nachhaltigen Forstwirtschaft fördern, die mit den Anforderungen an den Umweltschutz und den Schutz natürlicher Ressourcen vereinbar sind;
- folgende Angaben beinhalten:
- den Gegenstand;
- die voraussichtliche Dauer;
- die Projektkosten;
- eine Liste der Forstbesitzer oder Forstwirte, die gegebenenfalls zu den Begünstigten zählen könnten;
- die Art der Finanzierung des Ausgabenanteils, der nicht durch staatliche Fördermittel abgedeckt ist;
- eine Laufzeit von 2 bis 5 Jahren haben;
- natürliche oder juristische Personen ausweisen, die mit ihrer praktischen Umsetzung betraut sind. Diese Personen müssen die für die Art der durchzuführenden Projekte erforderliche fachliche Qualifikation und Erfahrung aufweisen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss seinen Antrag beim Leiter der Naturverwaltung einreichen.
Auf dem Antragsformular hat er Folgendes anzugeben:
- seinen Namen und Vornamen;
- Adresse;
- seine Telefonnummer;
- seine Bankverbindung;
- seine nationale Identifikationsnummer.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- seine Bewerbungsunterlagen;
- Dokumente, die eine Übersicht über die Projektausführung und die anfallenden Kosten bieten.
Nach Durchführung der Maßnahmen ist ein Bericht über die erzielten Ergebnisse bereitzustellen.
Beschluss
Der Leiter der Naturverwaltung übermittelt dem Antragsteller die Stellungnahme der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beläuft sich auf:
- 50 % des Gesamtbetrags der vom Minister genehmigten Ausgaben einschließlich Mehrwertsteuer;
- 90 % des Gesamtbetrags der Ausgaben, wenn sich die Maßnahmen zur Verbreitung, Information und Förderung auf folgende Aspekte beziehen:
- die Vermeidung der Auswirkungen von Naturkatastrophen durch eine Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder oder;
- die Sanierung von durch Naturkatastrophen geschädigten Wäldern.
Nachdem das tatsächliche Vorliegen und die Begründetheit der getätigten Ausgaben durch die Verwaltung geprüft wurden, werden die Beihilfen nach Abschluss des Projekts auf der Grundlage eines Abnahmeprotokolls gewährt.
Rückzahlung der Beihilfe
Der Begünstigte muss die erhaltene Beihilfe zurückzahlen, wenn:
- diese aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben gewährt wurde;
- die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen vom Begünstigten nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss der Begünstigte auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Unter folgenden Umständen wird der Begünstigte für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:
- bei Falschangaben wegen grober Fahrlässigkeit oder;
- bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.
Rechtsmittel
Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann der Antragsteller diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsmitteln (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Der Antragsteller kann sich darüber hinaus an den Ombudsmann wenden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
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