Beihilfe zur Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Wiederaufforstung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Wiederherstellung des Ökosystems Wald durch Wiederaufforstung des Waldbestands mit an den Standort angepassten Arten vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die antragstellende Person hat sich zu vergewissern, dass die wiederaufzuforstende Fläche:

  • ein mindestens 30 Ar großer zusammenhängender Wald ist; oder
  • Lücken für Anreicherungspflanzungen umfasst, die kleiner als 30 Ar sind.

Zudem muss die wiederaufzuforstende Fläche:

  • in einem einzigen Waldbestand liegen;
  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Von der Beihilfe ausgeschlossen sind zudem:

  • Wiederaufforstungsmaßnahmen im Hinblick auf die Produktion von Weihnachts- oder Zierbäumen;
  • Kurzumtriebsplantagen mit Gehölzen auf landwirtschaftlichen Flächen;
  • Wiederaufforstungsmaßnahmen mit Pflanzung unter Schirm, wenn der Deckungsgrad des Altbestandes bei über 70 % liegt;
  • Wiederaufforstungen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen;
  • verpflichtende Wiederaufforstung infolge einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen den Natur- oder Waldschutz;
  • Umwandlungen von Laubbaumbeständen in Nadelbaumbestände.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten, einschließlich Zerkleinerungsarbeiten, eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die antragstellende Person muss ihren Antrag mithilfe des entsprechenden Formulars (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einreichen.

Sie muss:

  • Folgendes angeben:
    • ihren Namen und Vornamen;
    • ihre Anschrift;
    • ihre Telefonnummer;
    • ihre Bankverbindung;
    • ihre nationale Identifikationsnummer;
    • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • und zudem:
    • folgende Informationen bereitstellen:
      • Angaben zur wiederaufzuforstenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, bearbeitete Fläche, Windwurffläche;
      • Angaben zur Art der Pflanzung: Anreicherungspflanzung mit Laubbaum- oder Nadelbaum-Gruppen, Pflanzung eines Bestands mit 30 %, 60 % oder 90 % Laubbaumarten;
    • eine Beschreibung der geplanten Arbeiten.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
  • einen Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen.

Nach Abschluss der Arbeiten muss die begünstigte Person der Behörde Folgendes vorlegen:

  • eine Kopie des Lieferdokuments, auf dem die Nummer(n) der Stammzertifikate angeführt ist/sind (beim Anbieter des Pflanzguts erhältlich);
  • ein Pflanzschema, auf dem die Pflanzabstände, die gepflanzten Arten und die räumliche Anordnung der Pflanzen aufgeführt sind;
  • eine topografische Karte, auf der der Standort der Gruppen eingezeichnet ist (bei einer Anreicherungspflanzung).

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf:

  • 100 Euro pro Laubbaum-Gruppe bei Anreicherungspflanzungen;
  • 35 Euro pro Nadelbaum-Gruppe bei Anreicherungspflanzungen;
  • 75 Euro pro Ar bei Pflanzungen, die zu mindestens 90 % aus Laubbaumarten bestehen. Wenn keine Zerkleinerung des Jungwuchses oder des Schlagabraums erfolgt ist, wird die Beihilfe um 25 % erhöht;
  • 50 Euro pro Ar bei Pflanzungen, die zu mindestens 60 % aus Laubbaumarten bestehen. Wenn keine Zerkleinerung des Jungwuchses oder des Schlagabraums erfolgt ist, wird die Beihilfe um 25 % erhöht;
  • 35 Euro pro Ar bei Pflanzungen, die zu mindestens 30 % aus Laubbaumarten bestehen. Wenn keine Zerkleinerung des Jungwuchses oder des Schlagabraums erfolgt ist, wird die Beihilfe um 25 % erhöht.

Bei Wiederaufforstung von Flächen nach Windwurf oder Borkenkäferbefall werden diese Beträge verdoppelt und es wird eine zusätzliche Beihilfe für Einkommensverluste in Höhe von 50 Euro pro Ar gewährt. Die Behörde muss die Schäden durch die Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt feststellen. Diese Bescheinigung kann beim örtlich zuständigen Bezirk beantragt werden. Der Minister hat das Vorliegen der Naturkatastrophe, durch die der Windwurf verursacht wurde, zu bestätigen.

Zudem werden die Beträge um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten:

  • an Beständen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
  • den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister erlassenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.

Die Beihilfe wird in Form von 2 Teilzahlungen ausgezahlt:

  • Die 1. Teilzahlung in Höhe von 75 % des bewilligten Gesamtbetrags erfolgt nach Beendigung der Pflanzungsarbeiten auf der Grundlage eines vorläufigen Abnahmeprotokolls;
  • Die 2. Teilzahlung erfolgt innerhalb von 3 Jahren nach der 1. Teilzahlung auf der Grundlage eines endgültigen Abnahmeprotokolls, in dem:
    • ein Anwachsen von mindestens 80 % des Pflanzguts festgestellt werden muss;
    • versichert wird, dass die Pflege der neuen Pflanzungen gewährleistet ist.

Verpflichtungen

Was die Vorbereitungsarbeiten für die Wiederaufforstung betrifft, verpflichtet sich die begünstigte Person:

  • den Schlagabraum auf dem Boden der wiederaufzuforstenden Fläche zu belassen, sofern dieser aus Ästen mit einem Durchmesser von weniger als 7 Zentimetern am stärkeren Ende besteht;
  • den natürlich aufgekommenen Jungwuchs von Bäumen sowie den Schlagabraum nicht vollflächig zu zerkleinern und nicht den Boden zu fräsen. Pflanzreihen oder Gruppen dürfen teilweise zerkleinert werden und zur Bekämpfung von Adlerfarn, Ginster und Dornensträuchern ist auch ein vollflächiges Fräsen gestattet.

Bei Wiederaufforstungs- und Pflegearbeiten verpflichtet sich die begünstigte Person:

  • die Wiederaufforstung im Sinne der Erhaltung des Waldbestands vorzunehmen;
  • einen Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Pflanzen und Schotterwegen im Wald einzuhalten;
  • den natürlich aufgekommenen Jungwuchs, der keine Gefahr für die gepflanzten Bäume darstellt, zu erhalten, außer bei Umwandlung des Bestands zwecks Reduzierung der nicht an den Standort angepassten Bäume;
  • die Pflanzfläche nur von Vegetation zu befreien, wenn das Wachstum dadurch beeinträchtigt wird. Dabei darf nur Begleitvegetation entfernt werden, die einen direkten nachteiligen Einfluss auf das Wachstum der Setzlinge hat. Um Adlerfarn, Ginster und Dornensträucher zu bekämpfen, ist eine vollflächige Befreiung von der Vegetation gestattet;
  • im Falle einer Verjüngungspflanzung unter Schirm die Lichtmenge, die die nachwachsenden Bäume erreicht, schrittweise zu erhöhen;
  • im Falle einer Umwandlung eines Niederwalds in einen Mittelwald eine gewisse Anzahl an Trieben des Niederwalds zu erhalten (200 bis 500 Laßreitel und zusätzliche Triebe), um die einwandfreie Entwicklung der Jungpflanzen zu gewährleisten. Die Triebe des Altbestands müssen im Laufe der Entwicklung der neuen Pflanzung nach und nach entfernt werden;
  • das Verhältnis der gepflanzten Laubbaumarten bei der Pflege und den folgenden Einsätzen nicht absichtlich zu reduzieren.

Bei den Pflanzungsarbeiten zu beachtende Kriterien

Bei allen Pflanzungen

Die Pflanzungsarbeiten sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:

  • Bei den gepflanzten Arten muss es sich zu 100 % um an den Standort angepasste Baumarten handeln. Ein Handbuch zur Ökologie der Baumarten ist hier verfügbar. Dieses Tool soll als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von an den Standort angepassten Baumarten dienen.
  • Bei mindestens 70 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um zugelassene Arten handeln: Traubeneiche, Stieleiche, Rotbuche, Bergahorn, Spitzahorn, Schwarzerle, Speierling, Elsbeere, Bergulme, Feldulme, Flatterulme, Schwarzpappel, Eibe, Kultur-Birne, Wildapfel, Vogelkirsche, Sommerlinde, Winterlinde, Fichte, Douglasie, Lärche, Waldkiefer.
  • Bei mindestens 30 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um Laubbäume handeln.
  • Die Pflanzung muss mindestens 3 Baumarten umfassen, wobei mindestens 2 Arten aus der Liste der zugelassenen Baumarten gewählt werden müssen und keine der 3 Arten darf weniger als 10 % der Pflanzung ausmachen;
  • Die aufzuforstende Fläche muss in einem einzigen Waldbestand liegen.

Anreicherungspflanzungen in weniger als 30 Ar großen Lücken in einem Hochwald, in einer bestehenden Verjüngungsfläche oder einem Eichen-Niederwald zwecks Umwandlung in einen Mittelwald

Die Pflanzungsarbeiten sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:

  • Die Pflanzung muss in Gruppen erfolgen, wobei mindestens 10 Gruppen in einer oder mehreren Lücken zu pflanzen sind.
  • Jede Gruppe muss mindestens 25 Setzlinge beinhalten.
  • Eine Mischung von Nadelbaumarten mit Laubbaumarten in einer Gruppe ist nicht gestattet (einzige Ausnahme: eine Laubbaum-Gruppe darf bis zu 10 % Lärchen umfassen).
  • Die Gruppen müssen in Lücken gepflanzt werden, die eine für die Entwicklung der Setzlinge ausreichende Belichtung aufweisen.
  • Die Gruppen müssen von Mitte zu Mitte einen Mindestabstand von 10 Metern aufweisen und ihre Mitte muss mit einem farbigen, mindestens 1,5 Meter hohen Pflock gekennzeichnet sein.
  • Das Verhältnis zwischen Länge und Breite der Gruppen darf einen Faktor von 2,5 nicht übersteigen.
  • Für die Pflanzung dürfen Wildlinge aus demselben Waldmassiv verwendet werden.

Sanktionen

Die gewährten Beihilfen müssen zurückgezahlt werden, wenn:

  • diese aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben gewährt wurde;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Darüber hinaus wird die begünstigte Person unter folgenden Umständen für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:

  • bei Falschangaben durch grobe Fahrlässigkeit; oder
  • bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.
Bei vorsätzlicher Falschangabe durch die begünstigte Person wird diese auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Rechtsbehelfe

Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann die antragstellende Person diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsbehelfen (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft Eine behördliche Entscheidung anfechten Sich an die Ombudsperson wenden, um eine Streitigkeit mit den Behörden beizulegen

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.