Beihilfe für die Stärkung des Ökosystems Wald durch Naturverjüngung
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die Regelung über Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Stärkung des Ökosystems Wald durch Naturverjüngung mit an den Standort angepassten Arten vor.
Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.
Betroffene Personen
Alle Waldeigentümer.
Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.
Voraussetzungen
Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:
- das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
- von der Behörde genehmigt wurde.
Die antragstellende Person hat sich zu vergewissern, dass die wiederaufzuforstende Fläche:
- mindestens 30 Ar groß ist; oder
- Verjüngungsgruppen umfasst, die mehr als 10 Ar groß sind und die über den Waldbestand verteilt sein können.
Zudem muss die wiederaufzuforstende Fläche:
- in einem einzigen Waldbestand liegen;
- sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
- Pestizide zum Einsatz kommen; oder
- Folgendes durchgeführt wird:
- Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
- Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.
- Pestizide zum Einsatz kommen; oder
Ausgeschlossen sind Umwandlungen von Laubbaumbeständen in Nadelbaumbestände.
Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antragsteller muss seinen Antrag beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einreichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:
- ihren Namen und Vornamen;
- ihre Adresse;
- ihre Telefonnummer;
- ihre Bankverbindung;
- ihre nationale Identifikationsnummer;
- die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
- Informationen über die zu verjüngende Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche.
Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:
- ihre Betriebsnummer;
- die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.
Belege
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
- ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
- bei Windwurf oder Borkenkäferbefall eine Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt.
Beschluss
Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe beläuft sich auf 15 Euro pro Ar.
Bei Wiederaufforstung nach Windwurf oder Borkenkäferbefall wird dieser Betrag verdoppelt. Im Falle von Einkommensverlusten wird eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 50 Euro pro Ar gewährt. Durch Windwurf oder Borkenkäfer verursachte Schäden müssen von der Behörde durch die Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt festgestellt werden. Diese Bescheinigung kann beim örtlich zuständigen Bezirk beantragt werden. Darüber hinaus hat der Minister das Vorliegen einer Naturkatastrophe zu bestätigen.
Die doppelte Beihilfe bei Windwurf oder Borkenkäferbefall sowie die zusätzliche Beihilfe bei Einkommensverlusten werden der begünstigten Person auch gewährt, wenn sie zum Zeitpunkt der Fällungsarbeiten nicht Eigentümer des betreffenden Waldes war.
Zudem werden die Beträge um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten:
- an Beständen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
- den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister erlassenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.
Verpflichtungen
Die Naturverjüngung muss:
- eine Deckung von mindestens 70 % der betreffenden Fläche des Bestandes aufweisen;
- zu mindestens 80 % aus Baumarten bestehen, die an den Standort angepasst sind;
- eine gute Entwicklung, das heißt eine Höhe zwischen 0,5 und 5 Metern, aufweisen;
- so erfolgen, dass im Falle einer Nadelbaumverjüngung der Bestand der natürlich vorhandenen Laubbaumarten nicht reduziert wird.
Um eine gute Entwicklung der Verjüngung sicherzustellen, müssen im Altbestand regelmäßig waldbauliche Eingriffe durchgeführt werden.
Bei den Pflanzungsarbeiten zu beachtende Kriterien
Bei allen Pflanzungen
Die Pflanzungsarbeiten sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:
- Bei den gepflanzten Arten muss es sich zu 100 % um an den Standort angepasste Baumarten handeln. Ein Handbuch zur Ökologie der Baumarten ist hier verfügbar. Dieses Tool soll als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von an den Standort angepassten Baumarten dienen.
- Bei mindestens 70 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um zugelassene Arten handeln: Traubeneiche, Stieleiche, Rotbuche, Bergahorn, Spitzahorn, Schwarzerle, Speierling, Elsbeere, Bergulme, Feldulme, Flatterulme, Schwarzpappel, Eibe, Kultur-Birne, Wildapfel, Vogelkirsche, Sommerlinde, Winterlinde, Fichte, Douglasie, Lärche, Waldkiefer.
- Bei mindestens 30 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um Laubbäume handeln.
- Die Pflanzung muss mindestens 3 Baumarten umfassen, wobei 2 Arten aus der Liste der zugelassenen Baumarten gewählt werden müssen und keine der 3 Arten darf weniger als 10 % der Pflanzung ausmachen.
- Die aufzuforstende Fläche muss in einem einzigen Waldbestand liegen.
Anreicherungspflanzungen in weniger als 30 Ar großen Lücken in einem Hochwald, in einer bestehenden Verjüngungsfläche oder einem Eichen-Niederwald zwecks Umwandlung in einen Mittelwald
Die Pflanzungsarbeiten sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:
- Die Pflanzung muss in Gruppen erfolgen, wobei mindestens 10 Gruppen in einer oder mehreren Lücken zu pflanzen sind.
- Jede Gruppe muss mindestens 25 Setzlinge beinhalten.
- Eine Mischung von Nadelbaumarten mit Laubbaumarten in einer Gruppe ist nicht gestattet (einzige Ausnahme: eine Laubbaum-Gruppe darf bis zu 10 % Lärchen umfassen).
- Die Gruppen müssen in Lücken gepflanzt werden, die eine für die Entwicklung der Setzlinge ausreichende Belichtung aufweisen.
- Die Gruppen müssen von Mitte zu Mitte einen Mindestabstand von 10 Metern aufweisen und ihre Mitte muss mit einem farbigen, mindestens 1,5 Meter hohen Pflock gekennzeichnet sein.
- Das Verhältnis zwischen Länge und Breite der Gruppen darf einen Faktor von 2,5 nicht übersteigen.
- Für die Pflanzung dürfen Wildlinge aus demselben Waldmassiv verwendet werden.
Rückzahlung der Beihilfen
Die gewährten Beihilfen müssen von der begünstigten Person zurückgezahlt werden, wenn:
- diese aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben gewährt wurde;
- die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von ihr nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.
Darüber hinaus wird der Begünstigte unter folgenden Umständen für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:
- bei Falschangaben durch grobe Fahrlässigkeit; oder
- bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.
Rechtsmittel
Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann die antragstellende Person diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsbehelfen (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Luxemburg
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Luxemburg
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Luxemburg
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
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