Beihilfe für die Stärkung des Ökosystems Wald durch Naturverjüngung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für die Stärkung des Ökosystems Wald durch Naturverjüngung mit an den Standort angepassten Arten vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein aktuelles Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die antragstellende Person hat sich zu vergewissern, dass die wiederaufzuforstende Fläche:

  • mindestens 30 Ar groß ist; oder
  • Verjüngungsgruppen umfasst, die mehr als 10 Ar groß sind und die über den Waldbestand verteilt sein können.

Zudem muss die wiederaufzuforstende Fläche:

  • in einem einzigen Waldbestand liegen;
  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Ausgeschlossen sind Umwandlungen von Laubbaumbeständen in Nadelbaumbestände.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller muss seinen Antrag beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einreichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Informationen über die zu verjüngende Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche und bearbeitete Fläche.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • bei Windwurf oder Borkenkäferbefall eine Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt.

Beschluss

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf 15 Euro pro Ar.

Bei Wiederaufforstung nach Windwurf oder Borkenkäferbefall wird dieser Betrag verdoppelt. Im Falle von Einkommensverlusten wird eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 50 Euro pro Ar gewährt. Durch Windwurf oder Borkenkäfer verursachte Schäden müssen von der Behörde durch die Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt festgestellt werden. Diese Bescheinigung kann beim örtlich zuständigen Bezirk beantragt werden. Darüber hinaus hat der Minister das Vorliegen einer Naturkatastrophe zu bestätigen.

Die doppelte Beihilfe bei Windwurf oder Borkenkäferbefall sowie die zusätzliche Beihilfe bei Einkommensverlusten werden der begünstigten Person auch gewährt, wenn sie zum Zeitpunkt der Fällungsarbeiten nicht Eigentümer des betreffenden Waldes war.

Zudem werden die Beträge um 25 % erhöht, wenn die Arbeiten:

  • an Beständen vorgenommen werden, die sich in einer gesetzlich eingerichteten Schutzzone befinden; und
  • den Maßnahmen entsprechen, die in den vom Minister erlassenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt sind.

Verpflichtungen

Die Naturverjüngung muss:

  • eine Deckung von mindestens 70 % der betreffenden Fläche des Bestandes aufweisen;
  • zu mindestens 80 % aus Baumarten bestehen, die an den Standort angepasst sind;
  • eine gute Entwicklung, das heißt eine Höhe zwischen 0,5 und 5 Metern, aufweisen;
  • so erfolgen, dass im Falle einer Nadelbaumverjüngung der Bestand der natürlich vorhandenen Laubbaumarten nicht reduziert wird.
Sollte der Laubbaumanteil von Natur aus nicht mindestens bei 30 % liegen, muss der Bestand bei der Naturverjüngung gemäß den nachfolgenden Kriterien mit zugelassenen laubtragenden Hauptbaumarten angereichert werden. Für höchstens 50 % der von der Anreicherungspflanzung betroffenen Fläche kann eine Beihilfe für Wiederaufforstung beantragt werden.

Um eine gute Entwicklung der Verjüngung sicherzustellen, müssen im Altbestand regelmäßig waldbauliche Eingriffe durchgeführt werden.

Bei den Pflanzungsarbeiten zu beachtende Kriterien

Bei allen Pflanzungen

Die Pflanzungsarbeiten sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:

  • Bei den gepflanzten Arten muss es sich zu 100 % um an den Standort angepasste Baumarten handeln. Ein Handbuch zur Ökologie der Baumarten ist hier verfügbar. Dieses Tool soll als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von an den Standort angepassten Baumarten dienen.
  • Bei mindestens 70 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um zugelassene Arten handeln: Traubeneiche, Stieleiche, Rotbuche, Bergahorn, Spitzahorn, Schwarzerle, Speierling, Elsbeere, Bergulme, Feldulme, Flatterulme, Schwarzpappel, Eibe, Kultur-Birne, Wildapfel, Vogelkirsche, Sommerlinde, Winterlinde, Fichte, Douglasie, Lärche, Waldkiefer.
  • Bei mindestens 30 % der gepflanzten Baumarten muss es sich um Laubbäume handeln.
  • Die Pflanzung muss mindestens 3 Baumarten umfassen, wobei 2 Arten aus der Liste der zugelassenen Baumarten gewählt werden müssen und keine der 3 Arten darf weniger als 10 % der Pflanzung ausmachen.
  • Die aufzuforstende Fläche muss in einem einzigen Waldbestand liegen.

Anreicherungspflanzungen in weniger als 30 Ar großen Lücken in einem Hochwald, in einer bestehenden Verjüngungsfläche oder einem Eichen-Niederwald zwecks Umwandlung in einen Mittelwald

Die Pflanzungsarbeiten sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:

  • Die Pflanzung muss in Gruppen erfolgen, wobei mindestens 10 Gruppen in einer oder mehreren Lücken zu pflanzen sind.
  • Jede Gruppe muss mindestens 25 Setzlinge beinhalten.
  • Eine Mischung von Nadelbaumarten mit Laubbaumarten in einer Gruppe ist nicht gestattet (einzige Ausnahme: eine Laubbaum-Gruppe darf bis zu 10 % Lärchen umfassen).
  • Die Gruppen müssen in Lücken gepflanzt werden, die eine für die Entwicklung der Setzlinge ausreichende Belichtung aufweisen.
  • Die Gruppen müssen von Mitte zu Mitte einen Mindestabstand von 10 Metern aufweisen und ihre Mitte muss mit einem farbigen, mindestens 1,5 Meter hohen Pflock gekennzeichnet sein.
  • Das Verhältnis zwischen Länge und Breite der Gruppen darf einen Faktor von 2,5 nicht übersteigen.
  • Für die Pflanzung dürfen Wildlinge aus demselben Waldmassiv verwendet werden.

Rückzahlung der Beihilfen

Die gewährten Beihilfen müssen von der begünstigten Person zurückgezahlt werden, wenn:

  • diese aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben gewährt wurde;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von ihr nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Darüber hinaus wird der Begünstigte unter folgenden Umständen für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:

  • bei Falschangaben durch grobe Fahrlässigkeit; oder
  • bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.
Bei wissentlichen Falschangaben durch die begünstigte Person wird diese auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Rechtsmittel

Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann die antragstellende Person diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsbehelfen (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft Eine behördliche Entscheidung anfechten Sich an die Ombudsperson wenden, um eine Streitigkeit mit den Behörden beizulegen

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

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