Beihilfe zur Wiederherstellung und Verbesserung des Erhaltungszustands besonderer Mikro-Standorte im Wald

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über die Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung der Ökosystemleistungen der Wälder sieht eine Beihilfe vor, deren Zielsetzung es ist, den Erhaltungszustand besonderer Mikro-Standorte im Wald und ihrer Biozönosen wiederherzustellen und zu verbessern:

  • Kalktuffquellengebiete – 7220;
  • Quellgebiete – BK05;
  • Stillgewässer – BK08;
  • Nassbrachen, Quellsümpfe, Niedermoore und Kleinseggenried – BK11;
  • naturnahe Fließgewässer – BK12;
  • Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion – 3260;
  • einzelne Felsblöcke oder Felsvorsprünge;
  • Felswände und Geröllfelder;
  • Höhlen und Grotten;
  • Klüfte;
  • aufgelassene Steinbrüche;
  • geschützte Biotope oder feuchte, aquatische oder felsige Lebensräume, wie in den Artikeln 5 und 6 der Großherzoglichen Verordnung vom 1 August 2018 festgelegt.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die Fläche muss:

  • in einem einzigen Waldbestand liegen;
  • sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten schriftlich eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter einzureichen. Auf dem Formular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur betreffenden Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, Schutzgebiet.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe der Lage der Flächen;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie des durch den Minister genehmigten Angebots für die auszuführenden Arbeiten;
  • eine Kopie der ministeriellen Genehmigung.

Nach Beendigung der Arbeiten muss eine Kopie der quittierten Rechnung vorgelegt werden.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe besteht in der Übernahme eines Teils der Kosten gemäß folgender Staffelung:

  • 70 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 (Französisch, Pdf, 412 KB) des Gesetzes vom 18. Juli 2018 zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen aufgeführt sind;
  • 90 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands in Waldhabitaten, die unter Anhang 1 (Französisch, Pdf, 412 KB) des Gesetzes als prioritär eingestuft sind;
  • 100 % der Gesamtkosten der Maßnahmen für die Wiederherstellung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Mikro-Standorte, die in Absatz 1 betreffend die Umsetzung genannt sind:
    • ein Bewirtschaftungsplan für das gemäß Gesetz bestimmte oder erklärte Schutzgebiet; oder
    • ein Aktionsplan „Art“ oder „Habitat“, der in den nationalen Naturschutzplan aufgenommen wird.

Die Beihilfe wird nach Beendigung der Arbeiten gegen Vorlage einer Rechnung, eines entsprechenden Zahlungsbelegs oder sonstiger Belege ausgezahlt.

Verpflichtungen

Die Beihilfe wird ausschließlich auf der Grundlage einer Genehmigung des Ministers gewährt.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, von denen die begünstigte Person wusste, dass sie unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird die begünstigte Person für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 18 juillet 2018

    concernant la protection de la nature et des ressources naturelles

  • Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

    instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

  • Règlement grand-ducal du 1er août 2018

    établissant les biotopes protégés, les habitats d’intérêt communautaire et les habitats des espèces d’intérêt communautaire pour lesquelles l’état de conservation a été évalué non favorable, et précisant les mesures de réduction, de destruction ou de détérioration y relatives

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.