Beihilfe zum Erhalt des Ökosystems Wald durch Schutzmaßnahmen gegen Wild, einschließlich eines Weisergatters

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Regelung über Beihilfen für die Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldökosystemen sieht eine Beihilfe für den Erhalt des Ökosystems Wald durch Schutzmaßnahmen wie das Aufstellen von Zäunen, Staketenzäunen, biologisch abbaubaren Einzelschutzvorrichtungen oder Weisergattern vor.

Interessenten müssen ihren Antrag beim örtlich zuständigen Bezirk einreichen, der ihnen die Entscheidung der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) mitteilt.

Betroffene Personen

Alle Waldeigentümer.

Bei Gemeinschaftseigentum mehrerer natürlicher und juristischer Personen kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden.

Voraussetzungen

Eigentümer, die mehr als 20 Hektar Wald besitzen, müssen der Behörde ein gültiges Waldbewirtschaftungsdokument vorlegen:

  • das für die gesamte in ihrem Eigentum stehende Waldfläche gilt; und
  • von der Behörde genehmigt wurde.

Die Beihilfe für Schutzmaßnahmen betrifft nur Pflanzungen oder natürliche Verjüngungsflächen mit anderen Laub- oder Nadelbäumen als Fichte oder Kiefer, von denen mindestens 80 % an den Standort angepasst sind.

Ausgeschlossen von der Maßnahme sind Schutzvorrichtungen für Pflanzungen zur Produktion von Weihnachts- oder Zierbäumen.

Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:

  • Die Flächen müssen sich in einer Grünzone befinden. Ausgeschlossen sind Flächen, auf denen:
    • Pestizide zum Einsatz kommen; oder
    • Folgendes durchgeführt wird:
      • Bodenarbeiten, die die Bodenstruktur schädigen; oder
      • Entwässerungs- oder Düngungsarbeiten;
  • Die Vorrichtungen müssen einen wirksamen Schutz für die Anpflanzungen oder die natürliche Verjüngung von Laub- oder Nadelbäumen bieten, von denen mindestens 80 % für den Standort geeignet sind (Fichten und Kiefern ausgenommen). Das Aufstellen von Zäunen vor der Naturverjüngung ist nur zulässig, wenn:
    • eine bedeutende Fruchtbildung festgestellt wurde;
    • der Altbestand entsprechend präpariert wurde, um eine Naturverjüngung zu ermöglichen;
  • Die Mindestlänge der Zäune in einem Waldbestand muss 250 Meter betragen. Wenn es sich um eine Naturverjüngung oder eine Aufforstung in Gruppen handelt, muss die Gesamtlänge der Zäune der Gruppen mindestens 100 Meter betragen;
  • Zusammenhängende einzuzäunende Flächen dürfen eine Größe von 2 Hektar nicht übersteigen. Aneinandergrenzende Zäune müssen durch einen mindestens 25 Meter breiten, nicht eingezäunten Gang voneinander getrennt sein;
  • Die erforderliche Mindeststückzahl der Einzelschutzvorrichtungen muss über 50 liegen, wobei die Kosten dieser Vorrichtungen nicht mehr als das 1,5-Fache der Kosten für die Errichtung eines zusammenhängenden Zauns betragen dürfen.

Fristen

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag ist beim jeweiligen Bezirksleiter (Französisch, Excel, 9 KB) einzureichen. Auf dem Antragsformular (das unter „Formulare/Online-Dienste“ verfügbar ist) muss die antragstellende Person Folgendes anführen:

  • ihren Namen und Vornamen;
  • ihre Adresse;
  • ihre Telefonnummer;
  • ihre Bankverbindung;
  • ihre nationale Identifikationsnummer;
  • die Gesamtfläche des Waldbesitzes;
  • Angaben zur Fläche: Gemeinde, Abschnitt, Flurname, Katasternummer, Katasterfläche, Länge des Zauns/Staketenzauns, Anzahl der individuellen Schutzvorrichtungen/Weisergatter.

Besitzt die antragstellende Person einen landwirtschaftlichen Betrieb, muss sie zudem Folgendes angeben:

  • ihre Betriebsnummer;
  • die Nummer ihrer landwirtschaftlichen Versicherung.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • eine topografische Karte (Maßstab 1:10.000) mit Angabe des Durchführungsorts der Arbeiten;
  • ein Katasterauszug (Maßstab 1:2.500) der betreffenden Parzellen;
  • eine Kopie des Angebots / der quittierten Rechnung;
  • bei Windwurf oder Borkenkäferbefall eine Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt.

Entscheidung

Der jeweilige Bezirksleiter teilt der antragstellenden Person den Bescheid der Naturverwaltung sowie die Maßnahmen mit, die ergriffen werden müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beläuft sich auf:

  • 10 Euro pro Laufmeter für Zäune aus Eisengitter mit einer Höhe von 1,5 bis 1,8 Metern;
  • 16 Euro pro Laufmeter für Staketenzäune mit einer Mindesthöhe von 1,5 Metern;
  • 80 % der Gesamtkosten für die biologisch abbaubaren Einzelschutzvorrichtungen, einschließlich der Kosten für die Errichtung und die Baumstützen, wobei der Mindestbetrag 250 Euro ist;
  • 500 Euro für die Errichtung eines Weisergatters.

Die Höhe dieser Beihilfen (mit Ausnahme derer für die Errichtung von Weisergattern) können für die Arbeiten infolge von Windwurf oder eines Borkenkäferbefalls verdoppelt werden.

In diesem Fall beläuft sich die Beihilfe höchstens auf die tatsächlichen Kosten für die Errichtung der Einzäunungen oder Einzelschutzvorrichtungen. Durch Windwurf oder Borkenkäfer verursachte Schäden müssen von der Behörde durch die Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen von höherer Gewalt festgestellt werden. Diese Bescheinigung kann beim örtlich zuständigen Bezirk beantragt werden. Darüber hinaus hat der Minister das Vorliegen der Naturkatastrophe zu bestätigen.

Verpflichtungen

Der Begünstigte verpflichtet sich:

  • die Zäune und die Einzelschutzvorrichtungen regelmäßig instand zu halten;
  • der Behörde zwecks Überwachung Zugang zu den Weisergattern zu gewähren. Die Weisergatter müssen nach Stellungnahme der Behörde angelegt werden, und pro 100 Hektar Wald darf, unabhängig von Eigentumsrechten, nur ein Weisergatter errichtet werden;
  • den Zaun bei einer Bestandshöhe von 1,5 Metern zu entfernen, es sei denn, es gibt nachweislich Hirsche, und spätestens dann zu entfernen, wenn der Zaun seinen Zweck nicht mehr erfüllt.

Rückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen an die Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, die unrichtig oder unvollständig waren;
  • die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe von der begünstigten Person nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss die begünstigte Person auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Darüber hinaus wird die begünstigte Person unter folgenden Umständen für das betreffende Kalenderjahr von allen Beihilfen zur Verbesserung des Schutzes und der nachhaltigen Verwaltung des Ökosystems Wald ausgeschlossen:

  • bei Falschangaben durch grobe Fahrlässigkeit; oder
  • bei Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis.
Bei vorsätzlichen Falschangaben wird sie auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Rechtsbehelfe

Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann die antragstellende Person diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsbehelfen (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.

Die antragstellende Person kann sich darüber hinaus an die Ombudsperson wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft Ombudsmann - Gütliche Beilegung von Streitigkeiten mit einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde Eine behördliche Entscheidung anfechten

Links

Weitere Informationen

Les aides aux mesures forestières

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

Règlement grand-ducal du 3 mars 2022

instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers

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