Prüfungen im Hinblick auf den Erwerb / die erneute Gültigerklärung / die Erneuerung einer Pilotenlizenz und der Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Bewerber, der die Voraussetzungen erfüllt, kann sich für die Prüfungen im Hinblick auf Folgendes anmelden:

  • Ausstellung einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (LAPL);
  • Ausstellung einer Privatpilotenlizenz (PPL);
  • Ausstellung einer Ballonpilotenlizenz (BPL);
  • Ausstellung einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL);
  • Ausstellung einer Lizenz für Berufspiloten (CPL);
  • Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL);
  • Erwerb, erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Klassen-, Muster- oder Instrumentenflugberechtigung (IR).

Betroffene Personen

Jeder Bewerber, der beabsichtigt, an einer der oben genannten praktischen Prüfungen teilzunehmen.

Voraussetzungen

Damit sich ein Bewerber für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Ausstellung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses anmelden kann, muss er:

  • die erforderliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben;
  • die praktische Ausbildung abgeschlossen haben;
  • eine Empfehlung der ATO/DTO (auf dem erforderlichen Formular) haben.

Fristen

Das Formular zur Beantragung der Anmeldung für die praktische Prüfung muss der Abteilung für Lizenzen der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) mindestens 2 Tage vor dem für die Befähigungsüberprüfung vorgesehenen Datum zugehen.

Kosten

Der Bewerber muss die entsprechenden Gebühren per Banküberweisung auf das Konto von ALSA S.A. überweisen, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.

Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: „xx – xx“ (unter Verwendung der Bezeichnung und der Referenznummer des Vorgangs entsprechend der nachstehenden Tabelle)

Dieser Betrag ist nicht rückforderbar, außer auf ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Erneute Gültigerklärungen von Klassen-, Muster- oder IR-Berechtigungen, die handschriftlich von einem DAC-Prüfer in eine Lizenz eingetragen wurden, sind kostenlos.

Vorgang

Referenznummer

Geschuldeter Betrag

Ausstellung einer LAPL(A) oder LAPL(H)

8(2)al.1

268 Euro

Erneute Gültigerklärung einer LAPL durch Befähigungsüberprüfung

8(2)al.2

55 Euro

Ausweitung der Rechte auf eine andere Klasse / ein anderes Muster oder Variante LAPL(A) oder (H)

8(3)

177 Euro

Ausweitung der Rechte auf zusätzliche Startmethoden (SPL)

8(4)al.1

122 Euro

Ausweitung der Rechte auf TMG (SPL)

8(4)al.2

177 Euro

Ausstellung einer PPL(A) oder PPL(H)

9(2)al.1

268 Euro

Ausstellung einer BPL oder SPL

9(2)al.2

268 Euro

Ausstellung einer CPL

10(2)al.1

439 Euro

Ausstellung einer CPL/IFR

10(2)al.2

629 Euro

Ausstellung einer MPL

11(2)

550 Euro

Ausstellung einer ATPL

12(2)

645 Euro

Ausstellung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR)

13(2)al.1

215 Euro

Erneute Gültigerklärung einer Instrumentenflugberechtigung (IR)

13(1)al.2

126 Euro

Ausstellung oder Erneuerung einer Klassenberechtigung

14(1)

177 Euro

Erneute Gültigerklärung einer Klassenberechtigung

14(2)

126 Euro

Ausstellung oder Erneuerung einer Musterberechtigung

15(1)

204 Euro

Ausstellung einer erneuten Gültigerklärung einer Musterberechtigung

15(2)

154 Euro

Vorgehensweise und Details

Der Antragsteller kann der Abteilung für Lizenzen der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) sein Formular folgendermaßen zukommen lassen:

  • über das Online-Verfahren auf MyGuichet.lu in den folgenden Fällen (über MyGuichet.lu eingereichte Anträge werden vorrangig bearbeitet):
    • Erteilung einer neuen Lizenz PPL(A), PPL(H), SPL, BPL;
    • Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung (A) oder (H); 
    • Verlängerung (erneute Gültigerklärung) einer Klassen- oder Musterberechtigung (A) oder (H); oder
  • per Post; oder
  • persönlich (nach Vereinbarung eines Termins per Telefon oder E-Mail).

Der Antrag über MyGuichet.lu kann mit oder ohne Authentifizierung gestellt werden. Für den Vorgang mit Authentifizierung wird ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis benötigt (eID).

Anmeldung zur praktischen Prüfung

Für eine LAPL(A) / LAPL(H)

Der Antragsteller auf eine Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt B von „Teil-FCL“ liefern.

Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:

  • das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO/DTO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-02 A / 111-02 H zu seiner praktischen Ausbildung;
  • die Bestätigung des Überland-Alleinflugs (gegebenenfalls);
  • das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
  • eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.

Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
  • die ATO/DTO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.

Für eine PPL(A) / PPL(H) / SPL / BPL

Der Antragsteller auf eine Privatpilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt C von „Teil-FCL“ liefern.

Der Antragsteller auf eine Ballonpilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt BPL von „Teil-BFCL“ liefern.

Der Antragsteller auf eine Segelflugzeugpilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt SPL von „Teil-SFCL“ liefern.

Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:

  • das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO/DTO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-05 A / DAC-LIC 111-05 H / DAC-LIC 111-03 / DAC-LIC 111-04 zu seiner praktischen Ausbildung;
  • die Bestätigung des Überland-Alleinflugs (gegebenenfalls);
  • das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
  • eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.

Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
  • die ATO/DTO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.

Für eine CPL(A) / CPL(H)

Der Antragsteller auf eine Berufspilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt D sowie aus Anlage 3 von „Teil-FCL“ liefern.

Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:

  • das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-06 A / DAC-LIC 111-06 H (modularer Kurs), DAC-LIC 111-07 A / DAC-LIC 111-07 H (integrierter Kurs) zu seiner praktischen Ausbildung;
  • die Bestätigung des Überland-Alleinflugs;
  • das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
  • eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.

Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
  • die ATO/DTO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.

Für eine ATPL(A) / ATPL(H)

Der Antragsteller auf eine Verkehrspilotenlizenz muss Nachweise der Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt F sowie aus Anlage 3 von „Teil-FCL“ liefern.

Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:

  • das Formular DAC-LIC 111-08 A / DAC-LIC 111-08 H zu seiner Flugerfahrung gemäß FCL.510.A oder FCL.510.H (Teil-FCL, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011), das von einer benannten Person der Fluggesellschaft, bei der der Pilot beschäftigt ist, unterzeichnet wurde (falls erforderlich);
  • das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
  • eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.

Hat der Bewerber seine Prüfungen nicht in Luxemburg abgelegt, muss er dem Antrag die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der EASA ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse beifügen.

Für eine Berechtigung IR(A) / IR(H)

Ersterteilung

Der Antragsteller auf eine Instrumentenflugberechtigung muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt G sowie aus Anlage 6 von „Teil-FCL“ liefern.

Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:

  • das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-09 A / DAC-LIC 111-09 ACB / DAC‑LIC 111-09 H zu seiner praktischen Ausbildung;
  • das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
  • eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.

Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
  • die ATO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.
Erneute Gültigerklärung

Im Hinblick auf die erneute Gültigerklärung einer Berechtigung IR(A) / IR(H) muss der Bewerber sich an einen Prüfer seiner Wahl wenden, ohne sich bei der DAC für die praktische Prüfung anmelden zu müssen.

Erneuerung

Um eine Berechtigung IR(A) / IR(H) zu erneuern, muss der Bewerber:

  • eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies von der ATO für notwendig erachtet wird;
  • eine Befähigungsüberprüfung bestehen;
  • die entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung besitzen, sofern in der anwendbaren Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist.

Hat er die Auffrischungsschulung bestanden, muss die ATO dem Bewerber eine Bescheinigung über den Abschluss der Schulung (Formular DAC-LIC 111-18B) ausstellen, die vor der Flugprüfung dem Prüfer vorzulegen ist.

Die oben genannte Befähigungsüberprüfung kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden. In diesem Fall kann das Formular DAC-LIC 111-18 für beide Erneuerungen verwendet werden.

Für eine Klassen-/Musterberechtigung

Ersterteilung

Der Bewerber um die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt H von „Teil-FCL“ liefern.

Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:

  • Formular DAC-LIC 111-01 / DAC-LIC 111-16 für Flugzeuge, DAC-LIC 111-15 für Hubschrauber;
  • die ausführliche Dokumentation seiner Ausbildung, einschließlich des Ausbildungsprogramms, der Lehrgangsabschlussbestätigung, des MCC-Lehrgangs (falls erforderlich) und der Zeugnisse EASA FSTD (gegebenenfalls);
  • das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
  • eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.

Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er dem Antrag die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der EASA ausgestellten ATO/DTO- und FSTD-Zeugnisse sowie die Dokumentation des Prüfers und des Fluglehrers beifügen.

Erneute Gültigerklärung einer Klassenberechtigung SEP(A) oder TMG durch Flugerfahrung

Für die erneute Gültigerklärung einer Klassenberechtigung SEP(A) oder TMG muss der Bewerber die Anforderungen von Nummer FCL.740.A (b) (1) (Teil-FCL, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) erfüllen.

Hierzu muss er folgende Dokumente vorlegen:

  • das Formular DAC-LIC 111-19;
  • das Tauglichkeitszeugnis;
  • eine Kopie des Flugbuchs.

Erneute Gültigerklärung einer Klassen- oder Musterberechtigung durch Befähigungsüberprüfung (mit einem von der DAC zertifizierten Prüfer)

Für die erneute Gültigerklärung einer Klassen- oder Musterberechtigung durch Befähigungsüberprüfung muss der Bewerber die Anforderungen von Nummer FCL.740.A oder FCL.740.H (Teil-FCL, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) erfüllen.

Hierzu muss er folgende Dokumente vorlegen:

  • das Formular DAC-LIC 111-01 (Flugzeuge mit einem Piloten), DAC-LIC 111-16 (Flugzeuge mit mehreren Piloten) oder DAC-LIC 111-15 (Hubschrauber);
  • das Tauglichkeitszeugnis.

Erneute Gültigerklärung einer Klassen- oder Musterberechtigung durch Flugprüfung (mit einem nicht von der DAC zertifizierten Prüfer)

Möchte ein Bewerber seine Prüfung bei einem nicht von der DAC zertifizierten Prüfer ablegen, muss der Prüfer Folgendes erhalten haben:

  • die in Nummer FCL.1015(c) vorgesehenen Anweisungen, und die entsprechende Bestätigung beilegen;
  • Kopien seiner Lizenz;
  • sein Prüferzeugnis;
  • sein Tauglichkeitszeugnis.

Die DAC muss im Vorfeld nicht über die mit ausländischen Prüfern vorgenommenen Befähigungsüberprüfungen informiert werden und erstellt keinerlei Mitteilung.

Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden:

  • das Formular DAC-LIC 111-01 (Flugzeuge mit einem Piloten), DAC-LIC 111-16 (Flugzeuge mit mehreren Piloten) oder DAC-LIC 111-15 (Hubschrauber);
  • das Tauglichkeitszeugnis.

Erneuerung

Um eine Muster- oder Klassenberechtigung zu erneuern, muss der Bewerber:

  • eine Auffrischungsschulung bei einer ATO/DTO oder mit einem Fluglehrer absolvieren, wenn dies für notwendig erachtet wird;
  • eine Befähigungsüberprüfung bestehen.

Hat er die Auffrischungsschulung bestanden, muss die ATO/DTO oder der Fluglehrer dem Bewerber eine Bescheinigung über den Abschluss der Schulung (Formular DAC-LIC 111-18) ausstellen, die vor der Flugprüfung dem Prüfer vorzulegen ist.

Für die Ausstellung der Erneuerung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • das Formular DAC-LIC 111-18;
  • das Formular DAC-LIC 111-01 (Flugzeuge mit einem Piloten), DAC-LIC 111-16 (Flugzeuge mit mehreren Piloten) oder DAC-LIC 111-15 (Hubschrauber);
  • das Tauglichkeitszeugnis.

Prüfungsverfahren

Einen Prüfer kontaktieren

Für die Erstausstellung einer Lizenz muss der Bewerber den Flug (Befähigungsüberprüfung) mit dem Prüfer, der ihm von der DAC zugeteilt wird, organisieren.

In allen anderen Fällen steht es dem Bewerber frei, sich an einen Prüfer seiner Wahl aus der Liste der Prüfer der DAC zu wenden, um einen Termin für eine Prüfung zu vereinbaren.

Der Bewerber muss sich selbst um ein Luftfahrzeug für den Prüfflug kümmern.

Wenn die Prüfung aus wetterbedingten oder technischen Gründen verschoben werden muss, müssen der Prüfer und der Bewerber einen neuen Termin vereinbaren.

Belege

Der Bewerber muss dem Prüfer zwecks Überprüfung vor dem Flug folgende Dokumente aushändigen:

  • ein gültiges Ausweisdokument;
  • gegebenenfalls: die Pilotenlizenz;
  • ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, 2 oder LAPL;
  • das Flugbuch des Piloten;
  • das Bewertungsformular;
  • die Bestätigung, dass der Bewerber die für die Berechtigung oder die Lizenz erforderliche theoretische und praktische Ausbildung bestanden hat;
  • im Falle einer Erneuerung: das vom Fluglehrer ordnungsgemäß ausgefüllte Empfehlungsformular;
  • den Zahlungsbeleg.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Flugzeug

Hubschrauber

Ballon

Segelflugzeug

Zuständige Kontaktstellen

  • Zivilluftfahrtbehörde

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

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