Prüfungen im Hinblick auf den Erwerb / die erneute Gültigerklärung / die Erneuerung einer Pilotenlizenz und der Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Jeder Bewerber, der die Voraussetzungen erfüllt, kann sich für die Prüfungen im Hinblick auf Folgendes anmelden:
- Ausstellung einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (LAPL);
- Ausstellung einer Privatpilotenlizenz (PPL);
- Ausstellung einer Ballonpilotenlizenz (BPL);
- Ausstellung einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL);
- Ausstellung einer Lizenz für Berufspiloten (CPL);
- Ausstellung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL);
- Erwerb, erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Klassen-, Muster- oder Instrumentenflugberechtigung (IR).
Betroffene Personen
Jeder Bewerber, der beabsichtigt, an einer der oben genannten praktischen Prüfungen teilzunehmen.
Voraussetzungen
Damit sich ein Bewerber für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Ausstellung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses anmelden kann, muss er:
- die erforderliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben;
- die praktische Ausbildung abgeschlossen haben;
- eine Empfehlung der ATO/DTO (auf dem erforderlichen Formular) haben.
Fristen
Das Formular zur Beantragung der Anmeldung für die praktische Prüfung muss der Abteilung für Lizenzen der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l’aviation civile - DAC) mindestens 2 Tage vor dem für die Befähigungsüberprüfung vorgesehenen Datum zugehen.
Kosten
Der Bewerber muss die entsprechenden Gebühren per Banküberweisung auf das Konto von ALSA S.A. überweisen, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.
Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: „xx – xx“ (unter Verwendung der Bezeichnung und der Referenznummer des Vorgangs entsprechend der nachstehenden Tabelle)
Dieser Betrag ist nicht rückforderbar, außer auf ordnungsgemäß begründeten Antrag.
Erneute Gültigerklärungen von Klassen-, Muster- oder IR-Berechtigungen, die handschriftlich von einem DAC-Prüfer in eine Lizenz eingetragen wurden, sind kostenlos.
Vorgang |
Referenznummer |
Geschuldeter Betrag |
Ausstellung einer LAPL(A) oder LAPL(H) |
8(2)al.1 |
268 Euro |
Erneute Gültigerklärung einer LAPL durch Befähigungsüberprüfung |
8(2)al.2 |
55 Euro |
Ausweitung der Rechte auf eine andere Klasse / ein anderes Muster oder Variante LAPL(A) oder (H) |
8(3) |
177 Euro |
Ausweitung der Rechte auf zusätzliche Startmethoden (SPL) |
8(4)al.1 |
122 Euro |
Ausweitung der Rechte auf TMG (SPL) |
8(4)al.2 |
177 Euro |
Ausstellung einer PPL(A) oder PPL(H) |
9(2)al.1 |
268 Euro |
Ausstellung einer BPL oder SPL |
9(2)al.2 |
268 Euro |
Ausstellung einer CPL |
10(2)al.1 |
439 Euro |
Ausstellung einer CPL/IFR |
10(2)al.2 |
629 Euro |
Ausstellung einer MPL |
11(2) |
550 Euro |
Ausstellung einer ATPL |
12(2) |
645 Euro |
Ausstellung oder Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR) |
13(2)al.1 |
215 Euro |
Erneute Gültigerklärung einer Instrumentenflugberechtigung (IR) |
13(1)al.2 |
126 Euro |
Ausstellung oder Erneuerung einer Klassenberechtigung |
14(1) |
177 Euro |
Erneute Gültigerklärung einer Klassenberechtigung |
14(2) |
126 Euro |
Ausstellung oder Erneuerung einer Musterberechtigung |
15(1) |
204 Euro |
Ausstellung einer erneuten Gültigerklärung einer Musterberechtigung |
15(2) |
154 Euro |
Vorgehensweise und Details
Der Antragsteller kann der Abteilung für Lizenzen der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) sein Formular folgendermaßen zukommen lassen:
- über das Online-Verfahren auf MyGuichet.lu in den folgenden Fällen (über MyGuichet.lu eingereichte Anträge werden vorrangig bearbeitet):
- Erteilung einer neuen Lizenz PPL(A), PPL(H), SPL, BPL;
- Erneuerung einer Klassen- oder Musterberechtigung (A) oder (H);
- Verlängerung (erneute Gültigerklärung) einer Klassen- oder Musterberechtigung (A) oder (H); oder
- per Post; oder
- persönlich (nach Vereinbarung eines Termins per Telefon oder E-Mail).
Der Antrag über MyGuichet.lu kann mit oder ohne Authentifizierung gestellt werden. Für den Vorgang mit Authentifizierung wird ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis benötigt (eID).
Anmeldung zur praktischen Prüfung
Für eine LAPL(A) / LAPL(H)
Der Antragsteller auf eine Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt B von „Teil-FCL“ liefern.
Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:
- das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO/DTO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-02 A / 111-02 H zu seiner praktischen Ausbildung;
- die Bestätigung des Überland-Alleinflugs (gegebenenfalls);
- das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
- eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.
Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:
- die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
- die ATO/DTO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.
Für eine PPL(A) / PPL(H) / SPL / BPL
Der Antragsteller auf eine Privatpilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt C von „Teil-FCL“ liefern.
Der Antragsteller auf eine Ballonpilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt BPL von „Teil-BFCL“ liefern.
Der Antragsteller auf eine Segelflugzeugpilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt SPL von „Teil-SFCL“ liefern.
Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:
- das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO/DTO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-05 A / DAC-LIC 111-05 H / DAC-LIC 111-03 / DAC-LIC 111-04 zu seiner praktischen Ausbildung;
- die Bestätigung des Überland-Alleinflugs (gegebenenfalls);
- das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
- eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.
Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:
- die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
- die ATO/DTO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.
Für eine CPL(A) / CPL(H)
Der Antragsteller auf eine Berufspilotenlizenz muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt D sowie aus Anlage 3 von „Teil-FCL“ liefern.
Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:
- das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-06 A / DAC-LIC 111-06 H (modularer Kurs), DAC-LIC 111-07 A / DAC-LIC 111-07 H (integrierter Kurs) zu seiner praktischen Ausbildung;
- die Bestätigung des Überland-Alleinflugs;
- das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
- eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.
Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:
- die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
- die ATO/DTO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.
Für eine ATPL(A) / ATPL(H)
Der Antragsteller auf eine Verkehrspilotenlizenz muss Nachweise der Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt F sowie aus Anlage 3 von „Teil-FCL“ liefern.
Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:
- das Formular DAC-LIC 111-08 A / DAC-LIC 111-08 H zu seiner Flugerfahrung gemäß FCL.510.A oder FCL.510.H (Teil-FCL, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011), das von einer benannten Person der Fluggesellschaft, bei der der Pilot beschäftigt ist, unterzeichnet wurde (falls erforderlich);
- das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
- eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.
Hat der Bewerber seine Prüfungen nicht in Luxemburg abgelegt, muss er dem Antrag die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der EASA ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse beifügen.
Für eine Berechtigung IR(A) / IR(H)
Ersterteilung
Der Antragsteller auf eine Instrumentenflugberechtigung muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt G sowie aus Anlage 6 von „Teil-FCL“ liefern.
Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:
- das vom verantwortlichen Fluglehrer sowie von der ATO unterzeichnete Formular DAC-LIC 111-09 A / DAC-LIC 111-09 ACB / DAC‑LIC 111-09 H zu seiner praktischen Ausbildung;
- das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
- eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.
Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er seinem Antrag Folgendes beifügen:
- die jeweiligen Ausbildungsunterlagen;
- die ATO-Zeugnisse und/oder die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgestellten Zeugnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse.
Erneute Gültigerklärung
Im Hinblick auf die erneute Gültigerklärung einer Berechtigung IR(A) / IR(H) muss der Bewerber sich an einen Prüfer seiner Wahl wenden, ohne sich bei der DAC für die praktische Prüfung anmelden zu müssen.
Erneuerung
Um eine Berechtigung IR(A) / IR(H) zu erneuern, muss der Bewerber:
- eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies von der ATO für notwendig erachtet wird;
- eine Befähigungsüberprüfung bestehen;
- die entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung besitzen, sofern in der anwendbaren Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Hat er die Auffrischungsschulung bestanden, muss die ATO dem Bewerber eine Bescheinigung über den Abschluss der Schulung (Formular DAC-LIC 111-18B) ausstellen, die vor der Flugprüfung dem Prüfer vorzulegen ist.
Die oben genannte Befähigungsüberprüfung kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Erneuerung der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung kombiniert werden. In diesem Fall kann das Formular DAC-LIC 111-18 für beide Erneuerungen verwendet werden.
Für eine Klassen-/Musterberechtigung
Ersterteilung
Der Bewerber um die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung muss einen Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen aus Teilabschnitt H von „Teil-FCL“ liefern.
Hierzu muss er der DAC folgende Dokumente vorlegen:
- Formular DAC-LIC 111-01 / DAC-LIC 111-16 für Flugzeuge, DAC-LIC 111-15 für Hubschrauber;
- die ausführliche Dokumentation seiner Ausbildung, einschließlich des Ausbildungsprogramms, der Lehrgangsabschlussbestätigung, des MCC-Lehrgangs (falls erforderlich) und der Zeugnisse EASA FSTD (gegebenenfalls);
- das Tauglichkeitszeugnis des Bewerbers;
- eine Kopie der letzten Seite seines Flugbuchs.
Hat der Bewerber einen Teil seiner Ausbildung nicht in Luxemburg absolviert, muss er dem Antrag die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der EASA ausgestellten ATO/DTO- und FSTD-Zeugnisse sowie die Dokumentation des Prüfers und des Fluglehrers beifügen.
Erneute Gültigerklärung einer Klassenberechtigung SEP(A) oder TMG durch Flugerfahrung
Für die erneute Gültigerklärung einer Klassenberechtigung SEP(A) oder TMG muss der Bewerber die Anforderungen von Nummer FCL.740.A (b) (1) (Teil-FCL, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) erfüllen.
Hierzu muss er folgende Dokumente vorlegen:
- das Formular DAC-LIC 111-19;
- das Tauglichkeitszeugnis;
- eine Kopie des Flugbuchs.
Erneute Gültigerklärung einer Klassen- oder Musterberechtigung durch Befähigungsüberprüfung (mit einem von der DAC zertifizierten Prüfer)
Für die erneute Gültigerklärung einer Klassen- oder Musterberechtigung durch Befähigungsüberprüfung muss der Bewerber die Anforderungen von Nummer FCL.740.A oder FCL.740.H (Teil-FCL, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) erfüllen.
Hierzu muss er folgende Dokumente vorlegen:
- das Formular DAC-LIC 111-01 (Flugzeuge mit einem Piloten), DAC-LIC 111-16 (Flugzeuge mit mehreren Piloten) oder DAC-LIC 111-15 (Hubschrauber);
- das Tauglichkeitszeugnis.
Erneute Gültigerklärung einer Klassen- oder Musterberechtigung durch Flugprüfung (mit einem nicht von der DAC zertifizierten Prüfer)
Möchte ein Bewerber seine Prüfung bei einem nicht von der DAC zertifizierten Prüfer ablegen, muss der Prüfer Folgendes erhalten haben:
- die in Nummer FCL.1015(c) vorgesehenen Anweisungen, und die entsprechende Bestätigung beilegen;
- Kopien seiner Lizenz;
- sein Prüferzeugnis;
- sein Tauglichkeitszeugnis.
Die DAC muss im Vorfeld nicht über die mit ausländischen Prüfern vorgenommenen Befähigungsüberprüfungen informiert werden und erstellt keinerlei Mitteilung.
Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden:
- das Formular DAC-LIC 111-01 (Flugzeuge mit einem Piloten), DAC-LIC 111-16 (Flugzeuge mit mehreren Piloten) oder DAC-LIC 111-15 (Hubschrauber);
- das Tauglichkeitszeugnis.
Erneuerung
Um eine Muster- oder Klassenberechtigung zu erneuern, muss der Bewerber:
- eine Auffrischungsschulung bei einer ATO/DTO oder mit einem Fluglehrer absolvieren, wenn dies für notwendig erachtet wird;
- eine Befähigungsüberprüfung bestehen.
Hat er die Auffrischungsschulung bestanden, muss die ATO/DTO oder der Fluglehrer dem Bewerber eine Bescheinigung über den Abschluss der Schulung (Formular DAC-LIC 111-18) ausstellen, die vor der Flugprüfung dem Prüfer vorzulegen ist.
Für die Ausstellung der Erneuerung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- das Formular DAC-LIC 111-18;
- das Formular DAC-LIC 111-01 (Flugzeuge mit einem Piloten), DAC-LIC 111-16 (Flugzeuge mit mehreren Piloten) oder DAC-LIC 111-15 (Hubschrauber);
- das Tauglichkeitszeugnis.
Prüfungsverfahren
Einen Prüfer kontaktieren
Für die Erstausstellung einer Lizenz muss der Bewerber den Flug (Befähigungsüberprüfung) mit dem Prüfer, der ihm von der DAC zugeteilt wird, organisieren.
In allen anderen Fällen steht es dem Bewerber frei, sich an einen Prüfer seiner Wahl aus der Liste der Prüfer der DAC zu wenden, um einen Termin für eine Prüfung zu vereinbaren.
Der Bewerber muss sich selbst um ein Luftfahrzeug für den Prüfflug kümmern.
Wenn die Prüfung aus wetterbedingten oder technischen Gründen verschoben werden muss, müssen der Prüfer und der Bewerber einen neuen Termin vereinbaren.
Belege
Der Bewerber muss dem Prüfer zwecks Überprüfung vor dem Flug folgende Dokumente aushändigen:
- ein gültiges Ausweisdokument;
- gegebenenfalls: die Pilotenlizenz;
- ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, 2 oder LAPL;
- das Flugbuch des Piloten;
- das Bewertungsformular;
- die Bestätigung, dass der Bewerber die für die Berechtigung oder die Lizenz erforderliche theoretische und praktische Ausbildung bestanden hat;
- im Falle einer Erneuerung: das vom Fluglehrer ordnungsgemäß ausgefüllte Empfehlungsformular;
- den Zahlungsbeleg.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Flugzeug
Hubschrauber
Ballon
Segelflugzeug
Zuständige Kontaktstellen
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Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
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- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Direction de l'aviation civile (DAC)
Site web
-
Procedure DAC-LIC 111 – Practical examinations for the issue of licences and revalidation / renewal of ratings in accordance with Part-FCL (PDF)
on the website of the Directorate of Civil Aviation (DAC)
-
Liste des examinateurs
sur le site de la Direction de l'aviation civile
-
Taxes et redevances
sur le site de la Direction de l'aviation civile (DAC)
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 1178/2011 de la Commission du 3 novembre 2011
établissant des règles techniques et des procédures administratives applicables au personnel Navigant
-
Règlement (UE) 2018/395 de la Commission du 13 mars 2018
établissant des règles détaillées concernant l'exploitation de ballons
-
Règlement d'exécution (UE) 2018/1976 de la Commission du 14 décembre 2018
établissant des règles détaillées concernant l'exploitation de planeurs
-
Loi modifiée du 31 janvier 1948
relative à la règlementation de la navigation aérienne
-
Loi modifiée du 19 mai 1999
ayant pour objet a) de réglementer l’accès au marché de l’assistance en escale à l’aéroport de Luxembourg, b) de créer un cadre réglementaire dans le domaine de la sûreté de l’aviation civile, et c) d’instituer une Direction de l’Aviation Civile
-
Règlement grand-ducal du 1er août 2018
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux licences, qualifications et reconnaissance de licences du personnel de conduite d’aéronefs et du personnel de maintenance d’aéronefs
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