Flugschulen: zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO) und erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede Organisation, die ein Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) oder erklärte Ausbildungsorganisation (DTO) für Piloten erhalten möchte, muss dieses bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen.

Betroffene Personen

Jede Organisation, die:

  • ein ATO-Zeugnis erhalten möchte; oder
  • sich zur DTO erklären möchte.

Voraussetzungen

Um ein ATO-Zeugnis in Luxemburg zu erhalten oder sich zur DTO zu erklären, muss die Organisation ihre Hauptniederlassung in Luxemburg haben.

Kosten

Für die Zulassung als ATO oder für die Genehmigung eines weiteren Lehrgangs muss die antragstellende Organisation per Banküberweisung eine Steuer sowie eine Gebühr auf das Konto von ALSA S.A. entrichten, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.

Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: „Referenznummer: xx“ (unter Verwendung der Referenznummer entsprechend der nachstehenden Tabelle)

Die Höhe der Gebühr für die Zulassung und die jährliche fortlaufende Aufsicht einer ATO richtet sich nach dem Bearbeitungs- und Untersuchungsaufwand innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgesetzten Grenzen.

Für die Genehmigung eines weiteren Lehrgangs sind eine Steuer von 106 Euro sowie eine Gebühr entsprechend dem Bearbeitungsaufwand zu entrichten.

Vor der Einreichung dieser Anträge muss ein Vorschuss gezahlt werden. Dieser entspricht der Hälfte des geschuldeten Mindestbetrags. Dieser Betrag ist nicht erstattungsfähig und wird auf den Gesamtbetrag der Gebühr angerechnet.

Dem Antrag ist ein Zahlungsbeleg beizufügen.

Vorgang Referenznummer Geschuldeter Betrag (in Euro)
Steuer für ATO-Vorgänge 20(1) 106
Gebühr für die Erstzulassung – Zugelassene Ausbildungsorganisation (andere als technisch kompliziert) 20(1)al.2-1 605 – 3.000
Gebühr für die Erstzulassung – Zugelassene Ausbildungsorganisation (technisch kompliziert) 20(1)al.2-2 6.050 – 18.000
Gebühr für die jährliche fortlaufende Aufsicht – Zugelassene Ausbildungsorganisation (andere als technisch kompliziert) 20(2)al.1-1 605 – 3.000
Gebühr für die jährliche fortlaufende Aufsicht – Zugelassene Ausbildungsorganisation (technisch kompliziert) 20(2)al.1-2 6.050 – 14.400
Gebühr für die Genehmigung eines weiteren Lehrgangs 20(3)al.1 106
Gebühr für die Genehmigung eines weiteren Lehrgangs 20(3)al.2 960 – 4.800

Vorgehensweise und Details

Erhalt eines Zeugnisses für zugelassene Ausbildungsorganisationen (ATO)

Um ein ATO-Zeugnis zu erhalten, müssen die interessierten Organisationen eine Antragsakte mit folgenden Unterlagen bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) einreichen:

  1. administrativer Teil:
    1. Antragsformular (Formular DAC-LIC 501-01) gemeinsam mit den entsprechenden Dokumenten;
    2. Satzung der Ausbildungsorganisation;
    3. gegebenenfalls Kopie der Eintragung im Handelsregister;
    4. erforderlichenfalls Genehmigung zur Nutzung eines Flugplatzes oder eines Trainingsbereichs;
    5. vollständige Liste der Mitglieder des Personals der Ausbildungsorganisation mit ihren Funktionen und gesonderter Antrag jeder von der Organisation benannten Person samt ausführlichem Lebenslauf (siehe ORA.GEN.200, ORA.GEN.210, ORA.ATO.110 und ORA.ATO.210);
    6. Organigramm der ATO und gegebenenfalls der Organisation, zu der die ATO gehört;
    7. Versicherungsnachweis(e);
    8. Grundriss samt Angabe der Anlagen;
    9. Finanzunterlagen;
    10. Bestätigung eines Steuer- und Wirtschaftsberaters oder Prüfers, dass die Organisation über ausreichende finanzielle Mittel zur Ausübung ihrer geplanten Tätigkeiten verfügt.
  2. Betriebshandbuch (OM);
  3. Betriebsmanagement-Handbuch (OMM);
  4. Ausbildungshandbuch/-bücher (TM).

Erklärung zur erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO)

Um sich zur DTO zu erklären, muss die Organisation der DAC folgende Informationen und Unterlagen zukommen lassen:

  1. den Namen der DTO;
  2. die Kontaktangaben zum Hauptgeschäftssitz der DTO sowie gegebenenfalls Kontaktangaben zu den Betriebsstandorten der DTO;
  3. die Namen, Kontaktangaben und Lebensläufe der folgenden Personen:
    1. des Vertreters der DTO;
    2. des Ausbildungsleiters der DTO; und
    3. aller allgemeinen Ausbildungsverwalter, sofern nach Punkt DTO.GEN.250(b)(1) gefordert;
  4. die Art der Ausbildung nach DTO.GEN.110, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Flugplätzen beziehungsweise Betriebsstandorten;
  5. gegebenenfalls eine Liste sämtlicher Luftfahrzeuge und FSTD, die für die Ausbildung eingesetzt werden;
  6. das Datum des geplanten Beginns der Ausbildung;
  7. eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die DTO eine Sicherheitsstrategie nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii) entwickelt hat und diese Strategie auf alle Ausbildungstätigkeiten anwenden wird, die unter die Erklärung fallen;
  8. eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die DTO bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erfüllt und auch in Zukunft erfüllen wird.

Für die Erklärung und etwaige spätere Änderungen dieser Erklärung ist das Formular DAC-LIC 502-01 zu verwenden.

Die DTO muss der DAC zusammen mit der Erklärung das beziehungsweise die Ausbildungsprogramm(e) vorlegen, das beziehungsweise die sie für die Durchführung der Ausbildung nutzt oder zu nutzen beabsichtigt.

Wenn die DTO Prüfer-Standardisierungslehrgänge und Prüfer-Auffrischungsseminare anbieten möchte, muss sie zusammen mit der Erklärung das beziehungsweise die entsprechende(n) Ausbildungsprogramm(e) zwecks Genehmigung vorlegen.

Eine Organisation, die eine Umwandlung von einer ATO in eine DTO wünscht, kann mit der Erklärung lediglich den Verweis auf die bereits genehmigten Ausbildungshandbücher vorlegen.

Die entsprechenden Verfahren sind auf Antrag bei der Abteilung für Lizenzen der DAC erhältlich.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde

    Adresse:
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr

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