Antrag auf Gültigerklärung oder Umwandlung von Lizenzen und Berechtigungen aus einem Vertragsstaat der ICAO, der kein Mitgliedstaat der EASA ist

Zum letzten Mal aktualisiert am

Inhaber von ausländischen Pilotenlizenzen können die Gültigerklärung ihrer Lizenz in Luxemburg oder deren Umwandlung in eine luxemburgische Lizenz beantragen.

Zielgruppe

Alle Inhaber von Lizenzen, die ihre ausländische Lizenz in Luxemburg für gültig erklären oder umwandeln lassen wollen.

Voraussetzungen

Ein Bewerber auf Umwandlung oder Gültigerklärung einer Lizenz muss im Besitz einer gültigen Lizenz sein, die von einem Staat ausgestellt wurde, der nicht der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) angehört, aber Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist.

Kosten

Der Bewerber muss die entsprechenden Gebühren per Banküberweisung auf das Konto von ALSA S.A. überweisen, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.

Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: Referenznummer: xx (unter Verwendung der Referenznummer entsprechend der nachstehenden Tabelle)

 

Vorgang

Referenznummer

Geschuldeter Betrag (in Euro)

Gültigerklärung einer Lizenz aus einem Nicht-Mitgliedstaat der EASA

22(1)

219

Änderung einer Gültigerklärung

22(2)

92

Prüfung der theoretischen Kenntnisse im Hinblick auf die Gültigerklärung einer Lizenz aus einem Drittland

22(3)

71

Gültigerklärung von Pilotenlizenzen für bestimmte Aufgaben

23

153

Prüfung der theoretischen Kenntnisse im Hinblick auf die Umwandlung einer PPL/BPL/SPL

24(1)

71

Ausstellung einer PPL/BPL/SPL auf der Grundlage einer Lizenz aus einem Nicht-Mitgliedstaat der EASA

24(2)

268

Vorgehensweise und Details

Gültigerklärung von Lizenzen aus einem Vertragsstaat der ICAO, der kein Mitgliedstaat der EASA ist

Gültigerklärung von Flugzeug- oder Hubschrauberpilotenlizenzen

Gültigerklärungen werden gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ausgestellt.

Um eine Gültigerklärung zu beantragen, muss der Inhaber das ordnungsgemäß ausgefüllte und vom antragstellenden Piloten und/oder vom Betreiber oder Eigentümer des Luftfahrzeugs, das der Pilot fliegen will, unterzeichnete entsprechende Formular zusammen mit den darin angegebenen Belegen einreichen.

Das Formular und die Belege sind der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zukommen zu lassen.

Die Gültigerklärung dieser Lizenzen ist auf höchstens ein Jahr begrenzt, vorausgesetzt, die Lizenz bleibt weiterhin gültig. Die DAC kann die Gültigkeit nur einmal und nur um ein Jahr verlängern, sofern der Pilot während der Gültigkeitsdauer eine Lizenz nach Anhang I („Teil-FCL“) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt hat oder einen Lehrgang für die Erteilung dieser Lizenz absolviert. In letzterem Fall deckt die Verlängerung den Zeitraum ab, der für die Erteilung der Lizenz nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 („Teil-FCL“) benötigt wird.

Vor Erteilung der Gültigerklärung nimmt die DAC Kontakt zu der Behörde auf, die die Lizenz ausgestellt hat, um sich von deren Echtheit und Übereinstimmung mit Anhang 1 des Abkommens von Chicago zu überzeugen.

Pilotenlizenzen für die gewerbliche Beförderung und sonstige gewerbliche Tätigkeiten

Für diese Art der Gültigerklärung muss das Formular DAC-LIC 113-01 oder DAC-LIC 113-02 ordnungsgemäß ausgefüllt und vom Piloten und/oder Betreiber oder Eigentümer des Luftfahrzeugs unterzeichnet werden.

Das Formular ist der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zukommen zu lassen.

Pilotenlizenzen für nicht gewerbliche Tätigkeiten mit Instrumentenflugberechtigung

Für die Gültigerklärung von Privatpilotenlizenzen mit einer Instrumentenflugberechtigung oder von Berufspilotenlizenzen (CPL) und Verkehrspilotenlizenzen (ATPL) mit einer Instrumentenflugberechtigung, wenn der Pilot lediglich die Rechte von Privatpiloten auszuüben beabsichtigt, ist das Formular DAC-LIC 113-03 der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zukommen zu lassen.

Pilotenlizenzen für nicht gewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung

Für die Gültigerklärung von Privatpilotenlizenzen oder von CPL und ATPL ohne Instrumentenflugberechtigung, wenn der Pilot lediglich die Rechte von Privatpiloten auszuüben beabsichtigt, ist das Formular DAC-LIC 113-04 der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zukommen zu lassen.

Gültigerklärung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben

Bei der Gültigerklärung von Lizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben sind die Rechte des Inhabers auf folgende Tätigkeiten beschränkt:

  • Durchführung von Flugausbildung und Tests für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen;
  • Beaufsichtigung von:
    • von den Piloten der Betreiber programmierten Erstflügen;
    • Überführungsflügen;
    • erstmaligen Linienflügen;
    • Flugvorführungen oder Testflügen.

Der Antragsteller muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen sein, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.
  • direkt oder indirekt bei einem Luftfahrzeughersteller oder einer Luftfahrtbehörde beschäftigt sein.

Das vom Arbeitgeber unterzeichnete Formular DAC-LIC 113-05 muss der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zugehen.

Antrag auf Sondergenehmigung für zeitlich begrenzte Wettbewerbs- oder Schauflüge

Für zeitlich begrenzte Wettbewerbs- oder Schauflüge kann die DAC eine von einem Drittland ausgestellte Lizenz für gültig erklären, die ihrem Inhaber erlaubt, die mit einer Privatpilotenlizenz (PPL), einer Ballonpilotenlizenz (BPL) oder einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) verbundenen Rechte auszuüben, vorausgesetzt, alle folgenden Anforderungen sind erfüllt:

  • Der Veranstalter der Wettbewerbs- oder Schauflüge legt der DAC vor der Veranstaltung ausreichende Nachweise darüber vor, wie er sicherstellt, dass der Pilot mit den einschlägigen Sicherheitsinformationen vertraut ist und allen Risiken im Zusammenhang mit den Flügen begegnen kann.
  • Der Antragsteller ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.

Dieser Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Datum des Wettbewerbs oder der Veranstaltung bei der DAC eingehen. Die Anerkennung durch die DAC wird durch offizielles Schreiben mitgeteilt.

Anerkennung einer PPL, SPL oder BPL für bestimmte nicht gewerbliche Aufgaben

Für nicht gewerbliche Aufgaben kann die DAC eine PPL, BPL oder SPL für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr für gültig erklären, vorausgesetzt, der Antragsteller erfüllt alle folgenden Bedingungen:

  • Er ist Inhaber einer entsprechenden Lizenz und eines entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses und zugehöriger Berechtigungen oder Qualifikationen, die nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurden.
  • Er hat vor Durchführung der bestimmten Aufgaben von begrenzter Dauer mindestens einen Eingewöhnungsflug mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolviert.

Um diese Genehmigung zu erhalten, muss der Pilot der DAC einen schriftlichen Antrag samt Kopien der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses sowie des Berichts des Eingewöhnungsflugs vorlegen.

Dieser Antrag muss mindestens 14 Tage vor dem Beginn der Tätigkeit bei der DAC eingehen. Die Anerkennung durch die DAC wird durch offizielles Schreiben mitgeteilt.

Umwandlung von Lizenzen aus einem Vertragsstaat der ICAO, der kein Mitgliedstaat der EASA ist

Umwandlung von Flugzeug-, Hubschrauber-, Ballon- oder Segelflugzeuglizenzen für nicht gewerbliche Tätigkeiten

Die DAC kann eine PPL, eine SPL, eine BPL, eine CPL oder eine ATPL für die betreffende Luftfahrzeugkategorie in eine PPL mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, eine BPL oder eine SPL umwandeln, wenn die Originallizenz gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilt wurde.

Das Formular DAC-LIC 113-06 muss verwendet werden und der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zugehen.

Umwandlung von Lizenzen für Verkehrs- oder Berufspiloten

Die DAC kann gleichwertige Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse oder Rechte an Bewerber ausstellen, die diese Lizenz, diese Berechtigung, dieses Zeugnis oder dieses Recht, die/das gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilt wurde, bereits besitzen.

Eine Anrechnung bezüglich der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung kann auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen oder erklärten Ausbildungsorganisation gewährt werden.

Inhabern einer ATPL-Lizenz, die von einem Mitgliedstaat der ICAO ausgestellt wurde, können vollständige Anrechnungen bezüglich der Anforderung zum Absolvieren eines Ausbildungslehrgangs vor Ablegen der Prüfung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Prüfung gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass:

  • diese Inhaber die Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung für die Erteilung einer ATPL in der betreffenden Luftfahrzeugklasse erfüllen, wie sie in Teilabschnitt F von Anhand I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegt sind;
  • die Lizenz des Drittlandes eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfasst, das für die praktische Prüfung verwendet wird.

Das Formular DAC-LIC 113-08 muss verwendet werden und der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zugehen.

Umwandlung von Pilotenlizenz für UL und Fallschirmsprunglizenz

Ausländische Lizenzen und/oder Berechtigungen für UL-Privatpiloten und Fallschirmspringer können gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 der großherzoglichen Verordnung vom 13. Januar 1993 bzw. Artikel 6 der großherzoglichen Verordnung vom 4. Juli 1990 in luxemburgische Lizenzen umgewandelt werden.

Ausländische Lehrberechtigungen können nicht umgewandelt werden. Die DAC kann jedoch ausnahmsweise und auf begründeten Antrag einer zugelassenen Flugschule einem Inhaber einer gültigen ausländischen Fluglehrerlizenz oder Lehrberechtigung erlauben, Flugunterricht auf in Luxemburg zugelassenen Luftfahrzeugen zu erteilen bzw. für die luxemburgischen Fallschirmsprunglizenzen im Rahmen einer zugelassenen Schule zu unterrichten.

Anträge auf Umwandlung sind anhand der entsprechenden Formulare zu stellen, die der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zugehen müssen.

Die Bewilligung dieser Ausbildungstätigkeiten ist nur vorübergehend und kann nicht für mehr als 12 Monate erteilt werden.

Theoretische Anforderungen

Für die UL-Lizenzen ist eine theoretische Multiple-Choice-Prüfung zum Thema „Luftrecht“ erforderlich. Ist der Pilot in ganz anderen Wetterverhältnissen als in Luxemburg geflogen, muss ebenfalls eine Prüfung in „Meteorologie“ abgelegt werden.

Für die Fallschirmsprunglizenzen ist eine vollständige Multiple-Choice-Prüfung erforderlich. Die erforderliche Mindestpunktzahl für das Bestehen liegt bei 70 %.

Praktische Anforderungen

Alle Bewerber für eine luxemburgische UL- und Fallschirmsprunglizenz müssen eine Befähigungsüberprüfung ablegen.

Für die UL-Lizenzen muss diese Prüfung nach dem Bestehen des theoretischen Teils und infolge eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an die DAC unter der Aufsicht eines zugelassenen Prüfers abgelegt werden.

Die Fallschirmspringer müssen der DAC die Bescheinigung über die praktische Prüfung vorlegen, die von einem Ausbilder mit einer luxemburgischen Lizenz unterzeichnet wurde.

Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen

Eine in einer von einem Drittland ausgestellten Lizenz eingetragene Klassen- oder Musterberechtigung kann in eine gemäß „Teil-FCL“ erteilte Lizenz aufgenommen werden.

Das Formular DAC-LIC 113-07 muss verwendet werden und der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) per Post oder per E-Mail zugehen.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde

  • Zivilluftfahrtbehörde
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Senningerberg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
    Weiter zur Internetseite von : https://dac.gouvernement.lu/en.html
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

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