Antrag auf Gültigerklärung oder Umwandlung von Lizenzen und Berechtigungen aus einem Vertragsstaat der ICAO, der kein Mitgliedstaat der EASA ist
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Inhaber von ausländischen Pilotenlizenzen können die Gültigerklärung ihrer Lizenz in Luxemburg oder deren Umwandlung in eine luxemburgische Lizenz beantragen.
Betroffene Personen
Alle Inhaber von Lizenzen, die die Voraussetzungen erfüllen, können ihre ausländische Lizenz in Luxemburg für gültig erklären oder umwandeln lassen.
Voraussetzungen
Ein Bewerber, der eine Umwandlung oder Gültigerklärung einer Lizenz möchte, muss:
- im Besitz einer gültigen Lizenz eines Nicht-Mitgliedstaats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), der aber Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist, sein;
- im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein;
- die notwendigen Berechtigungen besitzen.
Ein Antragsteller, der die Gültigerklärung einer Pilotenlizenz für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben wünscht, muss ebenfalls direkt oder indirekt bei einem Flugzeughersteller oder einer Luftfahrtbehörde beschäftigt sein.
Für die Gültigerklärung einer Lizenz für zeitlich begrenzte Wettbewerbs- oder Schauflüge muss der Veranstalter der Wettbewerbs- oder Schauflüge vor der Veranstaltung ausreichende Nachweise darüber vorlegen, dass er dem Piloten die Sicherheitsinformationen und die Risiken im Zusammenhang mit den Flügen mitgeteilt hat.
Für die Gültigerklärung einer Lizenz für nicht gewerbliche Aufgaben muss der Antragsteller zudem vor der Durchführung der bestimmten zeitlich begrenzten Aufgaben mindestens einen Eingewöhnungsflug mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolviert haben.
Fristen
Der Antragsteller muss der DAC mindestens 14 Tage vor dem Datum des Wettbewerbsflugs, des Ereignisses oder des Beginns der Tätigkeit Folgendes zukommen lassen:
- seinen Antrag auf Sondergenehmigung für zeitlich begrenzte Wettbewerbs- oder Schauflüge; oder
- seinen Antrag auf Genehmigung für bestimmte nicht gewerbliche Aufgaben.
Kosten
Der Bewerber muss die entsprechenden Gebühren per Banküberweisung auf das Konto von ALSA S.A. überweisen, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.
Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: „xx – xx“ (unter Verwendung der Bezeichnung und der Referenznummer des Vorgangs entsprechend der nachstehenden Tabelle)
Vorgang | Referenznummer | Geschuldeter Betrag (in Euro) |
---|---|---|
Gültigerklärung einer Lizenz aus einem Nicht-Mitgliedstaat der EASA |
22(1) | 219 |
Änderung einer Gültigerklärung | 22(2) | 92 |
Prüfung der theoretischen Kenntnisse im Hinblick auf die Gültigerklärung einer Lizenz aus einem Drittland |
22(3) | 71 |
Gültigerklärung von Pilotenlizenzen für bestimmte Aufgaben |
23 | 153 |
Prüfung der theoretischen Kenntnisse im Hinblick auf die Umwandlung einer PPL/BPL/SPL | 24(1) | 71 |
Ausstellung einer PPL/BPL/SPL auf der Grundlage einer Lizenz aus einem Nicht-Mitgliedstaat der EASA | 24(2) | 268 |
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Inhaber einer ausländischen Pilotenlizenz kann die Gültigerklärung seiner Lizenz in Luxemburg oder deren Umwandlung in eine luxemburgische Lizenz bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen, und zwar:
- per Post; oder
- per E-Mail an die folgende Adresse: lic@av.etat.lu.
Das entsprechende Formular ist auszufüllen, zu datieren und zu unterzeichnen von:
- dem Antragsteller; oder
- dem Betreiber; oder
- dem Eigentümer des Luftfahrzeugs, das der Pilot fliegen soll.
Besonderheiten für die Gültigerklärung von Lizenzen aus einem Vertragsstaat der ICAO, der kein Mitgliedstaat der EASA ist
Gültigerklärung von Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen
Um eine Gültigerklärung zu beantragen, muss der Inhaber das erforderliche Formular samt den darin angegebenen Dokumenten einreichen.
Pilotenlizenzen für die gewerbliche Beförderung und sonstige gewerbliche Vereinigungen
Für diese Art von Gültigerklärung muss der Antragsteller das Formular DAC-LIC 113-01 oder DAC-LIC 113-02 verwenden.
Pilotenlizenzen für nicht gewerbliche Tätigkeiten mit Instrumentenflugberechtigung
Der Antragsteller muss das Formular DAC-LIC 113-03 verwenden für die Gültigerklärung:
- der Privatpilotenlizenzen (PPL) mit Instrumentenflugberechtigung; oder
- der Lizenzen für Berufspiloten (CPL) und der Lizenzen für Verkehrspiloten (ATPL) mit Instrumentenflugberechtigung, wenn der Pilot nur Privatpilotenrechte ausüben möchte.
Pilotenlizenzen für nicht gewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung
Der Antragsteller muss das Formular DAC-LIC 113-04 verwenden für die Gültigerklärung:
- der Privatpilotenlizenzen; oder
- der CPL- und ATPL-Lizenzen ohne Instrumentenflugberechtigung, wenn der Pilot nur die Privatpilotenrechte ausüben möchte.
Gültigerklärung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben
Der Antragsteller muss das vom Arbeitgeber unterzeichnete Formular DAC-LIC 113-05 einreichen.
Bei der Gültigerklärung von Lizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben sind die Rechte des Inhabers auf folgende Tätigkeiten beschränkt:
- Durchführung von Flugausbildung und Tests für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen; oder
- Aufsicht über erstmalige Streckenflugeinsätze durch die Piloten des Betreibers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, erstmalige Streckenflugeinsätze; oder
- Flugvorführungen; oder
- Prüfflüge.
Antrag auf Sondergenehmigung für zeitlich begrenzte Wettbewerbs- oder Schauflüge
Für zeitlich begrenzte Wettbewerbs- oder Schauflüge kann die DAC eine von einem Drittland ausgestellte Lizenz für gültig erklären, die ihrem Inhaber erlaubt, folgende Rechte auszuüben:
- die mit einer PPL verbundenen Rechte; oder
- die mit einer Ballonpilotenlizenz (BPL) verbundenen Rechte; oder
- die mit einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) verbundenen Rechte.
Anerkennung einer PPL, SPL oder BPL für bestimmte nicht gewerbliche Aufgaben
Der Pilot muss der DAC einen schriftlichen Antrag samt folgenden Dokumenten vorlegen:
- Kopie der Lizenz;
- Kopie des Tauglichkeitszeugnisses;
- Kopie des Berichts über den Eingewöhnungsflug.
Besonderheiten für die Umwandlung von Lizenzen aus einem Vertragsstaat der ICAO, der kein Mitgliedstaat der EASA ist
Umwandlung von Flugzeug-, Hubschrauber-, Ballon- oder Segelflugzeuglizenzen für nicht gewerbliche Tätigkeiten
Der Antragsteller muss das Formular DAC-LIC 113-06 verwenden.
Die DAC kann eine PPL, eine SPL, eine BPL, eine CPL oder eine ATPL für die betreffende Luftfahrzeugkategorie in eine PPL mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, eine BPL oder eine SPL umwandeln.
Hierfür muss die Originallizenz gemäß den Anforderungen aus Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilt worden sein.
Umwandlung von Berufslizenzen
Der Antragsteller muss das Formular DAC-LIC 113-08 verwenden.
Die DAC kann gleichwertige Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse oder Rechte an Bewerber ausstellen, die diese Lizenz, diese Berechtigung, dieses Zeugnis oder dieses Recht, die/das gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilt wurde, bereits besitzen.
Eine Anrechnung bezüglich der theoretischen und/oder Flugausbildung kann auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen oder erklärten Ausbildungsorganisation gewährt werden.
Inhabern einer ATPL-Lizenz, die von einem Mitgliedstaat der ICAO ausgestellt wurde, können vollständige Anrechnungen bezüglich der Anforderung zum Absolvieren eines Ausbildungslehrgangs vor Ablegen der Prüfung der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Prüfung gewährt werden. Hierzu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Inhaber müssen die Anforderungen an die Erfahrung für die Erteilung einer ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie erfüllt haben; und
- die Lizenz des Drittlandes muss eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfassen, das für die praktische Prüfung verwendet wird.
Umwandlung von UL- und Fallschirmsprunglizenzen
Allgemeines
Ausländische Lizenzen und/oder Berechtigungen für UL-Privatpiloten und Fallschirmspringer können in luxemburgische Lizenzen umgewandelt werden.
In diesem Fall kann der Verkehrsminister eine Freistellung von den theoretischen oder praktischen Prüfungen bewilligen, die denjenigen gleichwertig sind, die bereits abgelegt wurden.
Ausländische Lehrberechtigungen können nicht umgewandelt werden. Die DAC kann jedoch ausnahmsweise und auf begründeten Antrag einer zugelassenen Flugschule einem Inhaber einer gültigen ausländischen Fluglehrerlizenz oder Lehrberechtigung erlauben:
- Flugunterricht auf in Luxemburg zugelassenen Luftfahrzeugen zu erteilen; oder
- für die luxemburgischen Fallschirmsprunglizenzen im Rahmen einer zugelassenen Schule zu unterrichten.
Die Bewilligung dieser Ausbildungstätigkeiten ist vorübergehend und kann nicht für mehr als 12 Monate erteilt werden.
Theoretische Anforderungen
Für die UL-Lizenzen ist eine theoretische Multiple-Choice-Prüfung zum Thema „Luftrecht“ erforderlich. Ist der Pilot in ganz anderen Wetterverhältnissen als in Luxemburg geflogen, muss ebenfalls eine Prüfung in „Meteorologie“ abgelegt werden.
Für die Fallschirmsprunglizenzen ist eine vollständige Multiple-Choice-Prüfung erforderlich. Die erforderliche Mindestpunktzahl für das Bestehen liegt bei 70 %.
Praktische Anforderungen
Alle Bewerber für eine luxemburgische UL- und Fallschirmsprunglizenz müssen eine Befähigungsüberprüfung ablegen.
Für die UL-Lizenzen ist diese Prüfung nach dem Bestehen des theoretischen Teils und infolge eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an die DAC bei einem zugelassenen Prüfer abzulegen.
Die Fallschirmspringer müssen der DAC die Bescheinigung über die praktische Prüfung vorlegen, die von einem Ausbilder mit einer luxemburgischen Lizenz unterzeichnet wurde.
Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen
Der Antragsteller muss das Formular DAC-LIC 113-07 verwenden.
Eine in einer von einem Drittland ausgestellten Lizenz eingetragene Klassen- oder Musterberechtigung kann in eine gemäß „Teil-FCL“ erteilte Lizenz aufgenommen werden.
Entscheidung der DAC
Vor Erteilung der Gültigerklärung nimmt die DAC Kontakt zu der ausländischen Behörde auf, die die Lizenz ausgestellt hat, um sich von deren Echtheit und Konformität zu überzeugen.
Die Anerkennung durch die DAC wird durch offizielles Schreiben mitgeteilt.
Gültigkeitsdauer
Eine Flugzeug- bzw. Hubschrauberpilotenlizenz hat eine Gültigkeit von höchstens 1 Jahr, sofern die Lizenz während dieses Zeitraums gültig bleibt.
Diese Gültigkeit kann um ein Jahr verlängert werden, wenn der Pilot die nötigen Schritte unternommen hat, um eine Ausbildung zur Ausstellung einer Lizenz zu beginnen oder eine solche Ausbildung absolviert. In diesem Fall deckt die Verlängerung die für die Ausstellung der Lizenz benötigte Zeit ab.
Für nicht gewerbliche Aufgaben kann die DAC eine Lizenz für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr für gültig erklären.
Online-Dienste und Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
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- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Règlement délégué (UE) 2020/723 de la Commission du 4 mars 2020
établissant des règles détaillées concernant l’acceptation de la certification des pilotes par les pays tiers
-
Règlement grand-ducal du 1er août 2018
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux licences, qualifications et reconnaissance de licences du personnel de conduite d’aéronefs et du personnel de maintenance d’aéronefs
-
Règlement (UE) 1178/2011 de la Commission du 3 novembre 2011
établissant des règles techniques et des procédures administratives applicables au personnel Navigant
-
Règlement grand-ducal du 6 février 2004
réglementant les licences et qualifications du personnel de conduite d'avion
-
Règlement grand-ducal du 17 août 1994
portant application de la Directive N° 91/670/CEE du 16 décembre 1991 sur l'acceptation mutuelle des licences du personnel pour exercer des fonctions dans l'aviation civile.
-
Règlement grand-ducal du 13 janvier 1993
réglementant les licences et qualifications du personnel de conduite des aéronefs
-
Règlement grand-ducal du 4 juillet 1990
réglementant les licences et qualifications des parachutistes
- Convention on International Civil Aviation (Chicago Convention)
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