Weitere Berechtigungen (EASA Teil-FCL/BFCL/SFCL)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Ein Pilot, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) folgende Berechtigungen beantragen:
- Kunstflug;
- Schleppen von Segelflugzeugen;
- Schleppen von Bannern;
- Nachtflug;
- Fesselaufstieg;
- gewerblicher Flugbetrieb.
Betroffene Personen
Alle Bewerber, die Inhaber einer Lizenz sind und weitere Berechtigungen beantragen möchten, die in Teil-FCL, SFCL und BFCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, beziehungsweise der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 oder der Verordnung (EU) 2018/395 vorgesehen sind.
Voraussetzungen
Um eine weitere Berechtigung zu erhalten, muss der Bewerber Inhaber einer Lizenz sein, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 oder der Verordnung (EU) 2018/395 ausgestellt wurde.
Die Bedingungen für den Erhalt weiterer Berechtigungen sind dargelegt in:
- Teil-FCL Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011;
- Teil-BFCL Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395;
- Teil-SFCL Teilabschnitt ADD der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976.
Für weitere Auskünfte kann sich der Bewerber an die DAC wenden.
Kosten
Der Bewerber muss die entsprechenden Gebühren per Banküberweisung auf das Konto von ALSA S.A. überweisen, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.
Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: „xx – xx“ (unter Verwendung der Referenznummer des Vorgangs entsprechend der nachstehenden Tabelle)
Vorgang |
Referenznummer |
Geschuldeter Betrag |
Ausweitung auf Fesselaufstieg |
8(5) |
122 Euro |
Erteilung einer Kunstflugberechtigung |
16(1) |
122 Euro |
Erteilung einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern |
16(2) |
122 Euro |
Erteilung einer Nachtflugberechtigung |
16(3) |
122 Euro |
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Bewerber muss das Formular für die beantragte weitere Berechtigung per Post oder E-Mail an die Zivilluftfahrtbehörde (DAC) richten.
Belege
Der Antragsteller muss folgende Belege beifügen:
- sämtliche Belege betreffend die beantragte weitere Berechtigung;
- den Beleg über die Entrichtung der Gebühr.
Für weitere Auskünfte kann sich der Bewerber an die DAC wenden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Flugzeug
Hubschrauber
Ballon
Segelflugzeug
Zuständige Kontaktstellen
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Site web
Rechtsgrundlagen
-
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
-
Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018
zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
-
Règlement grand-ducal du 1er août 2018
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux licences, qualifications et reconnaissance de licences du personnel de conduite d’aéronefs et du personnel de maintenance d’aéronefs
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