Lehrberechtigte und Prüfer (EASA Teil-FCL/BFL/SFCL)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Lehrberechtigte oder Prüfer können Folgendes beantragen:
- Erwerb einer Lehrberechtigung;
- erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung;
- Erwerb einer Prüferberechtigung;
- erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung.
Betroffene Personen
Alle Bewerber, die eine Lehrberechtigung oder eine Prüferberechtigung nach Teil-FCL/SFCL/BFCL (EASA) erwerben, erneut für gültig erklären oder erneuern lassen möchten, müssen dies bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen.
Für die Lehrberechtigungen für UL-Pilotenlizenzen oder für Fallschirmspringer wird auf folgenden Vorgang verwiesen:
Voraussetzungen
Bewerber für eine Lehrberechtigung oder eine Prüferberechtigung müssen im Besitz der Lizenzen und Berechtigungen sein, für die sie die Ausbildungs- oder Prüferberechtigung ausüben möchten.
Um eine Prüferberechtigung zu erwerben, muss der Bewerber über eine Lehrberechtigung mit den angestrebten Rechten verfügen.
Die Bedingungen für den Erwerb, die erneute Gültigerklärung und die Erneuerung von Lehrberechtigungen sind dargelegt in:
- Teil-FCL Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011;
- Teil-BFCL Teilabschnitt FI der Verordnung (EU) Nr. 2018/395;
- Teil-SFCL Teilabschnitt FI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976.
Die Bedingungen für den Erwerb, die erneute Gültigerklärung und die Erneuerung von Prüferberechtigungen sind dargelegt in:
- Teil-FCL Abschnitt K der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011;
- Teil-BFCL Teilabschnitt FE der Verordnung (EU) 2018/395;
- Teil-SFCL Teilabschnitt FE der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976.
Für weitere Auskünfte kann sich der Bewerber an die DAC wenden.
Kosten
Der Bewerber muss die entsprechenden Gebühren per Banküberweisung auf das Konto von ALSA S.A. überweisen, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.
Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: „xx – xx“ (unter Verwendung der Bezeichnung und der Referenznummer des Vorgangs entsprechend der nachstehenden Tabelle)
Vorgang | Referenznummer | Geschuldeter Betrag (in Euro) |
---|---|---|
Ausstellung oder Erneuerung einer Fluglehrerberechtigung (FI) | 17(1)al.1 | 215 |
Erneute Gültigerklärung einer Fluglehrerberechtigung (FI) | 17(1)al.2 | 126 |
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für Klassen- oder Musterberechtigungen (CRI/TRI) | 17(2)al.1 | 215 |
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für Klassen- oder Musterberechtigungen (CRI/TRI) | 17(2)al.2 | 126 |
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für die Instrumentenflugberechtigung (IRI) | 17(3)al.1 | 215 |
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für die Instrumentenflugberechtigung (IRI) | 17(3)al.2 | 126 |
Ausstellung einer Lehrberechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) | 17(4)al.1 | 215 |
Erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) | 17(4)al.2 | 126 |
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (MCCI) | 17(5)al.1 | 122 |
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (MCCI) |
17(5)al.2 | 71 |
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für synthetische Übungsgeräte (STI) | 17(6)al.1 | 122 |
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für synthetische Übungsgeräte (STI) – Klassenberechtigung | 17(6)al.2 | 126 |
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für synthetische Übungsgeräte (STI) – Musterberechtigung | 17(6)al.3 | 154 |
Ausstellung einer Lehrberechtigung für Bergflugberechtigungen (MI) | 17(7) | 122 |
Ausstellung einer Testfluglehrberechtigung (FTI) | 17(8)al.1 | 122 |
Erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Testfluglehrberechtigung (FTI) |
17(8)al.2 | 71 |
Ausstellung einer Prüferberechtigung |
18(1) | 122 |
Erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung | 18(2) | 71 |
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Alle Bewerber, die eine Lehrberechtigung oder eine Prüferberechtigung erwerben, erneut für gültig erklären oder erneuern lassen möchten, müssen dies bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen.
Sie müssen das erforderliche Formular an die DAC senden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Lehrberechtigte – Flugzeug
Lehrberechtigte – Hubschrauber
Lehrberechtigte – Ballon
Lehrberechtigte – Segelflugzeug
Prüfer
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- info@dac.gouvernement.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/en.html
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Direction de l'aviation civile (DAC)
Site web
-
Procedure DAC-LIC 401 – Procedure for the nomination and supervision of flight examiners by DAC (PDF)
on the website of the Directorate of Civil Aviation (DAC)
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) 1178/2011 de la Commission du 3 novembre 2011
établissant des règles techniques et des procédures administratives applicables au personnel Navigant
-
Règlement d'exécution (UE) 2018/1976 de la Commission du 14 décembre 2018
établissant des règles détaillées concernant l'exploitation de planeurs
-
Règlement (UE) 2018/395 de la Commission du 13 mars 2018
établissant des règles détaillées concernant l'exploitation de ballons
-
Règlement grand-ducal du 1er août 2018
instituant la perception de taxes et de redevances relatives aux licences, qualifications et reconnaissance de licences du personnel de conduite d’aéronefs et du personnel de maintenance d’aéronefs
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