Lehrberechtigte und Prüfer (EASA Teil-FCL/BFL/SFCL)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Lehrberechtigte oder Prüfer können Folgendes beantragen:

  • Erwerb einer Lehrberechtigung;
  • erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung;
  • Erwerb einer Prüferberechtigung;
  • erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung.

Zielgruppe

Alle Bewerber, die eine Lehrberechtigung oder eine Prüferberechtigung nach Teil-FCL/SFCL/BFCL (EASA) erwerben, erneut für gültig erklären oder erneuern lassen möchten, müssen dies bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen.

Für die Lehrberechtigungen für UL-Pilotenlizenzen oder für Fallschirmspringer wird auf folgenden Vorgang verwiesen:

Voraussetzungen

Bewerber für eine Lehrberechtigung oder eine Prüferberechtigung müssen im Besitz der Lizenzen und Berechtigungen sein, für die sie die Ausbildungs- oder Prüferberechtigung ausüben möchten.

Um eine Prüferberechtigung zu erwerben, muss der Bewerber über eine Lehrberechtigung mit den angestrebten Rechten verfügen.

Die Bedingungen für den Erwerb, die erneute Gültigerklärung und die Erneuerung von Lehrberechtigungen sind dargelegt in:

Die Bedingungen für den Erwerb, die erneute Gültigerklärung und die Erneuerung von Prüferberechtigungen sind dargelegt in:

Für weitere Auskünfte kann sich der Bewerber an die DAC wenden.

Kosten

Der Bewerber muss die entsprechenden Gebühren per Banküberweisung auf das Konto von ALSA S.A. überweisen, wobei der Überweisungszweck entsprechend der nachstehenden Tabelle zu verwenden ist.

Kontoinhaber: Luxembourg Aviation Safety Agency (ALSA S.A.)
Bankkonto: IBAN LU77 0019 3655 1997 3000 (BIC: BCEELULL)
Überweisungszweck: „xx – xx“ (unter Verwendung der Bezeichnung und der Referenznummer des Vorgangs entsprechend der nachstehenden Tabelle)

Vorgang Referenznummer Geschuldeter Betrag (in Euro)
Ausstellung oder Erneuerung einer Fluglehrerberechtigung (FI) 17(1)al.1 215
Erneute Gültigerklärung einer Fluglehrerberechtigung (FI) 17(1)al.2 126
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für Klassen- oder Musterberechtigungen (CRI/TRI) 17(2)al.1 215
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für Klassen- oder Musterberechtigungen (CRI/TRI) 17(2)al.2 126
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für die Instrumentenflugberechtigung (IRI) 17(3)al.1 215
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für die Instrumentenflugberechtigung (IRI) 17(3)al.2 126
Ausstellung einer Lehrberechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) 17(4)al.1 215
Erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) 17(4)al.2 126
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (MCCI) 17(5)al.1 122
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (MCCI)
17(5)al.2 71
Ausstellung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für synthetische Übungsgeräte (STI) 17(6)al.1 122
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für synthetische Übungsgeräte (STI) – Klassenberechtigung 17(6)al.2 126
Erneute Gültigerklärung einer Lehrberechtigung für synthetische Übungsgeräte (STI) – Musterberechtigung 17(6)al.3 154
Ausstellung einer Lehrberechtigung für Bergflugberechtigungen (MI) 17(7) 122
Ausstellung einer Testfluglehrberechtigung (FTI) 17(8)al.1 122
Erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Testfluglehrberechtigung (FTI)
17(8)al.2 71
Ausstellung einer Prüferberechtigung
18(1) 122
Erneute Gültigerklärung oder Erneuerung einer Prüferberechtigung 18(2) 71

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Alle Bewerber, die eine Lehrberechtigung oder eine Prüferberechtigung erwerben, erneut für gültig erklären oder erneuern lassen möchten, müssen dies bei der Zivilluftfahrtbehörde (DAC) beantragen.

Sie müssen das erforderliche Formular an die DAC senden.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Lehrberechtigte – Flugzeug

Lehrberechtigte – Hubschrauber

Lehrberechtigte – Ballon

Lehrberechtigte – Segelflugzeug

Prüfer

Zuständige Kontaktstellen

Zivilluftfahrtbehörde (DAC)

  • Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Zivilluftfahrtbehörde (DAC)
    4, rue Lou Hemmer L-1748 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 283 / L-2012
    Weiter zur Internetseite von : https://dac.gouvernement.lu/en.html
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
    Öffnungszeiten: 8.30–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Luftfahrt Antrag auf Erwerb oder erneute Gültigerklärung einer Ultraleichtflugzeug-Pilotenlizenz oder einer Fallschirmsprunglizenz

Links

Rechtsgrundlagen

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