Sich als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT) aus einem Drittstaat länger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten

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Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag in einem Unternehmen aus dem Ausland (entsendendes Unternehmen) können in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe transferiert werden, dies als Führungskraft oder Spezialist, um spezifische Kompetenzen in das luxemburgische Unternehmen einzubringen, oder als Trainee, um dort Arbeitsmethoden zu erlernen.

Transferierte Arbeitnehmer aus Drittländern, die sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten und dort arbeiten wollen, müssen:

  • vor ihrer Einreise:
    • eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis von der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten erhalten haben;
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
    • nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis gegebenenfalls ein Visum vom Typ D beantragen;
  • nach ihrer Einreise:
    • sich innerhalb von 3 Tagen bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde anmelden;
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen; und
    • einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer beantragen.

Betroffene Personen

Eine Aufenthaltserlaubnis und anschließend ein Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) erforderlich, die im Ausland leben und als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Luxemburg arbeiten und sich in Luxemburg aufhalten möchten.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vor der Einreise des Drittstaatsangehörigen vom aufnehmenden Unternehmen (in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen) bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.

Voraussetzungen

Der Arbeitnehmer muss vor seinem Transfer nach Luxemburg und für dessen Dauer mit seinem in einem Drittstaat niedergelassenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Im Vorfeld muss der betreffende Drittstaatsangehörige:

  • unmittelbar vor der Beantragung des Transfers mindestens 3 Monate ohne Unterbrechung im entsendenden Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein;
  • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
  • überprüfen, ob eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht.

Vorgehensweise und Details

1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg

Der aufnehmende Arbeitgeber muss bei einer der folgenden Stellen einen detaillierten, begründeten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen:

Dem Antrag müssen folgende Dokumente betreffend den Drittstaatsangehörigen beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit (eidesstattliche Erklärung) des Antragstellers aus dem Wohnsitzland;
  • ein Sozialversicherungsnachweis aus dem Herkunftsland/Land der Entsendung oder zumindest ein Nachweis dafür, dass er eine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen hat.

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig.

Reisepass und Visum

Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.

Falls er für die Einreise ein Visum benötigt, muss er vor seiner Reise in seinem Herkunftsland ein Visum vom Typ D beantragen und dabei seine Aufenthaltserlaubnis vorlegen, dies:

Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Falls der Reisepass des Drittstaatsangehörigen in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.

Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sein.

2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg

Anmeldung

Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss sich der transferierte Arbeitnehmer aus einem Drittstaat bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:

  • ein gültiges Reisedokument (Reisepass);
  • gegebenenfalls den Aufenthaltstitel und/oder die Arbeitserlaubnis des EU-Mitgliedstaates des entsendenden Unternehmens.

Medizinische Untersuchung

Ein transferierter Arbeitnehmer aus einem Drittstaat, der sich länger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten möchte, muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:

  • einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
  • einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
  • einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus, die zur Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel an die Generaldirektion für Einwanderung weitergeleitet wird.

Weigert sich der Antragsteller, sich der vorgesehenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, wird ihm der Aufenthaltstitel verweigert.

Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Bei einem Aufenthalt, der über 3 Monate hinausgeht, muss der Drittstaatsangehörige innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einreise in Luxemburg bei der Generaldirektion für Einwanderung einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer stellen.

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) gestellt werden.

Online-Einreichung

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann über MyGuichet.lu eingereicht werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:

  • mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
  • ohne Authentifizierung.

Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.

Einreichung per Post

Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für innere Angelegenheiten zu senden.

Belege

Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
  • ein Nachweis über eine geeignete Wohnung in Luxemburg (Beispiel: Mietvertrag, Eigentumsurkunde);
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Unvollständige Anträge werden an den Antragsteller zurückgeschickt.

Das Ministerium für innere Angelegenheiten überprüft, ob die Bedingungen für den Erhalt erfüllt sind, und stellt den Aufenthaltstitel aus.

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.

Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.

Jede Änderung der Situation während des Aufenthalts ist dem Ministerium für innere Angelegenheiten mitzuteilen.

Gültigkeit und Erneuerung

Der Aufenthaltstitel für „unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ gilt im Falle von Spezialisten oder Führungskräften mindestens 1 Jahr oder bei einem kürzeren Transfer für die Dauer des Aufenthalts.

Im Falle von Trainees gilt der Aufenthaltstitel für „unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ für die Dauer des Transfers.

Der Aufenthaltstitel ist erneuerbar ohne jedoch folgende Dauern überschreiten zu dürfen:

  • 3 Jahre (Spezialisten oder Führungskräfte);
  • 1 Jahr (Trainees).

Dieser Antrag auf Erneuerung ist innerhalb der 2 dem Ablaufdatum des Aufenthaltstitels vorangehenden Monate bei der Generaldirektion für Einwanderung zu stellen. Der Antrag kann auf die gleiche Weise gestellt werden wie der Antrag auf einen Aufenthaltstitel, wie oben beschrieben, das heißt online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie des Nachtrags zum Arbeitsvertrag bzw. zur Transfervereinbarung;
  • ein aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Aufenthalt der Familienangehörigen des transferierten Arbeitnehmers

Sollen der Ehegatte/Partner oder die ledigen Kinder unter 18 Jahren (oder diejenigen des Ehegatten oder Partners) den transferierten Arbeitnehmer begleiten, muss er die für die Familienzusammenführung erforderlichen Dokumente mit einreichen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Sonderfall: Mobilität von transferierten Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union

Muss sich der Drittstaatsangehörige in mehreren EU-Mitgliedstaaten aufhalten, ist die Aufenthaltserlaubnis bei den zuständigen Behörden des ersten Aufenthaltsstaats zu beantragen.

Ist der Aufenthalt in Luxemburg der erste, aber nicht der längste, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls bei den zuständigen Behörden des anderen Staats zu beantragen.

Wurde der Antrag zuerst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt und ist der Drittstaatsangehörige deswegen bereits im Besitz eines gültigen ICT-Aufenthaltstitels, kann er seinen Mobilitätsanspruch in Luxemburg ausüben und in jeder anderen dort ansässigen Niederlassung arbeiten, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe wie das Unternehmen aus dem Herkunftsland angehört.

Es gibt 2 unterschiedliche Aufenthaltssituationen in Luxemburg: die kurzfristige Mobilität und die langfristige Mobilität.

Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität gestellt werden. Falls die kurzfristige Mobilität bereits begonnen hat, in Wahrheit aber eine langfristige Mobilität benötigt wird, muss der Antrag auf langfristige Mobilität dem für die Einwanderung zuständigen Minister mindestens 20 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität übermittelt werden.

Kurzfristige Mobilität

Drittstaatsangehörige können sich für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Luxemburg aufhalten, wenn die im ersten Mitgliedstaat niedergelassene aufnehmende Niederlassung eine Mitteilung bei dem für die Einwanderung zuständigen Minister vorgenommen hat.

Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie des im ersten Mitgliedstaat gültigen ICT-Aufenthaltstitels;
  • der Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung und die Niederlassung mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören;
  • der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls das Abordnungsschreiben, die dem ersten Mitgliedstaat übermittelt wurden;
  • gegebenenfalls Dokumente, die bescheinigen, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die Bedingungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf den sich der Antrag bezieht, durch die EU-Bürger erfüllt;
  • ein Dokument mit Einzelheiten zur geplanten Dauer und den Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies in keinem anderen genannten Dokument angegeben ist.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Diese Mitteilung ist auch bei den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats vorzunehmen.

Der Drittstaatsangehörige kann nach der Mitteilung unverzüglich oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Luxemburg kommen, sofern die Gültigkeitsdauer des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten ICT-Aufenthaltstitels nicht überschritten wurde.

Ablehnung der kurzfristigen Mobilität seitens des Ministers

Der Minister kann die Mobilität des Drittstaatsangehörigen jedoch binnen 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des ersten Mitgliedstaats ablehnen, wenn:

  • die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen bereits erreicht wurde; oder
  • der Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist; oder
  • das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und die aufnehmende Niederlassung in Luxemburg nicht zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören; oder
  • nicht erwiesen ist, dass der transferierte Arbeitnehmer die Bedingungen des reglementierten Berufs erfüllt, den er in Luxemburg ausüben wird.

Lehnt der Minister die Mobilität ab, darf der Drittstaatsangehörige nicht in Luxemburg arbeiten.

Befindet sich der Drittstaatsangehörige bereits in Luxemburg, kann der Minister verlangen, dass die ausgeübte berufliche Tätigkeit eingestellt wird und der Betroffene das Land verlässt, falls:

  • er die erforderliche Mitteilung nicht erhalten hat; oder
  • er die Mobilität abgelehnt hat.

Langfristige Mobilität

Drittstaatsangehörige können sich für eine Dauer von mehr als 90 Tagen in Luxemburg aufhalten, wenn die im ersten Mitgliedstaat niedergelassene aufnehmende Niederlassung einen Aufenthaltstitel bei dem für die Einwanderung zuständigen Minister beantragt hat.

Diesem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie des im ersten Mitgliedstaat gültigen ICT-Aufenthaltstitels;
  • der Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung und die Niederlassung mit Sitz in einem Drittstaat zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören;
  • ein vor dem Transfer und für dessen Dauer zwischen dem in einem Drittstaat niedergelassenen Unternehmen und dem Drittstaatsangehörigen geschlossener Arbeitsvertrag;
  • eine Transfervereinbarung/ein Abordnungsschreiben mit folgenden Angaben:
    • Einzelheiten zur Dauer des Transfers;
    • Standort der aufnehmenden Niederlassung(en);
    • den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige in der oder den aufnehmenden Niederlassungen in Luxemburg eine Position als Führungskraft, Spezialist oder Trainee innehat;
    • Einzelheiten zur Höhe des Arbeitsentgelts und sonstige Beschäftigungsbedingungen für die Dauer des Transfers;
    • den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige nach dem unternehmensinternen Transfer in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
  • gegebenenfalls Dokumente, die bescheinigen, dass der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, auf den sich der Antrag bezieht, durch die EU-Bürger erfüllt.

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Der Drittstaatsangehörigen muss das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Beantragung der langfristigen Mobilität nicht verlassen.

Er darf so lange in Luxemburg arbeiten, bis der für die Einwanderung zuständige Minister über den Antrag im Rahmen der langfristigen Mobilität entscheidet, vorausgesetzt:

  • der Arbeitszeitraum von maximal 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen ist noch nicht abgelaufen;
  • der im ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel ist noch gültig;
  • der vollständige Antrag auf Aufenthaltstitel in Luxemburg wurde mindestens 20 Tage vor Beginn der langfristigen Mobilität an den für die Einwanderung zuständigen Minister übermittelt.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel „ICT-Mobilität“, mit dem er sich in Luxemburg aufhalten und dort arbeiten darf. Er muss sich auch einer medizinischen Untersuchung unterziehen und sich bei seiner Wohnsitzgemeinde anmelden.

Wird der Antrag abgelehnt, wird der Drittstaatsangehörige in den ersten Mitgliedstaat zurückgeschickt, in dem er sich aufgrund seines ICT-Aufenthaltstitels aufgehalten hat.

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