„Working Holiday“-Programme

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Im Rahmen der „Working Holiday“-Programme können junge Staatsangehörige aus Luxemburg, Neuseeland, Australien, Taiwan, Kanada, Chile, Japan und Südkorea für einen begrenzten Zeitraum in ein Partnerland reisen und dort arbeiten.

Teilnehmende erhalten ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten, das als Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung in den Partnerländern dient.

Working Holiday“-Programme sind Kulturaustauschprogramme, die es jungen luxemburgischen Bürgern ermöglichen, sich für einen begrenzten Zeitraum in einem der folgenden Partnerländer aufzuhalten und dort zu arbeiten:

Im Gegenzug bietet dieses Programm auch jungen Staatsangehörigen dieser Länder die Möglichkeit, Luxemburg kennenzulernen.

Die Unterzeichnerstaaten eines „Working Holiday“-Programms verpflichten sich:

  • ihre Zusammenarbeit zu verstärken; und
  • ein besseres gegenseitiges Verständnis zu fördern.

Diese Programme sollen jungen Bürgern aus allen Partnerländern ermöglichen:

  • die Kultur und Lebensweise eines anderen Landes kennenzulernen;
  • vorübergehend im Ausland zu leben;
  • einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um ihre finanziellen Mittel aufzubessern.

Betroffene Personen

Junge luxemburgische Bürger und Staatsangehörige der oben genannten Länder im Alter von 18 bis 30 Jahren können an den „Working Holiday“-Programmen teilnehmen.

Für Taiwan, Chile, Kanada und Südkorea wurde die Altersgrenze auf 35 Jahre erhöht.

Voraussetzungen

Um ein „Working Holiday“-Visum zu erhalten, müssen Sie für alle Länder folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • zum Zeitpunkt des Antrags das zulässige Alter haben;
  • im Besitz eines gültigen luxemburgischen Reisepasses sein;
  • nicht von unterhaltsberechtigten Personen (zum Beispiel von unterhaltsberechtigten Kindern) begleitet werden;
  • über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um:
    • den Lebensunterhalt vor Ort sicherzustellen; und
    • ein Ticket für die Rückreise zu kaufen;
  • die für den Erhalt des ärztlichen Attests erforderlichen Gesundheitskriterien erfüllen;
  • kein Vorstrafenregister haben;
  • zum ersten Mal am Programm Luxemburgs oder des Partnerlandes teilnehmen;
  • die Gebühren für den Visumantrag bezahlen.

Für Australien müssen Sie zudem:

  • über einen Hochschulabschluss verfügen oder mindestens 2 Jahre eines Studiengangs im ersten Studienzyklus erfolgreich abgeschlossen haben;
  • ein Schreiben der zuständigen luxemburgischen Behörde vorlegen, mit dem Ihnen der Aufenthalt im gewünschten Land im Rahmen dieses Programms genehmigt wird. Um ein solches Schreiben zu erhalten, senden Sie Ihren Antrag an:
    Direction des affaires consulaires et des relations culturelles internationales
    Assistance consulaire
    9, rue du Palais de Justice
    L-1841 Luxemburg
    assistance.consulaire@mae.etat.lu.

Darüber hinaus müssen Sie für folgende Länder zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung Ihren Wohnsitz in Luxemburg haben:

  • Taiwаn;
  • Kanada;
  • Chile;
  • Japan; und
  • Südkorea.

Um ein „Working Holiday“-Visum für Luxemburg zu erhalten, müssen Sie unabhängig von Ihrem Herkunftsland folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • zum Zeitpunkt des Antrags das zulässige Alter haben;
  • im Besitz eines gültigen Reisepasses Ihres Landes sein;
  • nicht von unterhaltsberechtigten Personen (zum Beispiel von unterhaltsberechtigten Kindern) begleitet werden;
  • über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um:
    • den Lebensunterhalt vor Ort sicherzustellen; und
    • ein Ticket für die Rückreise zu kaufen;
  • die für den Erhalt des ärztlichen Attests erforderlichen Gesundheitskriterien erfüllen;
  • kein Vorstrafenregister haben;
  • zum ersten Mal am Programm teilnehmen.

Taiwanesische Staatsangehörige müssen für diesen Antrag ebenfalls persönlich vorstellig werden (nur nach Terminvereinbarung).

Darüber hinaus müssen Staatsangehörige eines der folgenden Länder zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Land wohnhaft sein:

  • Taiwаn;
  • Chile;
  • Japan; und
  • Südkorea.

Kanadische Staatsangehörige können ebenfalls für das Programm infrage kommen, wenn sie:

  • studieren und ein Praktikum im Rahmen ihres Studiums bei einem Unternehmen in Luxemburg mit einer im Vorfeld abgeschlossenen Praktikumsvereinbarung absolvieren;
  • junge Absolventen mit einem im Vorfeld abgeschlossenen Arbeitsvertrag von maximal einem Jahr Laufzeit sind.

Weitere Informationen zu den von den einzelnen Partnerländern geforderten Unterlagen finden Sie auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel.

Es wird ebenfalls empfohlen, die Website der zuständigen luxemburgischen oder belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Partnerland zu besuchen, um umfassende Informationen zu erhalten.

Kosten

Die Kosten des Visums sind abhängig:

  • vom Zielland; und
  • von der diplomatischen Vertretung, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie können Ihren Antrag bei den zuständigen ausländischen Einrichtungen einreichen:

Die jungen ausländischen Bürger müssen ihren Antrag bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen einreichen, die Luxemburg in ihrem Land vertreten.

Das Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Visum Typ D) enthält folgende Angaben:

  • Australien: Code L15;
  • Neuseeland: Code L16;
  • Chile: Code L17;
  • Taiwan: Code L18;
  • Kanada: Code L19;
  • Japan: Code L20;
  • Südkorea: Code L21.

Rechte

Das „Working Holiday“-Visum:

  • berechtigt Sie dazu:
    • bis zu 12 Monate im Partnerland zu leben;
    • während der Gültigkeitsdauer des Visums, sooft Sie möchten, aus- und wieder einzureisen (dies gilt nicht für Japan, dort ist für jede Rückkehr eine Wiedereinreisegenehmigung erforderlich);
    • während Ihres Aufenthalts für einen begrenzten Zeitraum zu arbeiten;
    • sich für einen begrenzten Zeitraum für ein Studium oder ein Praktikum anzumelden;
  • berechtigt Sie nicht zu:
    • Arbeitslosengeld;
    • Sozialhilfe.

In Luxemburg sind Personen, die ein „Working Holiday“-Visum haben, von der Verpflichtung befreit, bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Belege

Je nach gewähltem Reiseziel müssen Sie mehrere Belege beifügen:

  • wenn Sie Ihren Antrag online stellen; oder
  • wenn Sie Ihre Antragsunterlagen persönlich abgeben.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website.

Bei einigen Reisezielen müssen die Dokumente ins Englische und in die jeweilige Landessprache übersetzt werden.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Direktion für konsularische Angelegenheiten und internationale kulturelle Beziehungen

Adresse:
9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einen Auslandsaufenthalt beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel (MAE) melden (Lëtzebuerger am Ausland)

Links

Weitere Informationen

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