Aufenthaltstitel für Freiwillige

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Zusammenfassung:

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in Luxemburg niederlassen möchten, um dort einer Tätigkeit als Freiwilliger nachzugehen, müssen Sie ein zweistufiges Verfahren durchlaufen.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen in Luxemburg niederlassen möchten, um sich dort als Freiwilliger aufzuhalten, müssen Sie ein Verfahren aus 2 aufeinanderfolgenden Schritten durchlaufen:

  • 1. Schritt: Vor Ihrer Einreise müssen Sie:
    • ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Visum Typ D) im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Freiwillige bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland oder, falls Luxemburg in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht in Angelegenheiten des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vertreten ist, in einem Nachbarland beantragen (Visa für den längerfristigen Aufenthalt können nur von luxemburgischen oder belgischen Botschaften ausgestellt werden); und
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
  • 2. Schritt: Nach Ihrer Einreise müssen Sie:
    • sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden; und
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen; und
    • vor Ablauf des erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel beantragen.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich nur auf den 1. Schritt.

Die im 2. Schritt, also nach Ihrer Einreise nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten finden Sie auf dieser gesonderten Seite.

Betroffene Personen

Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats (d. h. eines Landes, das weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt ist: Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz), die:

  • im Ausland leben; und
  • Folgendes tun möchten:
    • sich in Luxemburg niederlassen; und
    • dort einer Tätigkeit als Freiwillige nachgehen;
  • ihre Schulpflicht erfüllt haben und jünger als 30 Jahre sind;
  • mit einer zugelassenen Aufnahmeorganisation einen Freiwilligenvertrag abgeschlossen haben, um ein bestimmtes Freiwilligenprojekt oder ein Projekt im Rahmen eines Freiwilligenprogramms durchzuführen;
  • die Zulassung des Nationalen Jugendwerks (Service national de la jeunesse - SNJ) erhalten haben;
  • den Nachweis dafür erbringen, dass der Träger des Freiwilligenprogramms während ihres gesamten Aufenthalts für sie bürgt, dies insbesondere in Bezug auf die Aufenthalts- und Rückreisekosten.

Vorgehensweise und Details

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag folgende Dokumente in Kopie beifügen:

  • vollständiger, gültiger Reisepass der antragstellenden Person;
  • Auszug aus dem Strafregister des aktuellen Wohnsitzlandes, der vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde, oder, falls die Beschaffung eines Strafregisterauszugs nachweislich nicht möglich ist, unter Eid abgegebene Erklärung (sofern die antragstellende Person volljährig ist);
  • Vertrag mit einer zugelassenen Organisation zur Durchführung eines bestimmten Freiwilligenprojekts oder eines Projekts im Rahmen eines Freiwilligenprogramms;
  • Nachweis, dass die für das Freiwilligenprogramm zuständige Organisation während der gesamten Dauer des Aufenthalts bürgt (Nationales Jugendwerk) (siehe Muster unter „Online-Dienste und Formulare“);
  • gültiger Aufenthaltstitel, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die antragstellende Person bereits im Schengen-Raum ansässig ist;
  • Reisekrankenversicherung, die in allen Mitgliedstaaten des Schengen-Raums gültig ist und für die gesamte Gültigkeitsdauer des beantragten Visums Folgendes abdeckt:
    • Kosten für medizinische Versorgung, einschließlich Krankenhauskosten;
    • Kosten für den Rücktransport aus medizinischen Gründen;
    • Kosten im Todesfall.

Antwortfrist

Die Antwortfrist beträgt in der Regel maximal 60 Tage.

Sollten die zur Bekräftigung des Antrags vorgelegten Informationen bzw. Unterlagen unvollständig sein, wird der Minister:

  • Sie darüber informieren, welche zusätzlichen Informationen benötigt werden; und
  • Ihnen eine angemessene Frist für deren Übermittlung setzen.

Die Frist von 60 Tagen wird bis zum Erhalt der verlangten Informationen oder Unterlagen innerhalb der dafür vorgegebenen Frist ausgesetzt. Werden die zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird der Antrag abgelehnt.

Sollten Sie innerhalb von 3 Monaten keine Antwort erhalten, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.

Gut zu wissen

Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltsdauer eines Drittstaatsangehörigen in Luxemburg als Freiwilliger auf höchstens ein Jahr oder, falls der Freiwilligendienst länger als ein Jahr dauert, auf die Dauer des Freiwilligendienstes begrenzt ist. Daher ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für Freiwillige nicht möglich.

Im Übrigen sind Freiwillige nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels für Freiwillige nicht befugt, die Art des Aufenthaltstitels zu wechseln.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerabteilung

Adresse:
26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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