Visum Typ D für einen Aufenthaltstitel für Forscher
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Zusammenfassung:
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Forschungszwecken in Luxemburg niederlassen möchten, müssen Sie ein zweistufiges Verfahren durchlaufen.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen als Forscher an einer zugelassenen Forschungseinrichtung in Luxemburg niederlassen möchten, müssen Sie ein Verfahren aus 2 aufeinanderfolgenden Schritten durchlaufen:
1. Schritt: Vor Ihrer Einreise müssen Sie:
- ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Visum Typ D) im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Forscher bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland oder, falls Luxemburg in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht in Angelegenheiten des Visums für den längerfristigen Aufenthalt vertreten ist, in einem Nachbarland beantragen (Visa für den längerfristigen Aufenthalt können nur von luxemburgischen oder belgischen Botschaften ausgestellt werden); und
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
2. Schritt: Nach Ihrer Einreise müssen Sie:
- Ihre Ankunft bei Ihrer Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden; und
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen; und
- vor Ablauf des erteilten Visums für den längerfristigen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel beantragen.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich nur auf den 1. Schritt.
Die im 2. Schritt, also nach Ihrer Einreise nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten finden Sie auf dieser gesonderten Seite.
Falls Sie bereits über einen Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügen und sich in Luxemburg aufhalten möchten, um dort einen Teil Ihrer Forschungstätigkeit auszuführen, findet ein spezifisches Verfahren Anwendung.
Betroffene Personen
Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats (d. h. eines Landes, das weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt ist), die:
- im Ausland leben; und
- Folgendes tun möchten:
- sich in Luxemburg niederlassen; und
- hier ein Forschungsprojekt durchführen.
Um als „Forscher“ zu gelten, müssen Sie:
- über einen Hochschulabschluss verfügen, der zur Zulassung zu Promotionsstudiengängen berechtigt, und beabsichtigen, in Luxemburg ein Forschungsprojekt bei einer zugelassenen privaten oder öffentlichen Forschungseinrichtung durchzuführen; oder
- eine Aufnahmevereinbarung für Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgeschlossen haben.
Sie fallen nicht unter die Kategorie „Forscher“, wenn Sie:
- promovieren wollen; oder
- im Rahmen einer Entsendung nach Luxemburg kommen.
Sie müssen keinen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Sie:
- bereits einen Titel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen; und
- auf der Grundlage der in diesem anderen Staat geschlossenen Aufnahmevereinbarung über einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten einen Teil Ihrer Forschungstätigkeit in Luxemburg ausführen möchten.
Voraussetzungen
Im Vorfeld von den Forschungseinrichtungen zu erledigende Schritte
Zulassung
Forschungseinrichtungen, die Forschungstätigkeiten ausführen oder sich anbieten, um Forschungstätigkeiten auszuführen, und über eine Zulassung verfügen, können eine Aufnahmevereinbarung abschließen.
Die Zulassung ist bei folgenden Stellen zu beantragen:
- bei dem für die Forschung zuständigen Minister im Falle von luxemburgischen öffentlichen Forschungseinrichtungen;
- bei dem für die Wirtschaft zuständigen Minister im Falle von luxemburgischen privaten Forschungseinrichtungen.
Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen bzw. Informationen beizufügen:
- Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeübt werden;
- Satzung bzw. Gesellschaftszweck der Einrichtung;
- Beschreibung der Tätigkeiten;
- Anzahl der beschäftigten Forscher;
- Beschreibung der Forschungstätigkeit;
- geprüfte Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre.
Um die Zulassung zu erhalten, muss die Einrichtung nachweisen können, dass sie in Luxemburg Forschungstätigkeiten ausführt.
Die Zulassung wird für folgende Dauer erteilt:
- höchstens 5 Jahre; oder
- höchstens 3 Jahre, wenn die Einrichtung erst kürzlich gegründet wurde.
Öffentliche Forschungseinrichtungen, bei denen die Forschung zu den gesetzlichen Aufgaben gehört, sind davon befreit, diese Unterlagen vorzulegen.
Aufnahmevereinbarung
Unter dem Vorbehalt, dass das Forschungsprojekt von den zuständigen Organen der Forschungseinrichtung angenommen wurde, können die Einrichtung und der Forscher eine Aufnahmevereinbarung abschließen, durch die:
- der Forscher sich dazu verpflichtet, das Forschungsprojekt ordnungsgemäß durchzuführen;
- die Einrichtung sich dazu verpflichtet, den Forscher zu diesem Zweck aufzunehmen.
Folgendes wird geprüft:
- Zweck und Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;
- Qualifikationen des Forschers im Hinblick auf die Forschungsziele, die durch eine beglaubigte Kopie der verlangten Diplome nachzuweisen sind;
- ausreichende monatliche Mittel des Forschers, die mindestens dem sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer entsprechen müssen, um die Aufenthalts- und Rückreisekosten zu bestreiten, ohne auf das Sozialhilfesystem zurückgreifen zu müssen, und Deckung des Krankheitsrisikos;
- in der Aufnahmevereinbarung angegebenes Rechtsverhältnis sowie Arbeitsbedingungen des Forschers.
Die Forschungseinrichtung muss:
- vor Beginn der Tätigkeit die Vorlage des gültigen Visums Typ D für Forscher oder des Aufenthaltstitels des Forschers verlangen;
- eine Kopie des gültigen Visums Typ D und anschließend des dem Forscher ausgestellten Aufenthaltstitels verlangen, die sie während der gesamten Dauer der Beschäftigungszeit aufbewahren muss;
- dem Ministerium den Beginn der Beschäftigungszeit innerhalb von 3 Werktagen nach dem 1. Arbeitstag mitteilen.
Mitteilung
Die Forschungseinrichtung muss der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) den Beginn der Beschäftigungszeit schriftlich (per Post oder E-Mail) mitteilen und dabei Folgendes angeben:
- Personalien und 13-stellige nationale Identifikationsnummer (Matricule) des Forschers;
- Datum des Beschäftigungsbeginns;
- Angaben zur Forschungseinrichtung.
Forschungseinrichtungen, die einen oder mehrere illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigt haben, müssen mit verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen rechnen.
Vorgehensweise und Details
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Dokumente in Kopie beifügen:
- vollständiger, gültiger Reisepass der antragstellenden Person;
- Reisekrankenversicherung, die in allen Mitgliedstaaten des Schengen-Raums gültig ist und für die gesamte Gültigkeitsdauer des beantragten Visums Folgendes abdeckt:
- Kosten für medizinische Versorgung, einschließlich Krankenhauskosten;
- Kosten für den Rücktransport aus medizinischen Gründen;
- Kosten im Todesfall;
- namentliche Verpflichtungserklärung bezüglich der Aufenthalts- und Rückreisekosten des Forschers. Die Verpflichtungserklärung ist nach Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung von der zugelassenen privaten oder öffentlichen Forschungseinrichtung auszustellen. Auf unserer entsprechenden Seite finden Sie eine vollständige Liste der Forschungseinrichtungen;
- im Vorfeld mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung unterzeichnete Aufnahmevereinbarung oder unterzeichneter Arbeitsvertrag;
- Lebenslauf;
- für die Ausübung der Tätigkeit als Forscher erforderliche Abschlüsse und berufliche Qualifikationen;
- Auszug aus dem Strafregister des aktuellen Wohnsitzlandes, der vor weniger als 3 Monaten ausgestellt wurde, oder, falls die Beschaffung eines Strafregisterauszugs nachweislich nicht möglich ist, unter Eid abgegebene Erklärung;
- gültiger Aufenthaltstitel, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern Sie bereits im Schengen-Raum ansässig sind.
Antwortfrist
Die Antwortfrist beträgt in der Regel maximal 4 Monate.
Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
Gut zu wissen
Der Aufenthaltstitel für Forscher aus einem Drittstaat ist:
- gültig für ein Jahr oder für die Dauer des Forschungsprojekts;
- verlängerbar, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin erfüllt sind.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
- Ministerium für innere Angelegenheiten
- Generaldirektion für Einwanderung
- Hauptadresse:
- 26, route d’Arlon L-1140 Luxembourg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84 040
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9:00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
- Postfach:
-
Postfach 752
L-2017 Luxemburg
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- Zusätzliche Informationen:
-
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL)
- Adresse:
- 6, rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 300
Montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- service.passeports@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.visas@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.legalisation@mae.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:30 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Diplomatische und konsularische Vertretungen Luxemburgs (auf Französisch)
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
-
Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration
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