Als aus einem Drittstaat stammender Ehepartner, Lebenspartner oder Nachkomme (Kind) eines EU-Bürgers, der als Grenzgänger in Luxemburg arbeitet, eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragen

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Drittstaatsangehörige, die sich gemeinsam mit ihrem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder einem Elternteil, der bereits in Luxemburg arbeitet, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem gleichgestellten Staat (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) aufhalten, können von der Pflicht, über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen, um in Luxemburg einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, befreit werden.

Zielgruppe

Folgende Drittstaatsangehörige können eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragen:

  • Drittstaatsangehörige, die sich gemeinsam mit ihrem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder einem Elternteil (bzw. ihren Eltern), bei dem es sich um einen Bürger eines EU-Mitgliedstaats oder eines gleichgestellten Staats handelt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem gleichgestellten Staat (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) aufhalten und;
  • deren Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil bereits in Luxemburg arbeitet.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Arbeitgeber muss vor Einstellung des Drittstaatsangehörigen eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen und den entsprechenden Nachweis erbringen.

Vorgehensweise und Details

Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige schriftlich bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragen.

Im Antrag auf Befreiung sind die Personalien des Antragstellers (Name(n), Vorname(n) und genaue Adresse im Wohnsitzland) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat (Island, Liechtenstein Norwegen und Schweiz) ausgestellten Aufenthaltserlaubnis;
  • gegebenenfalls eine Kopie des datierten von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
  • ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Ehe-/eingetragenen Lebenspartners oder des Elternteils bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet;
  • ein aktueller Nachweis für das Familienverhältnis (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch, Geburtsurkunde usw.);
  • eine kürzlich ausgestellte Haushaltsbescheinigung und eine Wohnsitzbescheinigung aus dem Wohnsitzland;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Die Antwortfrist des Ministeriums für innere Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle

Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle

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