Als Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen
Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate im Rahmen einer Familienzusammenführung mit einem anderen Drittstaatsangehörigen in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:
- 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
- eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen.
- 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
- sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
- anschließend einen Aufenthaltstitel beantragen.
Zielgruppe
Eine Aufenthaltserlaubnis und ein anschließender Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die im Ausland leben und sich in Luxemburg niederlassen möchten, um dort mit einem Familienangehörigen zusammenzuleben, der auch ein Drittstaatsangehöriger ist.
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vor der Einreise eingereicht werden. Der Antragsteller kann jedoch eine Drittperson bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen (zum Beispiel die Person, wegen der er nach Luxemburg ziehen möchte).
Betroffen sind Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die selbst Drittstaatsangehörige sind (das heißt Staatsangehörige eines Landes, das nicht zu den EU-Mitgliedstaaten oder den diesen gleichgestellten Staaten zählt) und diesem nachziehen wollen, um mit ihm in Luxemburg zu leben.
Eine Familienzusammenführung ist jedoch nicht für alle Familienangehörigen möglich. Als Familienangehörige gelten per Definition:
- der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Zusammenführenden, der bei Antragstellung zur Familienzusammenführung über 18 Jahre alt ist (im Falle einer Mehrehe wird der Aufenthalt eines Ehepartners nicht gestattet, wenn bereits ein Ehepartner beim Zusammenführenden in Luxemburg wohnt);
- unter 18-jährige ledige Kinder des Zusammenführenden und/oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, für die er das Sorgerecht hat und unterhaltspflichtig ist, wobei im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Sorgeberechtigte dem Aufenthalt beim Zusammenführenden zugestimmt haben muss;
- direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde.
Der Minister kann die Familienzusammenführung auf folgende Personen ausweiten, vorausgesetzt der Antragsteller hält sich schon seit mindestens 12 Monaten rechtmäßig in Luxemburg auf:
- direkte Vorfahren ersten Grades in gerader Linie des Zusammenführenden oder seines Ehepartners oder Lebenspartners (Mutter und Vater), wenn dieser für ihren Unterhalt sorgt und sie in ihrem Herkunftsland nicht die notwendige familiäre Unterstützung erfahren;
- volljährige ledige Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen;
- den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.
Hinweis: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, müssen eine Aufenthaltskarte besorgen. Das zu befolgende Verfahren hängt von der Dauer des Aufenthalts ab:
Sonderfall: Spezifisches vereinfachtes Verfahren bei in Luxemburg neugeborenen Kindern
Für in Luxemburg neugeborene Kinder von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Luxemburg aufhalten, besteht ein vereinfachtes Verfahren. Diese Kinder erhalten auf Antrag einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Der Antrag ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- ein Passbild gemäß den ICAO-Normen;
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).
Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten
Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Drittstaatsangehörigen heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten befolgen. Erforderlichenfalls muss er ebenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.
Voraussetzungen
Damit er seine Familie nach Luxemburg kommen lassen kann, muss ein in Luxemburg niedergelassener Drittstaatsangehöriger (der „Zusammenführende“) mehrere Bedingungen erfüllen. Er muss:
- begründete Aussicht darauf haben, dass ihm ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wird;
- den Nachweis dafür erbringen, dass er über feste, regelmäßige und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, und damit nicht auf das luxemburgische Sozialfürsorgesystem zurückgreifen muss (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen). Die Höhe der Einnahmen des die Familienzusammenführung beantragenden Drittstaatsangehörigen wird unter Bezugnahme auf die durchschnittliche monatliche Höhe des sozialen Mindestlohns eines nicht qualifizierten Arbeitnehmers über einen Zeitraum von 12 Monaten bewertet. Die Einnahmen des Drittstaatsangehörigen müssen mindestens den durch Bezugnahme auf den Mindestlohn festgelegten Betrag erreichen. Die prospektive Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass weiterhin feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte vorhanden sein werden, beruht auf einer Prognose, laut der die Einkünfte dem Zusammenführenden während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen zur Verfügung stehen müssen. Der Minister kann die Einkünfte des Zusammenführenden während der 6 Monate vor der Antragstellung berücksichtigen. Erreichen die Einkünfte des Antragstellers nicht die im vorstehenden Absatz „vorgesehene Höhe“, kann der Minister unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Verhältnisse der betreffenden Person, zum Beispiel: Sicherheit seines Arbeitsplatzes und seiner Einnahmen, Zugang zu Wohneigentum oder kostenfreie Nutzung einer Wohnung, dennoch einen positiven Bescheid erteilen;
- über eine geeignete Wohnung zur Aufnahme des/der Familienangehörigen verfügen (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
- über eine Krankenversicherung für sich selbst und seine Familie verfügen (eine vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg).
Die Bedingung bezüglich der Mindestdauer des Aufenthalts in Luxemburg findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
- bei Zusammenführenden, die ihre minderjährigen Kinder nachziehen lassen wollen, falls sie das alleinige Sorgerecht für sie haben;
- bei Zusammenführenden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels der Art „Blaue Karte EU“ (hochqualifizierte Arbeitnehmer), „versetzter Arbeitnehmer“ oder „Forscher“ sind oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, und von ihrem Aufenthaltsrecht in Luxemburg Gebrauch machen und deren Familie bereits im ersten Mitgliedstaat gegründet wurde. Diese Personen können sich von ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie von ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren nach Luxemburg begleiten lassen.
Sonderfall: Sonderbestimmungen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde
Eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, kann die Familienzusammenführung beantragen, wobei die Bedingungen in Bezug auf Wohnen und finanzielle Mittel nur dann erfüllt werden müssen, wenn der Zusammenführende seinen Antrag nach Ablauf einer 6-monatigen Frist nach Gewährung seines internationalen Schutzes stellt.
Neben den oben genannten Familienangehörigen können sie ebenfalls die Zusammenführung mit folgenden Personen beantragen:
- direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- nach Genehmigung des Ministers: den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.
Der jeweilige Familienangehörige des Zusammenführenden muss zum Zeitpunkt der Planung seiner Reise:
- überprüfen, ob er ein Visum benötigt, um in den Schengen-Raum einzureisen;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, der gegebenenfalls das erforderliche Visum enthält.
Vorgehensweise und Details
1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Der Drittstaatsangehörige muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis einreichen:
- bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten; oder
- bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs bzw. bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die Luxemburg in dem jeweiligen Land vertritt.
Im Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name(n), Vorname(n) und genaue Adresse) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:
- der Nachweis über die ausreichenden Mittel des Zusammenführenden, um den Lebensunterhalt für sich selbst und seine Familienangehörigen zu bestreiten (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen), die mindestens dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 Monaten entsprechen müssen; Die Belege müssen den Zeitraum der 12 dem Antrag vorangehenden Monate abdecken;
- der Nachweis über eine geeignete Wohnung auf luxemburgischem Staatsgebiet (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
- der Nachweis über eine Krankenversicherung für den Zusammenführenden und seine Familienangehörigen (vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg);
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Diese Unterlagen müssen von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für hochqualifizierte Arbeitnehmer („Blaue Karte EU“) sind, versetzten Arbeitnehmern oder Forschern, die den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für ihre Familienangehörigen gleichzeitig mit ihrem Antrag einreichen, nicht beigefügt werden.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Je nach Sachlage beizufügende zusätzliche Dokumente
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Zusammenführenden:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Ehe-/Lebenspartners;
- ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Ehe-/Lebenspartners aus dem Wohnsitzland;
- ein Dokument zur Bestätigung der erfolgten Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch usw.).
Nachkomme (Kind) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Kindes;
- der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Zusammenführenden (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
- im Falle einer Scheidung (nur bei minderjährigen Kindern):
- das Urteil, das dem in Luxemburg niedergelassenen Elternteil das Sorgerecht zuspricht; und
- wenn der andere Elternteil ein Besuchs- oder Beherbergungsrecht besitzt: die notariell beglaubigte Einwilligung des im Ausland ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
- im Falle des gemeinsamen Sorgerechts (nur bei minderjährigen Kindern): die notariell beglaubigte Einwilligung des nicht in Luxemburg ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils).
Vorfahr (Elternteil) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Vorfahren;
- ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Vorfahren aus dem Wohnsitzland;
- der Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis (Geburtsurkunde des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners usw.);
- der Nachweis über den Personenstand und die familiäre Situation des Antragstellers sowie der Nachweis dafür, dass er in seinem Herkunftsland über keinerlei familiäre Unterstützung verfügt (Familienstammbuch, jedes sonstige von den Behörden des Herkunftslands des Antragstellers ausgestellte gleichwertige Dokument usw.);
- der Nachweis dafür, dass der Zusammenführende vor dem Antrag auf Familienzusammenführung für den Unterhalt des Vorfahren aufkam (Nachweis für regelmäßige Zahlungen an den Vorfahren usw.);
- ein Dokument zur Bescheinigung der finanziellen Lage des Elternteils im Herkunftsland (Nachweis für eigene Mittel wie Einkünfte, Besitz usw.).
Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 9 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde. Diese Frist kann in Ausnahmefällen, abhängig von der Komplexität der Prüfung des Antrags, verlängert werden.
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:
- entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht,
- oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.
Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Reisepass und Visum
Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.
Falls er für die Einreise ein Visum benötigt, muss er vor seiner Reise in seinem Herkunftsland ein Visum vom Typ D beantragen und dabei seine Aufenthaltserlaubnis vorlegen, dies:
- bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in seinem Herkunftsland;
- oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengenstaates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat).
Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sein.
2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg
Anmeldung
Bei seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.
Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:
- ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
- das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
- gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).
Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.
Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels ebenfalls als Aufenthaltsgenehmigung.
Medizinische Untersuchung
Der Drittstaatsangehörige muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung für Einwanderer unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:
- einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
- einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
- einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus, die zur Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel an die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten weitergeleitet wird.
Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.
Der Antrag auf Aufenthaltstitel ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.
Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.
Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).
Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen, die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind. Der Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ enthält unter „Anmerkungen“ eine Information bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt.
Gültigkeit und Erneuerung
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Der Aufenthaltstitel gilt ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde. Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist der Aufenthaltstitel auf Antrag erneuerbar.
Der Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ gewährt seinem Inhaber Zugang zu:
- Bildungs- und Orientierungsangeboten;
- Schulungsmaßnahmen;
- beruflichen Fortbildungs- und Umschulungskursen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen möchten, müssen einen Antrag zum Ausüben einer Nebentätigkeit als Familienangehöriger, oder einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer oder Selbstständiger einreichen.
Der 1. Aufenthaltstitel ist ein Jahr lang gültig.
Erneuerung des Aufenthaltstitels
Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.
Der Antrag auf Erneuerung ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
- ein aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister (nur wenn der Antragsteller volljährig ist);
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).
Achtung: Falls der Inhaber eines Aufenthaltstitels für „Familienangehörige“ ebenfalls im Besitz einer Arbeitserlaubnis für die Ausübung einer Nebentätigkeit ist, muss er überprüfen, ob die Arbeitsgenehmigung gleichzeitig mit dem Aufenthaltstitel abläuft. In diesem Fall muss er seinem Antrag auf Erneuerung eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen gültigen) Arbeitsvertrags hinzufügen.
Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet kann er einen Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis stellen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige können spätestens nach 5 Jahren Aufenthalt unabhängig vom Aufenthaltstitel des Zusammenführenden einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie ausreichende Existenzmittel nachweisen können.
Bei einer Änderung der Familienverhältnisse (Scheidung, Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Annullierung der Ehe, Tod des Familienzusammenführenden) dürfen Familienangehörige, die 3 Jahre ordnungsgemäßen Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (formlos) beantragen, durch welches sie nicht länger vom Aufenthaltsrecht des Familienzusammenführenden abhängig sind.
Dieses eigenständige Aufenthaltsrecht kann ebenfalls (formlos) ohne Einhalten der Bedingung einer vorherigen Aufenthaltsdauer von 3 Jahren beantragt werden, wenn ein Scheitern der Lebensgemeinschaft unter besonders schwierigen Umständen, insbesondere aufgrund von häuslicher Gewalt, dies erfordert.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Formulare/Online-Dienste
Autorisation de séjour du membre de famille ressortissant de pays tiers - note explicative
Authorisation to stay for a family member of a third-country national - Explanatory note
Modèle de demande d’autorisation de séjour d’un ressortissant de pays tiers en vue de bénéficier du regroupement familial
Autorisation de travail du ressortissant de pays tiers, détenteur d'un titre de séjour "membre de famille" désirant exercer une activité salariée à titre accessoire - note explicative
Work permit for a third-country nationals, holder of a residence permit as a family member wishing to engage in part-time salaried activity - Explanatory note
Demande en délivrance d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers
Demande en obtention d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers en qualité de "membre de famille" (nouveau-né)
Demande en renouvellement d'un titre de séjour ou d'une autorisation de travail pour ressortissant de pays tiers détenteur d'un titre de séjour "membre de famille"
Procuration - convention de mandat
Power of attorney (Mandate convention)
Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle26, route d'Arlon
L-1140 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Fax : (+352) 22 16 08Antrags- und Austellungstelle für biometrische Aufenthaltstitel : nur mit Termin
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Gemeindeverwaltungen
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Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 23 66 92 76-20Fax : (+352) 23 69 94 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (Dienstagnachmittag geschlossen) -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“)