Als Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen
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Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate im Rahmen einer Familienzusammenführung mit einem anderen Drittstaatsangehörigen in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:
- 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
- eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten beantragen;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen.
- 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
- sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
- anschließend einen Aufenthaltstitel beantragen.
Betroffene Personen
Eine Aufenthaltserlaubnis und ein anschließender Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die im Ausland leben und sich in Luxemburg niederlassen möchten, um dort mit einem Familienangehörigen zusammenzuleben, der auch ein Drittstaatsangehöriger ist.
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vor der Einreise eingereicht werden. Der Antragsteller kann jedoch eine Drittperson bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen (zum Beispiel die Person, wegen der er nach Luxemburg ziehen möchte).
Betroffen sind Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die selbst Drittstaatsangehörige sind (das heißt Staatsangehörige eines Landes, das nicht zu den EU-Mitgliedstaaten oder den diesen gleichgestellten Staaten zählt) und diesem nachziehen wollen, um mit ihm in Luxemburg zu leben.
Eine Familienzusammenführung ist jedoch nicht für alle Familienangehörigen möglich. Als Familienangehörige gelten per Definition:
- der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Zusammenführenden, der bei Antragstellung zur Familienzusammenführung über 18 Jahre alt ist (im Falle einer Mehrehe wird der Aufenthalt eines Ehepartners nicht gestattet, wenn bereits ein Ehepartner beim Zusammenführenden in Luxemburg wohnt);
- unter 18-jährige ledige Kinder des Zusammenführenden und/oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, für die er das Sorgerecht hat und unterhaltspflichtig ist, wobei im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Sorgeberechtigte dem Aufenthalt beim Zusammenführenden zugestimmt haben muss;
- direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde.
Der Minister kann die Familienzusammenführung auf folgende Personen ausweiten, vorausgesetzt der Antragsteller hält sich schon seit mindestens 12 Monaten rechtmäßig in Luxemburg auf:
- direkte Vorfahren ersten Grades in gerader Linie des Zusammenführenden oder seines Ehepartners oder Lebenspartners (Mutter und Vater), wenn dieser für ihren Unterhalt sorgt und sie in ihrem Herkunftsland nicht die notwendige familiäre Unterstützung erfahren;
- volljährige ledige Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen;
- den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.
Hinweis: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, müssen eine Aufenthaltskarte besorgen. Das zu befolgende Verfahren hängt von der Dauer des Aufenthalts ab:
Sonderfall: Spezifisches vereinfachtes Verfahren bei in Luxemburg neugeborenen Kindern
Für in Luxemburg neugeborene Kinder von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Luxemburg aufhalten, besteht ein vereinfachtes Verfahren. Diese Kinder erhalten auf Antrag einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Der Antrag ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- ein Passbild gemäß den ICAO-Normen;
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten
Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Drittstaatsangehörigen heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten befolgen. Erforderlichenfalls muss er ebenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.
Voraussetzungen
Damit er seine Familie nach Luxemburg kommen lassen kann, muss ein in Luxemburg niedergelassener Drittstaatsangehöriger (der „Zusammenführende“) mehrere Bedingungen erfüllen. Er muss:
- begründete Aussicht darauf haben, dass ihm ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wird;
- den Nachweis dafür erbringen, dass er über feste, regelmäßige und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, und damit nicht auf das luxemburgische Sozialfürsorgesystem zurückgreifen muss (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen). Die Höhe der Einnahmen des die Familienzusammenführung beantragenden Drittstaatsangehörigen wird unter Bezugnahme auf die durchschnittliche monatliche Höhe des sozialen Mindestlohns eines nicht qualifizierten Arbeitnehmers über einen Zeitraum von 12 Monaten bewertet. Die Einnahmen des Drittstaatsangehörigen müssen mindestens den durch Bezugnahme auf den Mindestlohn festgelegten Betrag erreichen. Die prospektive Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass weiterhin feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte vorhanden sein werden, beruht auf einer Prognose, laut der die Einkünfte dem Zusammenführenden während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen zur Verfügung stehen müssen. Der Minister kann die Einkünfte des Zusammenführenden während der 6 Monate vor der Antragstellung berücksichtigen. Erreichen die Einkünfte des Antragstellers nicht die im vorstehenden Absatz „vorgesehene Höhe“, kann der Minister unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Verhältnisse der betreffenden Person, zum Beispiel: Sicherheit seines Arbeitsplatzes und seiner Einnahmen, Zugang zu Wohneigentum oder kostenfreie Nutzung einer Wohnung, dennoch einen positiven Bescheid erteilen;
- über eine geeignete Wohnung zur Aufnahme des/der Familienangehörigen verfügen (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
- über eine Krankenversicherung für sich selbst und seine Familie verfügen (eine vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg).
Die Bedingung bezüglich der Mindestdauer des Aufenthalts in Luxemburg findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
- bei Zusammenführenden, die ihre minderjährigen Kinder nachziehen lassen wollen, falls sie das alleinige Sorgerecht für sie haben;
- bei Zusammenführenden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels der Art „Blaue Karte EU“ (hochqualifizierte Arbeitnehmer), „versetzter Arbeitnehmer“ oder „Forscher“ sind oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, und von ihrem Aufenthaltsrecht in Luxemburg Gebrauch machen und deren Familie bereits im ersten Mitgliedstaat gegründet wurde. Diese Personen können sich von ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie von ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren nach Luxemburg begleiten lassen.
Sonderfall: Sonderbestimmungen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde
Eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, kann die Familienzusammenführung beantragen, wobei die Bedingungen in Bezug auf Wohnen und finanzielle Mittel nur dann erfüllt werden müssen, wenn der Zusammenführende seinen Antrag nach Ablauf einer 6-monatigen Frist nach Gewährung seines internationalen Schutzes stellt.
Neben den oben genannten Familienangehörigen können sie ebenfalls die Zusammenführung mit folgenden Personen beantragen:
- direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- nach Genehmigung des Ministers: den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.
Der jeweilige Familienangehörige des Zusammenführenden muss zum Zeitpunkt der Planung seiner Reise:
- überprüfen, ob er ein Visum benötigt, um in den Schengen-Raum einzureisen;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, der gegebenenfalls das erforderliche Visum enthält.
Vorgehensweise und Details
1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Der Drittstaatsangehörige muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis einreichen:
- bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten; oder
- bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs bzw. bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die Luxemburg in dem jeweiligen Land vertritt.
Außer in Ausnahmefällen (zum Beispiel Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.
Im Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name(n), Vorname(n) und genaue Adresse) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:
- der Nachweis über die ausreichenden Mittel des Zusammenführenden, um den Lebensunterhalt für sich selbst und seine Familienangehörigen zu bestreiten (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen), die mindestens dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 Monaten entsprechen müssen; Die Belege müssen den Zeitraum der 12 dem Antrag vorangehenden Monate abdecken;
- der Nachweis über eine geeignete Wohnung auf luxemburgischem Staatsgebiet (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
- der Nachweis über eine Krankenversicherung für den Zusammenführenden und seine Familienangehörigen (vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg);
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Diese Unterlagen müssen von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für hochqualifizierte Arbeitnehmer („Blaue Karte EU“) sind, versetzten Arbeitnehmern oder Forschern, die den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für ihre Familienangehörigen gleichzeitig mit ihrem Antrag einreichen, nicht beigefügt werden.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Je nach Sachlage beizufügende zusätzliche Dokumente
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Zusammenführenden:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Ehe-/Lebenspartners;
- ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Ehe-/Lebenspartners aus dem Wohnsitzland;
- ein Dokument zur Bestätigung der erfolgten Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch usw.).
Nachkomme (Kind) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Kindes;
- der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Zusammenführenden (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
- im Falle einer Scheidung (nur bei minderjährigen Kindern):
- das Urteil, das dem in Luxemburg niedergelassenen Elternteil das Sorgerecht zuspricht; und
- wenn der andere Elternteil ein Besuchs- oder Beherbergungsrecht besitzt: die notariell beglaubigte Einwilligung des im Ausland ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
- im Falle des gemeinsamen Sorgerechts (nur bei minderjährigen Kindern): die notariell beglaubigte Einwilligung des nicht in Luxemburg ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils).
Vorfahr (Elternteil) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Vorfahren;
- ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Vorfahren aus dem Wohnsitzland;
- der Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis (Geburtsurkunde des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners usw.);
- der Nachweis über den Personenstand und die familiäre Situation des Antragstellers sowie der Nachweis dafür, dass er in seinem Herkunftsland über keinerlei familiäre Unterstützung verfügt (Familienstammbuch, jedes sonstige von den Behörden des Herkunftslands des Antragstellers ausgestellte gleichwertige Dokument usw.);
- der Nachweis dafür, dass der Zusammenführende vor dem Antrag auf Familienzusammenführung für den Unterhalt des Vorfahren aufkam (Nachweis für regelmäßige Zahlungen an den Vorfahren usw.);
- ein Dokument zur Bescheinigung der finanziellen Lage des Elternteils im Herkunftsland (Nachweis für eigene Mittel wie Einkünfte, Besitz usw.).
Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Antwortfrist des Ministeriums für innere Angelegenheiten
Die Antwortfrist des Ministeriums für innere Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 9 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde. Diese Frist kann in Ausnahmefällen, abhängig von der Komplexität der Prüfung des Antrags, verlängert werden.
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:
- entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht,
- oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.
Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Reisepass und Visum
Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.
Falls er für die Einreise ein Visum benötigt, muss er vor seiner Reise in seinem Herkunftsland ein Visum vom Typ D beantragen und dabei seine Aufenthaltserlaubnis vorlegen, dies:
- bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in seinem Herkunftsland;
- oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengenstaates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat).
Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.
Falls der Reisepass des Antragstellers in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sein.
2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg
Anmeldung
Bei seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.
Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:
- ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
- das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
- gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).
Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.
Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels ebenfalls als Aufenthaltsgenehmigung.
Mit der befristeten Aufenthaltsgenehmigung kann ein Drittstaatsangehöriger ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Luxemburg arbeiten (siehe unten unter „Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels“ für Informationen über den Zugang zum Arbeitsmarkt).
Medizinische Untersuchung
Der Drittstaatsangehörige muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung für Einwanderer unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:
- einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
- einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
- einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus. Die Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten erhält diese Bescheinigung für die weitere Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel.
Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige bei der Generaldirektion für Einwanderung stellen.
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) gestellt werden.
Online-Einreichung
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann über MyGuichet.lu eingereicht werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:
- mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
- ohne Authentifizierung.
- über einen privaten Bereich (Pdf, 3,44 MB) verfügen; und
- ihren privaten Bereich mit der mobilen App MyGuichet.lu koppeln.
Der Antrag kann ebenfalls über die App MyGuichet.lu eingereicht werden. Hierfür muss die antragstellende Person:
Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.
Einreichung per Post
Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für innere Angelegenheiten zu senden.
Belege
Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.
Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.
Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).
Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen (Französisch, Pdf, 330 KB), die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind. Ab dem 1. September 2023 ist auf dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ die Information angegeben, dass der Familienangehörige berechtigt ist, in Luxemburg zu arbeiten.
Achtung: Aus einem Drittland stammende Familienangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der vor dem 1. September 2023 ausgestellt wurde, dürfen ab dem 1. September 2023 in Luxemburg arbeiten, und zwar für jede unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, unabhängig davon, welcher Vermerk (Französisch, Pdf, 330 KB) als Anmerkung auf ihrem Aufenthaltstitel angegeben ist.
Gültigkeit und Erneuerung
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Der Aufenthaltstitel gilt ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde. Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist der Aufenthaltstitel auf Antrag erneuerbar.
Achtung: Ausländer, die Luxemburg für mehr als 6 Monate verlassen wollen, müssen ihren Aufenthaltstitel beim Minister abgeben und sich bei der Gemeindeverwaltung ihres bisherigen Wohnortes abmelden.
Der Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ gewährt seinem Inhaber Zugang zu:
- Bildungs- und Orientierungsangeboten;
- Schulungsmaßnahmen;
- dem Arbeitsmarkt; und
- beruflichen Fortbildungs- und Umschulungskursen.
Der Inhaber des Aufenthaltstitels ist berechtigt, in Luxemburg eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Er kann einen eigenen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige beantragen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Der 1. Aufenthaltstitel ist ein Jahr lang gültig.
Ausnahmsweise steht es den Mitgliedern einer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründeten Familie frei, einen Drittstaatsangehörigen, dem eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt wurde und der von seinem Aufenthaltsrecht in Luxemburg Gebrauch macht, zu begleiten oder ihm nachzuziehen. Der jeweilige Familienangehörige erhält einen für 5 Jahre gültigen Aufenthaltstitel.
Erneuerung des Aufenthaltstitels
Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bei der Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten einreichen.
Der Antrag auf Erneuerung kann auf die gleiche Weise gestellt werden wie der Antrag auf einen Aufenthaltstitel, wie oben beschrieben, das heißt online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
- ein aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister (nur wenn der Antragsteller volljährig ist);
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Achtung: Falls der Inhaber eines Aufenthaltstitels für „Familienangehörige“ ebenfalls im Besitz einer Arbeitserlaubnis für die Ausübung einer Nebentätigkeit ist, muss er überprüfen, ob die Arbeitsgenehmigung gleichzeitig mit dem Aufenthaltstitel abläuft. In diesem Fall muss er seinem Antrag auf Erneuerung eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen gültigen) Arbeitsvertrags hinzufügen.
Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet kann er einen Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis stellen.
Inhaber eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige können spätestens nach 5 Jahren Aufenthalt unabhängig vom Aufenthaltstitel des Zusammenführenden einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie ausreichende Existenzmittel nachweisen können.
Bei einer Änderung der Familienverhältnisse (Scheidung, Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Annullierung der Ehe, Tod des Familienzusammenführenden) dürfen Familienangehörige, die 3 Jahre ordnungsgemäßen Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (formlos) beantragen, durch welches sie nicht länger vom Aufenthaltsrecht des Familienzusammenführenden abhängig sind.
Dieses eigenständige Aufenthaltsrecht kann ebenfalls (formlos) ohne Einhalten der Bedingung einer vorherigen Aufenthaltsdauer von 3 Jahren beantragt werden, wenn ein Scheitern der Lebensgemeinschaft unter besonders schwierigen Umständen, insbesondere aufgrund von häuslicher Gewalt, dies erfordert.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84040
von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
-
Gemeindeverwaltungen
- Adresse:
- Luxemburg
-
Gemeindeverwaltungen Beaufort
- Adresse:
- 9, rue de l'Eglise L-6315 Beaufort Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 83 60 45 1
- Fax:
- (+352) 86 93 88
- Website:
- http://www.beaufort.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 20h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 12h00
- Freitag:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 16h30
Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bech
- Adresse:
- 1, Enneschtgaass L-6230 Bech Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 79 01 68 1
- Fax:
- (+352) 79 06 74
- E-Mail:
- bech@pt.lu
- Website:
- http://www.bech.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 19h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Gemeindeverwaltungen Beckerich
- Adresse:
- 6, Dikrecherstrooss L-8523 Beckerich Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 23 62 21 1
- Fax:
- (+352) 23 62 91 62
- Website:
- http://www.beckerich.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 17h45
- Donnerstag:
- 8h30 à 12h00
- Freitag:
- 8h30 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 12h00
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Berdorf
- Adresse:
- 5, rue de Consdorf L-6551 Berdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 79 01 87 1
- Fax:
- (+352) 79 91 89
- Website:
- http://www.berdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bertrange
- Adresse:
-
2, beim Schlass
L-8058
Bertrange
Luxemburg
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
- Telefon:
- (+352) 26 31 2 1
- Fax:
- (+352) 26 31 27 57
- Website:
- http://www.bertrange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bettembourg
- Adresse:
-
13, rue du Château
L-3217
Bettembourg
Luxemburg
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
- Telefon:
- (+352) 51 80 80 1
- Fax:
- (+352) 51 80 80 601
- Website:
- http://www.bettembourg.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bettendorf
- Adresse:
- 1, rue Neuve L-9353 Bettendorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 80 25 92 1
- Fax:
- (+352) 80 92 34
- Website:
- http://www.bettendorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 7h30 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 18h00
Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Gemeindeverwaltungen Betzdorf
- Adresse:
-
11, rue du Château
L-6922
Berg
Luxemburg
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
- Telefon:
- (+352) 77 00 49 1
- Fax:
- (+352) 77 00 82
- Website:
- http://www.betzdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30, 16h30 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
Einwohnermeldeamt: Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bissen
- Adresse:
-
1, rue des Moulins
L-7784
Bissen
Luxemburg
Postfach 25 / L-7703 Bissen
- Telefon:
- (+352) 83 50 03 21
- Fax:
- (+352) 85 97 63
- Website:
- http://www.bissen.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 18h30
Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt)
Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Gemeindeverwaltungen Biwer
- Adresse:
- 6, Kiirchestrooss L-6834 Biwer Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 71 00 08 1
- Fax:
- (+352) 71 90 25
- Website:
- http://www.biwer.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 17h00
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr
(geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Gemeindeverwaltungen Boulaide
- Adresse:
- 3, rue de la Mairie L-9640 Boulaide Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 99 30 12
- Fax:
- (+352) 99 36 92
- Website:
- http://www.boulaide.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 12h00
- Donnerstag:
- 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 14h00 à 17h00
Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bourscheid
- Adresse:
- 1, Schlassweee L-9140 Bourscheid Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 99 03 57 1
- Fax:
- (+352) 99 03 57 565
- Website:
- http://www.bourscheid.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Gemeindeverwaltungen Bous-Waldbredimus
- Adresse:
- 20, rue Luxembourg L-5408 Bous Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 28 86 04 01
Biergerzenter
- Fax:
- (+352) 28 86 04 109
- E-Mail:
- info@bouswaldbredimus.lu
- Website:
- http://www.bouswaldbredimus.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h45, 13h15 à 17h15
- Mittwoch:
- 13h15 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h45, 13h15 à 17h00
- Freitag:
- 7h00 à 13h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h45, 13h15 à 17h00
Andere Dienste : bitte vereinbaren Sie einen Termin während den üblichen Bürozeiten -
Gemeindeverwaltungen Clervaux
- Adresse:
-
Montée du Château
L-9712
Clervaux
Luxemburg
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
- Telefon:
- (+352) 27 800 1
- Fax:
- (+352) 27 800 900
- Website:
- http://www.clervaux.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h30
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr
Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Gemeindeverwaltungen Colmar-Berg
- Adresse:
-
5, rue de la Poste
L-7730
Colmar-Berg
Luxemburg
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
- Telefon:
- (+352) 83 55 43 1
- Fax:
- (+352) 83 55 43 225
- Website:
- http://www.colmar-berg.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00
- Freitag:
- Geschlossen
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00
Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr (freitags geschlossen) -
Gemeindeverwaltungen Consdorf
- Adresse:
- 8, route d'Echternach L-6212 Consdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 79 00 37 1
- Fax:
- (+352) 79 04 31
- Website:
- http://www.consdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Contern
- Adresse:
- 4, place de la Mairie L-5310 Contern Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 35 02 61
- Fax:
- (+352) 35 72 36
- E-Mail:
- info@contern.lu
- Website:
- http://www.contern.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h15
- Dienstag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
Montag–Freitag, 08.15–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
oder nach Vereinbarung zwischen 7.00–08.15 Uhr und 16.30–18.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Dalheim
- Adresse:
- Gemengeplaz L-5680 Dalheim Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 23 60 53 25
- Fax:
- (+352) 23 60 53 50
- Website:
- http://www.dalheim.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00
Montag- und Freitagnachmittag geschlossen; für dringende Behördengänge kann ein Termin vereinbart werden. -
Gemeindeverwaltungen Diekirch
- Adresse:
-
27, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 87 80 1
- Fax:
- (+352) 80 87 80 250
- Website:
- http://www.diekirch.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Gemeindeverwaltungen Differdange
- Adresse:
-
40, avenue Charlotte
L-4530
Differdange
Luxemburg
Postfach 12 / L-4501 Differdange
- Telefon:
- (+352) 58 77 1 01
- Website:
- http://www.differdange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- 9h00 à 11h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
Montag–Freitag, 08.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr geöffnet -
Gemeindeverwaltungen Dippach
- Adresse:
-
11, rue de l'Eglise
L-4994
Schouweiler
Luxemburg
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
- Telefon:
- (+352) 27 95 25 200
- Fax:
- (+352) 27 95 25 299
- E-Mail:
- commune@dippach.lu
- Website:
- http://www.dippach.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 7h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Dudelange
- Adresse:
-
Place de l'Hôtel de Ville
L-3590
Dudelange
Luxemburg
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
- Telefon:
- (+352) 51 61 21 1
- Fax:
- (+352) 51 61 21 299
- Website:
- http://www.dudelange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Gemeindeverwaltungen Echternach
- Adresse:
-
2, place du Marché
L-6460
Echternach
Luxemburg
Postfach 22 / L-6401 Echternach
- Telefon:
- (+352) 72 92 22 1
- Fax:
- (+352) 72 92 22 51
- Website:
- http://www.echternach.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 13h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 19h00
Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Gemeindeverwaltungen Ell
- Adresse:
-
27, Haaptstrooss
L-8530
Ell
Luxemburg
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
- Telefon:
- (+352) 26 62 38 1
- Fax:
- (+352) 26 62 38 55
- Website:
- http://www.ell.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h15
- Dienstag:
- Geschlossen
- Mittwoch:
- 8h15 à 11h45
- Donnerstag:
- 13h30 à 18h00
- Freitag:
- 8h15 à 11h45
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h15 à 11h45
Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Erpeldange sur Sûre
- Adresse:
-
21, porte des Ardennes
L-9145
Erpeldange-sur-Sûre
Luxemburg
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
- Telefon:
- (+352) 81 26 74 1
- Fax:
- (+352) 81 97 08
- Website:
- http://www.erpeldange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 7h30
- Dienstag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Freitag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 18h00
Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Mittwochs geschlossen. -
Gemeindeverwaltungen Esch sur Alzette
- Adresse:
-
Place de l'Hôtel de Ville
L-4002
Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 2754 1
- Fax:
- (+352) 54 35 14 667
- Website:
- http://www.esch.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 17h00
Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Gemeindeverwaltungen Esch-sur-Sûre
- Adresse:
- 1, an der Gaass L-9150 Eschdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 83 91 12 1
- Fax:
- (+352) 83 91 12 25
- Website:
- http://www.esch-sur-sure.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 18h30
Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Ettelbruck
- Adresse:
-
Place de l'Hôtel de Ville
L-9087
Ettelbruck
Luxemburg
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
- Telefon:
- (+352) 81 91 81 1
- Fax:
- (+352) 81 91 81 364
- Website:
- http://www.ettelbruck.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 18h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Feulen
- Adresse:
- 25, route de Bastogne L-9176 Niederfeulen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 81 27 47 1
- Fax:
- (+352) 81 79 08
- Website:
- http://www.feulen.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 13h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen und Freitagnachmittag geschlossen) / Montag 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Fischbach
- Adresse:
- 1, rue de l'Eglise L-7430 Fischbach Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 32 70 84 1
- Fax:
- (+352) 32 70 84 50
- Website:
- http://www.acfischbach.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Flaxweiler
- Adresse:
- 1, rue de Berg L-6926 Flaxweiler Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 77 02 04 1
- Fax:
- (+352) 77 08 33
- Website:
- http://www.flaxweiler.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Frisange
- Adresse:
-
10, Munnerëferstrooss
L-5701
Frisange
Luxemburg
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
- Telefon:
- (+352) 23 66 84 08 1
- Fax:
- (+352) 23 66 06 88
- Website:
- http://www.frisange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 7h00
- Dienstag:
- 7h00 à 11h30, 13h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 18h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h00
Freitagnachmittag geschlossen -
Gemeindeverwaltungen Garnich
- Adresse:
- 15, rue de l'Ecole L-8353 Garnich Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 38 00 19 1
- Fax:
- (+352) 38 00 19 90
- Website:
- http://www.garnich.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstagnachmittag geschlossen. -
Gemeindeverwaltungen Goesdorf
- Adresse:
- 1, op der Driicht L-9653 Goesdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 83 92 70
- Fax:
- (+352) 89 91 73
- Website:
- http://www.goesdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Jeden 2. Dienstagabend von 16.30 Uhr-18.30 Uhr / Mittwochs geschlossen. -
Gemeindeverwaltungen Grevenmacher
- Adresse:
-
6, place du Marché
L-6755
Grevenmacher
Luxemburg
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 75 03 11 1
- Fax:
- (+352) 75 03 11 80
- Website:
- http://www.grevenmacher.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h40, 14h00 à 19h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 15h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 16h00
-
Gemeindeverwaltungen Grosbous-Wahl
- Adresse:
-
1, rue de Bastogne
L-9154
Grosbous
Luxemburg
Postfach 7 L-9006 Grosbous
- Telefon:
- (+352) 83 80 22 1
- Fax:
- (+352) 83 86 55
- Website:
- https://g-w.lu/
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00
- Mittwoch:
- 14h00 à 18h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00
-
Gemeindeverwaltungen Habscht
- Adresse:
- Place Denn L-8465 Eischen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 39 01 33 1
- Fax:
- (+352) 39 01 33 209
- Website:
- http://www.hobscheid.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 19h00
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr; Mittwochs geschlossen / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Heffingen
- Adresse:
- 2, am Duerf L-7651 Heffingen Luxemburg