Als Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen

Zum letzten Mal aktualisiert am 01.09.2023

Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate im Rahmen einer Familienzusammenführung mit einem anderen Drittstaatsangehörigen in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:

  • 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
    • eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen;
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
    • im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen.
  • 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
    • sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
    • anschließend einen Aufenthaltstitel beantragen.

Zielgruppe

Eine Aufenthaltserlaubnis und ein anschließender Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die im Ausland leben und sich in Luxemburg niederlassen möchten, um dort mit einem Familienangehörigen zusammenzuleben, der auch ein Drittstaatsangehöriger ist.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vor der Einreise eingereicht werden. Der Antragsteller kann jedoch eine Drittperson bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen (zum Beispiel die Person, wegen der er nach Luxemburg ziehen möchte).

Betroffen sind Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die selbst Drittstaatsangehörige sind (das heißt Staatsangehörige eines Landes, das nicht zu den EU-Mitgliedstaaten oder den diesen gleichgestellten Staaten zählt) und diesem nachziehen wollen, um mit ihm in Luxemburg zu leben.

Eine Familienzusammenführung ist jedoch nicht für alle Familienangehörigen möglich. Als Familienangehörige gelten per Definition:

  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Zusammenführenden, der bei Antragstellung zur Familienzusammenführung über 18 Jahre alt ist (im Falle einer Mehrehe wird der Aufenthalt eines Ehepartners nicht gestattet, wenn bereits ein Ehepartner beim Zusammenführenden in Luxemburg wohnt);
  • unter 18-jährige ledige Kinder des Zusammenführenden und/oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, für die er das Sorgerecht hat und unterhaltspflichtig ist, wobei im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Sorgeberechtigte dem Aufenthalt beim Zusammenführenden zugestimmt haben muss;
  • direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Der Minister kann die Familienzusammenführung auf folgende Personen ausweiten, vorausgesetzt der Antragsteller hält sich schon seit mindestens 12 Monaten rechtmäßig in Luxemburg auf:

  • direkte Vorfahren ersten Grades in gerader Linie des Zusammenführenden oder seines Ehepartners oder Lebenspartners (Mutter und Vater), wenn dieser für ihren Unterhalt sorgt und sie in ihrem Herkunftsland nicht die notwendige familiäre Unterstützung erfahren;
  • volljährige ledige Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen;
  • den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.

Hinweis: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, müssen eine Aufenthaltskarte besorgen. Das zu befolgende Verfahren hängt von der Dauer des Aufenthalts ab:

Sonderfall: Spezifisches vereinfachtes Verfahren bei in Luxemburg neugeborenen Kindern

Für in Luxemburg neugeborene Kinder von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Luxemburg aufhalten, besteht ein vereinfachtes Verfahren. Diese Kinder erhalten auf Antrag einen Aufenthaltstitel als „Familienangehöriger“. Der Antrag ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • ein Passbild gemäß den ICAO-Normen;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).

Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten

Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Drittstaatsangehörigen heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten befolgen. Erforderlichenfalls muss er ebenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.

Voraussetzungen

Damit er seine Familie nach Luxemburg kommen lassen kann, muss ein in Luxemburg niedergelassener Drittstaatsangehöriger (der „Zusammenführende“) mehrere Bedingungen erfüllen. Er muss:

  • begründete Aussicht darauf haben, dass ihm ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wird;
  • den Nachweis dafür erbringen, dass er über feste, regelmäßige und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, und damit nicht auf das luxemburgische Sozialfürsorgesystem zurückgreifen muss (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen). Die Höhe der Einnahmen des die Familienzusammenführung beantragenden Drittstaatsangehörigen wird unter Bezugnahme auf die durchschnittliche monatliche Höhe des sozialen Mindestlohns eines nicht qualifizierten Arbeitnehmers über einen Zeitraum von 12 Monaten bewertet. Die Einnahmen des Drittstaatsangehörigen müssen mindestens den durch Bezugnahme auf den Mindestlohn festgelegten Betrag erreichen. Die prospektive Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass weiterhin feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte vorhanden sein werden, beruht auf einer Prognose, laut der die Einkünfte dem Zusammenführenden während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen zur Verfügung stehen müssen. Der Minister kann die Einkünfte des Zusammenführenden während der 6 Monate vor der Antragstellung berücksichtigen. Erreichen die Einkünfte des Antragstellers nicht die im vorstehenden Absatz „vorgesehene Höhe“, kann der Minister unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Verhältnisse der betreffenden Person, zum Beispiel: Sicherheit seines Arbeitsplatzes und seiner Einnahmen, Zugang zu Wohneigentum oder kostenfreie Nutzung einer Wohnung, dennoch einen positiven Bescheid erteilen;
  • über eine geeignete Wohnung zur Aufnahme des/der Familienangehörigen verfügen (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
  • über eine Krankenversicherung für sich selbst und seine Familie verfügen (eine vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg).

Die Bedingung bezüglich der Mindestdauer des Aufenthalts in Luxemburg findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • bei Zusammenführenden, die ihre minderjährigen Kinder nachziehen lassen wollen, falls sie das alleinige Sorgerecht für sie haben;
  • bei Zusammenführenden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels der Art „Blaue Karte EU“ (hochqualifizierte Arbeitnehmer), „versetzter Arbeitnehmer“ oder „Forscher“ sind oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, und von ihrem Aufenthaltsrecht in Luxemburg Gebrauch machen und deren Familie bereits im ersten Mitgliedstaat gegründet wurde. Diese Personen können sich von ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie von ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren nach Luxemburg begleiten lassen.

Sonderfall: Sonderbestimmungen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

Eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, kann die Familienzusammenführung beantragen, wobei die Bedingungen in Bezug auf Wohnen und finanzielle Mittel nur dann erfüllt werden müssen, wenn der Zusammenführende seinen Antrag nach Ablauf einer 6-monatigen Frist nach Gewährung seines internationalen Schutzes stellt.

Neben den oben genannten Familienangehörigen können sie ebenfalls die Zusammenführung mit folgenden Personen beantragen:

  • direkte Vorfahren ersten Grades (Mutter und Vater) des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde;
  • nach Genehmigung des Ministers: den gesetzlichen Vormund oder jedes andere Mitglied der Familie des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde und der keine direkten Vorfahren hat.

Der jeweilige Familienangehörige des Zusammenführenden muss zum Zeitpunkt der Planung seiner Reise:

Vorgehensweise und Details

1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Der Drittstaatsangehörige muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis einreichen:

Außer in Ausnahmefällen (zum Beispiel Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.

Im Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name(n), Vorname(n) und genaue Adresse) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:

  • der Nachweis über die ausreichenden Mittel des Zusammenführenden, um den Lebensunterhalt für sich selbst und seine Familienangehörigen zu bestreiten (Löhne/Gehälter, Honorare, Einkünfte aus Vermögen), die mindestens dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 Monaten entsprechen müssen; Die Belege müssen den Zeitraum der 12 dem Antrag vorangehenden Monate abdecken;
  • der Nachweis über eine geeignete Wohnung auf luxemburgischem Staatsgebiet (die Wohnfläche darf nicht weniger als 12 m² für den Erstnutzer der Wohnung und 9 m² für jeden weiteren Bewohner betragen, natürliche Beleuchtung durch Fenster, die sich öffnen und hermetisch schließen lassen und mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen müssen, beheizbar, fließendes Wasser, Stromanschluss usw.);
  • der Nachweis über eine Krankenversicherung für den Zusammenführenden und seine Familienangehörigen (vom ausländischen Sozialversicherungsträger und/oder einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich des Krankenversicherungsschutzes oder der Mitversicherung während des Aufenthalts in Luxemburg);
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Diese Unterlagen müssen von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels für hochqualifizierte Arbeitnehmer („Blaue Karte EU“) sind, versetzten Arbeitnehmern oder Forschern, die den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für ihre Familienangehörigen gleichzeitig mit ihrem Antrag einreichen, nicht beigefügt werden.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Je nach Sachlage beizufügende zusätzliche Dokumente

Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Zusammenführenden:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Ehe-/Lebenspartners;
  • ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Ehe-/Lebenspartners aus dem Wohnsitzland;
  • ein Dokument zur Bestätigung der erfolgten Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch usw.).
Nachkomme (Kind) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Kindes;
  • der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem Zusammenführenden (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
  • im Falle einer Scheidung (nur bei minderjährigen Kindern):
    • das Urteil, das dem in Luxemburg niedergelassenen Elternteil das Sorgerecht zuspricht; und
    • wenn der andere Elternteil ein Besuchs- oder Beherbergungsrecht besitzt: die notariell beglaubigte Einwilligung des im Ausland ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
  • im Falle des gemeinsamen Sorgerechts (nur bei minderjährigen Kindern): die notariell beglaubigte Einwilligung des nicht in Luxemburg ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils).
Vorfahr (Elternteil) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Vorfahren;
  • ein kürzlich ausgestellter Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit des Vorfahren aus dem Wohnsitzland;
  • der Nachweis für das Verwandtschaftsverhältnis (Geburtsurkunde des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners usw.);
  • der Nachweis über den Personenstand und die familiäre Situation des Antragstellers sowie der Nachweis dafür, dass er in seinem Herkunftsland über keinerlei familiäre Unterstützung verfügt (Familienstammbuch, jedes sonstige von den Behörden des Herkunftslands des Antragstellers ausgestellte gleichwertige Dokument usw.);
  • der Nachweis dafür, dass der Zusammenführende vor dem Antrag auf Familienzusammenführung für den Unterhalt des Vorfahren aufkam (Nachweis für regelmäßige Zahlungen an den Vorfahren usw.);
  • ein Dokument zur Bescheinigung der finanziellen Lage des Elternteils im Herkunftsland (Nachweis für eigene Mittel wie Einkünfte, Besitz usw.).

Die Unterlagen müssen als Original oder beglaubigte Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 9 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde. Diese Frist kann in Ausnahmefällen, abhängig von der Komplexität der Prüfung des Antrags, verlängert werden.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:

  • entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht,
  • oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.

Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Reisepass und Visum

Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.

Falls er für die Einreise ein Visum benötigt, muss er vor seiner Reise in seinem Herkunftsland ein Visum vom Typ D beantragen und dabei seine Aufenthaltserlaubnis vorlegen, dies:

Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Falls der Reisepass des Antragstellers in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sein.

2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg

Anmeldung

Bei seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.

Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorlegen:

  • ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
  • das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
  • gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).

Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.

Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels ebenfalls als Aufenthaltsgenehmigung.

Mit der befristeten Aufenthaltsgenehmigung kann ein Drittstaatsangehöriger ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in Luxemburg arbeiten (siehe unten unter „Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels“ für Informationen über den Zugang zum Arbeitsmarkt).

Medizinische Untersuchung

Der Drittstaatsangehörige muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung für Einwanderer unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:

  • einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
  • einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
  • einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus, die zur Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel an die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten weitergeleitet wird.

Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Formulare & Online-Dienste“) gestellt werden.

Online-Einreichung

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann über MyGuichet.lu eingereicht werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:

  • mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
  • ohne Authentifizierung.
Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.
Einreichung per Post

Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu senden.

Belege

Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.

Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis.

Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).

Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen, die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind. Ab dem 1. September 2023 ist auf dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ die Information angegeben, dass der Familienangehörige berechtigt ist, in Luxemburg zu arbeiten.

Achtung: Aus einem Drittland stammende Familienangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der vor dem 1. September 2023 ausgestellt wurde, dürfen ab dem 1. September 2023 in Luxemburg arbeiten, und zwar für jede unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, unabhängig davon, welcher Vermerk als Anmerkung auf ihrem Aufenthaltstitel angegeben ist.

Gültigkeit und Erneuerung

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Der Aufenthaltstitel gilt ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde. Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist der Aufenthaltstitel auf Antrag erneuerbar.

Achtung: Ausländer, die Luxemburg für mehr als 6 Monate verlassen wollen, müssen ihren Aufenthaltstitel beim Minister abgeben und sich bei der Gemeindeverwaltung ihres bisherigen Wohnortes abmelden.

Der Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ gewährt seinem Inhaber Zugang zu:

  • Bildungs- und Orientierungsangeboten;
  • Schulungsmaßnahmen;
  • dem Arbeitsmarkt; und
  • beruflichen Fortbildungs- und Umschulungskursen.

Der Inhaber des Aufenthaltstitels ist berechtigt, in Luxemburg eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Er kann einen eigenen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer oder Selbstständige beantragen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Der 1. Aufenthaltstitel ist ein Jahr lang gültig.

Ausnahmsweise steht es den Mitgliedern einer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründeten Familie frei, einen Drittstaatsangehörigen, dem eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährt wurde und der von seinem Aufenthaltsrecht in Luxemburg Gebrauch macht, zu begleiten oder ihm nachzuziehen. Der jeweilige Familienangehörige erhält einen für 5 Jahre gültigen Aufenthaltstitel.

Erneuerung des Aufenthaltstitels

Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.

Der Antrag auf Erneuerung kann auf die gleiche Weise gestellt werden wie der Antrag auf einen Aufenthaltstitel, wie oben beschrieben, das heißt online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Formulare & Online-Dienste“). Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • ein kürzlich ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, welcher sämtliche Mitgliedschaftszeiträume des Drittstaatsangehörigen bei der luxemburgischen Sozialversicherung auflistet, oder eine kürzlich ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Mitversicherter;
  • ein aktueller Auszug aus dem luxemburgischen Strafregister (nur wenn der Antragsteller volljährig ist);
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für [Name einfügen]).

Achtung: Falls der Inhaber eines Aufenthaltstitels für „Familienangehörige“ ebenfalls im Besitz einer Arbeitserlaubnis für die Ausübung einer Nebentätigkeit ist, muss er überprüfen, ob die Arbeitsgenehmigung gleichzeitig mit dem Aufenthaltstitel abläuft. In diesem Fall muss er seinem Antrag auf Erneuerung eine Kopie des ordnungsgemäß datierten und unterzeichneten (gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen gültigen) Arbeitsvertrags hinzufügen.

Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet kann er einen Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis stellen.

Inhaber eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige können spätestens nach 5 Jahren Aufenthalt unabhängig vom Aufenthaltstitel des Zusammenführenden einen eigenständigen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie ausreichende Existenzmittel nachweisen können.

Bei einer Änderung der Familienverhältnisse (Scheidung, Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, Annullierung der Ehe, Tod des Familienzusammenführenden) dürfen Familienangehörige, die 3 Jahre ordnungsgemäßen Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (formlos) beantragen, durch welches sie nicht länger vom Aufenthaltsrecht des Familienzusammenführenden abhängig sind.

Dieses eigenständige Aufenthaltsrecht kann ebenfalls (formlos) ohne Einhalten der Bedingung einer vorherigen Aufenthaltsdauer von 3 Jahren beantragt werden, wenn ein Scheitern der Lebensgemeinschaft unter besonders schwierigen Umständen, insbesondere aufgrund von häuslicher Gewalt, dies erfordert.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Formulare/Online-Dienste

Autorisation de séjour du membre de famille ressortissant de pays tiers - note explicative

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Authorisation to stay for a family member of a third-country national - Explanatory note

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Modèle de demande d’autorisation de séjour d’un ressortissant de pays tiers en vue de bénéficier du regroupement familial

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Demande en délivrance d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers

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Demande en obtention d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers en qualité de "membre de famille" (nouveau-né)

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Les destinataires de vos données sont les administrations compétentes dans le cadre du traitement de votre demande. Veuillez-vous adresser à l’administration concernée par votre demande pour connaître les destinataires des données figurant sur ce formulaire. Conformément au règlement (UE) 2016/679 relatif à la protection des personnes physiques à l'égard du traitement des données à caractère personnel et à la libre circulation de ces données, vous bénéficiez d’un droit d’accès, de rectification et le cas échéant d’effacement des informations vous concernant. Vous disposez également du droit de retirer votre consentement à tout moment.

En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

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Demande de renouvellement d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers - membre de famille

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Demande en renouvellement d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers détenteur d'un titre de séjour "membre de famille"

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Procuration - convention de mandat

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Power of attorney (Mandate convention)

To complete your application, the information about you collected from this form needs to be processed by the public administration concerned.

That information is kept by the administration in question for as long as it is required to achieve the purpose of the processing operation(s).

Your data will be shared with other public administrations that are necessary for the processing of your application. For details on which departments will have access to the data on this form, please contact the public administration you are filing your application with.

Under the terms of Regulation (EU) 2016/679 on the protection of natural persons with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data, you have the right to access, rectify or, where applicable, remove any information relating to you. You are also entitled to withdraw your consent at any time.

Additionally, unless the processing of your personal data is compulsory, you may, with legitimate reasons, oppose the processing of such data.

If you wish to exercise these rights and/or obtain a record of the information held about you, please contact the administration in question using the contact details provided on the form. You are also entitled to file a claim with the National Commission for Data Protection (Commission nationale pour la protection des données), headquartered at 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

By submitting your application, you agree that your personal data may be processed as part of the application process.

Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers

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