Als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben
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Ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ darf in Luxemburg arbeiten. Er muss infolgedessen keine Schritte unternehmen, um im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn er eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben möchte.
Betroffene Personen
Ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ darf in Luxemburg arbeiten.
Es sei darauf hingewiesen, dass ein Drittstaatsangehöriger ab dem Zeitpunkt seiner Einreise auf der Grundlage der befristeten Aufenthaltsgenehmigung freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Luxemburg hat. Er muss allerdings schnellstmöglich die erforderlichen Schritte für die Ausstellung des Aufenthaltstitels unternehmen.
Voraussetzungen
In unserer Rubrik Arbeit finden Sie Informationen des Ministeriums für Arbeit über die zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen in Sachen Beschäftigung und Arbeit in Luxemburg.
Vorgehensweise und Details
Gut zu wissen
Achtung: Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der vor dem 1. September 2023 ausgestellt wurde, durften in Luxemburg nur arbeiten, wenn ihr Aufenthaltstitel einen diesbezüglichen ausdrücklichen Vermerk enthielt, und unter den darin aufgeführten Bedingungen. Ab dem 1. September 2023 haben sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen dementsprechend in Luxemburg arbeiten, und zwar unabhängig davon, welchen diesbezüglichen Vermerk ihr Aufenthaltstitel beinhaltet. Es ist nicht vorgesehen, diese gültigen Aufenthaltstitel zu ersetzen, deren Gültigkeit somit erst an ihrem Ablaufdatum endet; lediglich der Vermerk auf der Rückseite ist ab dem 1. September 2023 nicht mehr gültig.
Das nachstehend herunterladbare Dokument „Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers“ (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) umfasst die Vermerke, die auf einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis zum 1. September 2023 aufgeführt sein konnten und ab eben diesem Datum ihre Gültigkeit verloren haben, sowie die Vermerke, die diese Titel ab dem 1. September 2023 enthalten können.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84040
von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Visum und Einwanderung
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
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Délais prévus pour le traitement d'une demande ou la délivrance d'un document
Pdf • 238 Ko
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Reisedokumente für Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern
auf Your Europe
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Aufenthaltsrechte für Familien
auf Your Europe
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Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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