Als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ darf in Luxemburg arbeiten. Er muss infolgedessen keine Schritte unternehmen, um im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn er eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben möchte.

Betroffene Personen

Ein Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ darf in Luxemburg arbeiten.

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Drittstaatsangehöriger ab dem Zeitpunkt seiner Einreise auf der Grundlage der befristeten Aufenthaltsgenehmigung freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Luxemburg hat. Er muss allerdings schnellstmöglich die erforderlichen Schritte für die Ausstellung des Aufenthaltstitels unternehmen.

Voraussetzungen

In unserer Rubrik Arbeit finden Sie Informationen des Ministeriums für Arbeit über die zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen in Sachen Beschäftigung und Arbeit in Luxemburg.

Vorgehensweise und Details

Gut zu wissen

Achtung: Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der vor dem 1. September 2023 ausgestellt wurde, durften in Luxemburg nur arbeiten, wenn ihr Aufenthaltstitel einen diesbezüglichen ausdrücklichen Vermerk enthielt, und unter den darin aufgeführten Bedingungen. Ab dem 1. September 2023 haben sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen dementsprechend in Luxemburg arbeiten, und zwar unabhängig davon, welchen diesbezüglichen Vermerk ihr Aufenthaltstitel beinhaltet. Es ist nicht vorgesehen, diese gültigen Aufenthaltstitel zu ersetzen, deren Gültigkeit somit erst an ihrem Ablaufdatum endet; lediglich der Vermerk auf der Rückseite ist ab dem 1. September 2023 nicht mehr gültig.

Das nachstehend herunterladbare Dokument „Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers“ (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) umfasst die Vermerke, die auf einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis zum 1. September 2023 aufgeführt sein konnten und ab eben diesem Datum ihre Gültigkeit verloren haben, sowie die Vermerke, die diese Titel ab dem 1. September 2023 enthalten können.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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