Sich als Drittstaatsangehöriger weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten
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Drittstaatsangehörige, die sich weniger als 90 Tage auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten möchten oder auf Durchreise sind, müssen:
- vor ihrer Einreise:
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: ein Visum beantragen (Kurzaufenthalt);
- nach ihrer Einreise:
- sich entweder bei der Gemeinde ihres vorübergehenden Wohnsitzes anmelden;
- oder einen Meldeschein in dem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenzimmer usw.) ausfüllen, in dem sie untergebracht sind.
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Betroffene Personen
Betroffen sind Drittstaatsangehörige (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz), die sich aus einem der folgenden Gründe während eines Zeitraums von 6 Monaten für weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten möchten:
- Urlaubsreise oder Familienbesuch (ohne dort zu arbeiten);
- Geschäftsreise.
Jeder Drittstaatsangehörige, der während seines weniger als 90-tägigen Aufenthalts in Luxemburg arbeiten möchte, muss im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten beantragen.
Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten
Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Drittstaatsangehörigen heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Kurzaufenthalt befolgen. Erforderlichenfalls muss er ebenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.
Voraussetzungen
Drittstaatsangehörige müssen vor ihrer Reise nach Luxemburg:
- überprüfen, ob eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, welcher noch mindestens 3 Monate nach Antritt der Reise gültig ist.
Um ordnungsgemäß nach Luxemburg einreisen zu können, müssen Drittstaatsangehörige nicht nur im Besitz eines gültigen Reisepasses und erforderlichenfalls eines Visums sein, sondern auch noch folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) erfasst sein.
- Gegen sie darf kein Einreiseverbot verhängt worden sein.
- Sie dürfen nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen Luxemburgs oder eines der Vertragsstaaten eines für Luxemburg verbindlichen internationalen Übereinkommens über das Überschreiten der Außengrenzen angesehen werden.
- Sie müssen Nachweise für den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts erbringen können.
- Sie müssen über ausreichende Existenzmittel verfügen, dies sowohl während der Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in ihr Herkunftsland oder die Durchreise durch ein Drittland, in dem ihre Aufnahme garantiert ist (oder die Möglichkeit des legalen Erwerbs dieser Mittel nachweisen).
- Sie müssen über eine Krankenversicherung gegen alle Gefahren auf dem luxemburgischen Staatsgebiet abgesichert sein.
Drittstaatsangehörige, die die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen, sind berechtigt, sich während eines Zeitraums von 6 Monaten für eine maximale Dauer von 3 Monaten in Luxemburg aufzuhalten.
Vorgehensweise und Details
Vor der Einreise nach Luxemburg
Der Drittstaatsangehörige unterliegt keiner Visumpflicht
Drittstaatsangehörige (bei denen es sich nicht um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt), die keiner Visumpflicht unterliegen, müssen bei ihrer Einreise die folgenden Dokumente vorlegen, um die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von weniger als 3 Monaten zu erfüllen:
- einen gültigen Reisepass, welcher noch mindestens 3 Monate nach Antritt der Reise gültig ist;
- einen Krankenversicherungsnachweis zur Deckung sämtlicher Risiken in Luxemburg;
- Belege, um im Falle einer Kontrolle an den Außengrenzen des Schengen-Raums Folgendes nachweisen zu können:
- den Zweck der Reise (offizielles Einladungsschreiben im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise, Hotelreservierung, Hin- und Rückflugticket usw.);
- ausreichende Existenzmittel sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in das Herkunftsland oder die Durchreise durch ein Drittland (Beispiele für solche Belege: Bargeld, Reiseschecks, Kreditkarten, Dokument zum Nachweis der Möglichkeit des legalen Erwerbs der notwendigen Mittel, Kreditschreiben eines Bankinstituts). Im Falle eines Familien- oder sonstigen privaten Besuchs kann dieser Nachweis auch anhand einer Kostenübernahmeerklärung (Französisch, Pdf, 328 KB) erbracht werden.
Der Drittstaatsangehörige unterliegt einer Visumpflicht
Falls sie für die Einreise ein Visum benötigen, müssen Drittstaatsangehörige vor ihrer Reise in ihrem jeweiligen Herkunftsland bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengenstaates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat), ein Visum beantragen.
Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.
Falls der Reisepass des Antragstellers in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum.
Nach der Einreise nach Luxemburg
Ein Drittstaatsangehöriger, der sich weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten möchte, muss innerhalb der ersten 3 Tage nach seiner Ankunft in Luxemburg:
- sich entweder unter Vorlage der folgenden Unterlagen bei der Gemeinde, in der er sich aufhalten möchte, anmelden:
- gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
- gegebenenfalls Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung);
- oder einen Meldeschein in dem Beherbergungsbetrieb ausfüllen, in dem er untergebracht ist. Dieser gilt als Anmeldung.
Die Höchstdauer des Aufenthalts im Schengen-Raum ist auf 3 Monate während eines Zeitraums von 6 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum, begrenzt.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL)
- Adresse:
- 6, rue de l'Ancien Athénée L-1144 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 88 300
Montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- service.passeports@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.visas@mae.etat.lu
- E-Mail:
- service.legalisation@mae.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 16.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Diplomatische und konsularische Vertretungen Luxemburgs (auf Französisch)
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
-
Liste des pays soumis à l’obligation de visa
sur le site du ministère des Affaires étrangères et européennes, de la Défense, de la Coopération et du Commerce extérieur
-
Reisedokumente für Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern
auf Your Europe
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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