Sich als Saisonarbeiter aus einem Drittstaat weniger als 3 Monate in Luxemburg aufhalten

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Drittstaatsangehörige, die sich für weniger als 3 Monate in Luxemburg niederlassen möchten, um dort einer saisonalen Tätigkeit nachzugehen, benötigen eine Arbeitserlaubnis.

Betroffene Personen

Drittstaatsangehörige (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) benötigen eine Arbeitserlaubnis, wenn sie während weniger als 3 Monaten einer saisonalen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen möchten.

Voraussetzungen

Drittstaatsangehörige, die in Luxemburg eine Arbeitserlaubnis als Saisonarbeiter beantragen, dürfen nur saisonalen Tätigkeiten nachgehen.

Als saisonale Tätigkeit gelten folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder Weinlese;
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verpackung der geernteten Produkte;
  • Betreuer und Animateure für Freizeit- und Ferienaktivitäten;
  • Reiseleiter und Fremdenführer;
  • Beaufsichtigung und Pflege von Strandanlagen, Freibädern und Campingplätzen;
  • Tätigkeiten in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Restaurants, die nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geöffnet sind oder deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt;
  • Tätigkeiten in Luftfahrt- und Personentransportunternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt.

Zudem muss ein Drittstaatsangehöriger vor seiner Ankunft auf luxemburgischem Staatsgebiet:

  • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
  • überprüfen, ob eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht und falls ja, ein Visum beantragen;
  • gegebenenfalls das Original der von der ADEM ausgestellten Bescheinigung, welche den Arbeitgeber dazu berechtigt, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen, erhalten haben.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor er einen Drittstaatsangehörigen einstellen kann, muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) erhalten haben, die ihm gestattet, einen Drittstaatsangehörigen seiner Wahl einzustellen.

Nach Erhalt dieser Bescheinigung kann der Drittstaatsangehörige einen datierten Arbeitsvertrag mit seinem zukünftigen Arbeitnehmer abschließen. Unter „Datum des Inkrafttretens“ kann der Vermerk „ab Erlangung der Arbeitserlaubnis für Saisonarbeiter“ eingetragen werden.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Arbeitserlaubnis

Der Drittstaatsangehörige oder sein Arbeitgeber muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf eine Arbeitserlaubnis einreichen:

Außer in Ausnahmefällen (zum Beispiel Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.

Dem Antrag beizufügende Belege

Im Antrag auf die vorübergehende Arbeitserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name, Vornamen und genaue Adresse im Wohnsitzland) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • ein Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit (eidesstattliche Erklärung) des Antragstellers aus dem Wohnsitzland;
  • eine Kopie der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
  • eine Kopie des datierten und vom Antragsteller und seinem zukünftigen Arbeitgeber in Luxemburg unterzeichneten Saisonarbeitsvertrags;
  • das Original der von der Arbeitsagentur (ADEM) ausgestellten Bescheinigung, welche den Arbeitgeber dazu berechtigt, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen;
  • ein Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige über eine angemessene Unterkunft verfügt oder ihm eine solche zur Verfügung gestellt wird. Ein solcher Nachweis ist nicht notwendig, wenn der Drittstaatsangehörige im Laufe der 5 vorangehenden Jahre bereits mindestens einmal in Luxemburg als Saisonarbeiter zugelassen wurde;
  • ein Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige eine Krankenversicherung beantragt oder abgeschlossen hat;
  • eine Vollmacht, falls der Antrag auf Arbeitserlaubnis vom Arbeitgeber eingereicht wurde.

Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht (Französisch, Pdf, 54 KB) erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.

Bearbeitung des Antrags

Die Antwortfrist des Ministeriums liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.

Wird dem Antrag auf Arbeitserlaubnis stattgegeben, wird die Arbeitserlaubnis dem Antragsteller per Post zugeschickt.

Nach seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige mit seinem Reisepass und gegebenenfalls seinem Visum die im Rahmen eines Kurzaufenthalts vorgesehenen Formalitäten erledigen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Arbeitserlaubnis

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Arbeitserlaubnis kann gegen Vorlage einer von der Polizei ausgestellten Diebstahl-/Verlustanzeige an die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) ein Ersatzdokument ausgestellt werden.

Entzug der Arbeitserlaubnis

Die bewilligte Arbeitserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Arbeitgeber:

  • wegen Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis bestraft wurde;
  • sich in Insolvenz oder gerichtlicher Liquidation befindet oder wenn keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
  • seinen gesetzlichen Verpflichtungen in Sachen Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
  • seinen sich aus dem Arbeitsrecht ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist;
  • in den 12 Monaten vor der Antragstellung eine Vollzeitbeschaffung gestrichen hat, um die freie Stelle zu schaffen, die er versucht hat, mit einem Saisonarbeiter zu besetzen.

Erfolgt der Entzug aus einem dieser Gründe, muss der Arbeitgeber dem Saisonarbeiter eine Entschädigung zahlen.

Diese Entschädigung entspricht der Summe der Löhne für den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitraum, während dessen der Saisonarbeiter hätte arbeiten müssen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis nicht entzogen worden wäre.

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