Sich nach einem längerfristigen Aufenthalt weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um sich nach einem längerfristigen Aufenthalt weniger als 90 Tage in Luxemburg aufzuhalten, müssen Sie Ihren Kurzaufenthalt im Einreise-/Ausreisesystem (EES) registrieren lassen.

Das Einreise-/Ausreisesystem (EES) ist ein automatisiertes IT-System, mit dem die Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen erfasst werden, die im Rahmen eines Kurzaufenthalts die Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raums überschreiten.

Mitgliedstaaten des Schengen-Raums: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

In Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die Registrierung im EES für alle Drittstaatsangehörigen vorgesehen, die nach einem längerfristigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten des Schengen-Raums einen Kurzaufenthalt absolvieren.

Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, können die Registrierung ihrer Einreise im EES für einen Kurzaufenthalt im Anschluss an einen längerfristigen Aufenthalt bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) beantragen.

Tun sie das nicht, muss diese Registrierung beim Verlassen des Schengen-Raums an der Grenzübergangsstelle vorgenommen werden. Dies kann an der Grenze aufgrund der zusätzlichen Überprüfung der für die Registrierung erforderlichen Belege für den längerfristigen Aufenthalt etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Es wird daher empfohlen, den Antrag im Voraus gemäß dem unten beschriebenen Verfahren zu stellen oder sich rechtzeitig vor Abflug mit allen erforderlichen Unterlagen am Flughafen einzufinden.

Betroffene Personen

Angehörige

Drittstaatsangehörige, die nach Ablauf ihres längerfristigen Aufenthalts einen Kurzaufenthalt absolvieren möchten, vorausgesetzt, sie:

  • sind von der Visumpflicht befreit; und
  • sind im Besitz eines der folgenden Dokumente: Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte oder Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das von Luxemburg oder einem anderen Mitgliedstaat des Schengen-Raums ausgestellt wurde und dessen Gültigkeitsdauer innerhalb eines Monats abläuft oder bereits abgelaufen ist; und
  • halten sich bei Ablauf des längerfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet auf.

Drittstaatsangehörige, die:

  • nach Ablauf ihres längerfristigen Aufenthalts im Schengen-Raum einen Kurzaufenthalt absolvieren möchten; und
  • der Visumpflicht unterliegen.

In diesem Fall müssen die Drittstaatsangehörigen einen Antrag auf ein C-Visum beim Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (Bureau des passeports, visas et légalisations) stellen. Wird das beantragte C-Visum ausgestellt, legt das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen ein persönliches Dossier im Einreise-/Ausreisesystem (EES) an.

Eine vollständige Liste der Personen, die vom EES ausgenommen sind, finden Sie auf der Seite Travel to Europe, die den Reisebestimmungen der Europäischen Union gewidmet ist: „Für wen gilt das EES nicht?“.

Definitionen von Kurzaufenthalt und längerfristigem Aufenthalt

Ein Kurzaufenthalt im Schengen-Raum ist ein Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Diese Regelung gilt für Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum einreisen möchten, um dort beispielsweise Urlaub zu machen, Verwandte zu besuchen oder an Geschäftstreffen teilzunehmen, ohne dass sie beabsichtigen, dort einen ständigen Wohnsitz zu begründen oder eine reguläre berufliche Tätigkeit auszuüben. Diese Dauer wird kumulativ berechnet und umfasst die Dauer der Aufenthalte in allen Mitgliedstaaten des Schengen-Raums.

Ein längerfristiger Aufenthalt ist ein Zeitraum, in dem sich eine Person länger als 90 Tage in einem Mitgliedstaat des Schengen-Raums aufhält. Für diese Art von Aufenthalt wird ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, ein Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltskarte benötigt, die aus Gründen wie Studium oder Arbeit beantragt werden können.

Voraussetzungen

Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind, müssen im Vorfeld im Besitz sein:

  • eines gültigen Reisepasses;
  • eines der folgenden Dokumente: Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarte oder Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das von Luxemburg oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und dessen Gültigkeitsdauer innerhalb eines Monats abläuft oder bereits abgelaufen ist; oder
  • ansonsten eines amtlichen Nachweises, dass der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltskarte oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt war. Es kann sich dabei um ein Dokument handeln:
    • das von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde; und
    • auf dem die Informationen über den Aufenthaltstitel, die Aufenthaltskarte oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einschließlich des Ablaufdatums, angegeben sind.

Kosten

Die Beantragung der Registrierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen einen Antrag auf Registrierung Ihres Kurzaufenthalts im Einreise-/Ausreisesystem (EES) bei der Generaldirektion für Einwanderung stellen.

Der Antrag kann folgendermaßen gestellt werden:

  • online über MyGuichet.lu. Durchführen können Sie den Vorgang entweder:
    • mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
      • ein LuxTrust-Produkt; oder
      • ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
    • ohne Authentifizierung;
  • per Post anhand des dafür vorgesehenen Formulars, das Sie ausgefüllt an folgende Adresse senden müssen:
    Ministère des Affaires intérieures
    Direction générale de l’immigration
    Postfach 752
    L-2017 Luxemburg

Belege

Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen, unabhängig davon, ob Sie ihn online oder per Post einreichen:

  • eine vollständige Kopie Ihres gültigen Reisepasses (alle Seiten);
  • falls von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt:
    • eine Kopie Ihres Aufenthaltstitels; oder
    • eine Kopie Ihrer Aufenthaltskarte; oder
    • eine Kopie Ihres Visums für einen längerfristigen Aufenthalt; oder
    • ansonsten einen amtlichen Nachweis, dass Sie im Besitz einer solchen Aufenthaltsgenehmigung waren.

Überprüfung der Zulässigkeit

Nach Eingang des Antrags und der Belege überprüft die Generaldirektion für Einwanderung, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Bestätigung und Registrierung im EES

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, werden Sie zur Generaldirektion für Einwanderung vorgeladen. Bei diesem Termin werden Ihre Unterlagen vervollständigt und Ihre biometrischen Daten erfasst.

Die Generaldirektion für Einwanderung wird den Kurzaufenthalt im EES registrieren.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerabteilung

Adresse:
26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9:00 Uhr
Dienstag:
9:00 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
9:00 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
9:00 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
9:00 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
9:00 bis 12:00 Uhr , 14:00 bis 16:00 Uhr
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Sich als Drittstaatsangehöriger weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten

Links

Weitere Informationen

Für wen gilt das EES nicht?

auf der Website der Europäischen Union (EU)

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