Als Drittstaatsangehöriger für weniger als 90 Tage in Luxemburg arbeiten
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Ein Drittstaatsangehöriger, der während seines weniger als 3-monatigen Aufenthalts in Luxemburg arbeiten möchte, benötigt eine Arbeitserlaubnis.
Betroffene Personen
Eine Arbeitserlaubnis ist für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die während eines weniger als 3-monatigen Aufenthalts einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen möchten (einschließlich Praktikanten).
Folgende Personen unterliegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht, vorausgesetzt die Beschäftigung auf luxemburgischem Staatsgebiet dauert weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr:
- Schausteller, Zirkuspersonal und Personal sonstiger Fahrgeschäfte;
- Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs;
- Sportler;
- Gastforscher, Universitätsreferenten und -dozenten;
- Geschäftsreisende, das heißt Personen auf Reisen zum Zweck des Besuchs von Geschäftspartnern, des Aufbaus und der Pflege von beruflichen Kontakten, der Aushandlung und des Abschlusses von Verträgen, der Teilnahme an Fachmessen, Handelsmessen und Ausstellungen oder der Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen von Gesellschaften;
- Personen, die Dienstleistungen erbringen (ausgenommen Unterlieferanten).
Der Antrag auf Arbeitserlaubnis muss vom Drittstaatsangehörigen eingereicht werden. Er kann jedoch eine Drittperson, zum Beispiel den zukünftigen Arbeitgeber, bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Hinweis: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, und Drittstaatsangehörige, die eine befristete Aufenthaltsgenehmigung oder einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen besitzen, benötigen keine Arbeitserlaubnis, um einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen.
Voraussetzungen
Um einen Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis einreichen zu können, muss der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für einen Kurzaufenthalt erfüllen, das heißt:
- im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein;
- und gegebenenfalls im Besitz eines Visums sein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Jeder Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen, muss eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen. Nach der Meldung der freien Stelle bei der ADEM überprüft diese, ob es auf dem nationalen oder EU-Arbeitsmarkt eine Person gibt, die diese Stelle besetzen könnte.
Kann die Stelle nicht mit einer bei der ADEM gemeldeten Person besetzt werden, ist der Arbeitgeber nach Ablauf einer 3-wöchigen Frist und unter gewissen Bedingungen berechtigt, eine Person seiner Wahl einzustellen.
Der Arbeitgeber muss formlos eine entsprechende Bescheinigung des Direktors der ADEM beantragen, die ihm gestattet, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen.
Dazu muss er einen datierten Arbeitsvertrag mit dem zukünftigen Arbeitnehmer abschließen. Unter „Datum des Inkrafttretens“ kann der Vermerk „ab Erlangung der Arbeitserlaubnis“ eingetragen werden.
Der Arbeitgeber muss dem Drittstaatsangehörigen das Original der Bescheinigung der ADEM aushändigen, welcher es dann seinem Antrag auf Arbeitserlaubnis beifügt.
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einstellt, muss:
- vor Dienstantritt auf der Vorlage der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers bestehen;
- eine Kopie der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers verlangen, die er während der gesamten Beschäftigungszeit aufbewahren muss;
- dem Ministerium für innere Angelegenheiten den Beginn der Beschäftigungszeit innerhalb von 3 Werktagen ab dem 1. Arbeitstag mitteilen.
Arbeitgeber, die entsandte Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich unbefugt in Luxemburg aufhalten, machen sich in verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht strafbar.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Arbeitserlaubnis
Vor Aufnahme seiner Beschäftigung in Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Der Antragsteller muss seinen Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis formlos bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.
Er muss dabei seine Personalien (Name(n), Vorname(n)) und genaue Adresse im Wohnsitzland angeben und folgende Unterlagen und Informationen beifügen:
- vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- Lebenslauf;
- Kopien der Diplome oder beruflichen Qualifikationen;
- Kopie des datierten und von ihm und seinem Arbeitgeber unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
- Original der von der ADEM ausgestellten Bescheinigung, durch die der Arbeitgeber befugt ist, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen;
- Vollmacht (gegebenenfalls).
Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht (Französisch, Pdf, 54 KB) erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Antwort der Ministeriums
Die Antwortfrist des Ministeriums liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Wird dem Antrag auf Arbeitserlaubnis stattgegeben, wird die Arbeitserlaubnis dem Antragsteller per Post zugeschickt.
Nach seiner Einreise mit seinem Reisepass und gegebenenfalls seinem Visum muss der Drittstaatsangehörige die im Rahmen eines Kurzaufenthalts vorgesehenen Formalitäten erledigen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84040
von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
-
Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für ausländische Arbeitskräfte
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88000
- Fax:
- (+352) 247 90410
- E-Mail:
- info@adem.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Délais prévus pour le traitement d'une demande ou la délivrance d'un document
Pdf • 238 Ko
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Diplomatische und konsularische Vertretungen Luxemburgs (auf Französisch)
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
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Liste des pays soumis à l’obligation de visa
sur le site du ministère des Affaires étrangères et européennes, de la Défense, de la Coopération et du Commerce extérieur
-
Reisedokumente für Nicht-EU-Bürger/innen
auf Your Europe
-
Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
-
S’établir au luxembourg
sur le site de l'ASTI
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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