Verschmelzungen und Aufnahmen von Unternehmen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Eine Verschmelzung erfolgt durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft. Für solche Verschmelzungen gelten teilweise gemeinsame Vorschriften.
Die Aufnahme einer Gesellschaft durch eine andere, die 90 % oder mehr der Aktien, Anteile oder Wertpapiere mit Stimmrecht in der ersten Gesellschaft hält, stellt eine Variante mit weniger Formalitäten dar.
Die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft ist ein Vorgang, durch den mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Vermögen (Aktiva und Passiva) im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder Anteilen der neuen Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
Bei beiden Arten der Verschmelzung kann eine bare Zuzahlung gezahlt werden, die höchstens 10 % des Nennwerts der gewährten Anteile oder Aktien, oder, wenn es keinen Nennwert gibt, ihres rechnerischen Werts beträgt.
Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Gesellschaften und Verschmelzungen, die eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE) betreffen, unterliegen zusätzlichen Vorschriften.
Betroffene Personen
Eine Verschmelzung ist bei allen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sowie bei wirtschaftlichen Interessengemeinschaften (groupements d'intérêt économique - GIE) möglich.
Voraussetzungen
Es kann ebenfalls zu einer Verschmelzung kommen, wenn eine oder mehrere der Gesellschaften oder GIE, die aufgenommen werden oder verschwinden:
- Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder eines gleichwertigen Verfahrens sind, wie Zahlungsaufschub, Gläubigerschutzverfahren usw.; oder
- sich in Liquidation befinden, sofern noch nicht mit der Vermögensaufteilung begonnen wurde.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder eine GIE können eine andere Gesellschaft oder GIE nur übernehmen, wenn die Gesellschafter die erforderlichen Bedingungen erfüllen, um die Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitglied in der übernehmenden Gesellschaft oder GIE zu erwerben.
Die aus der Verschmelzung entstehende Gesellschaft muss die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (société anonyme - SA) annehmen, wenn:
- eine der sich verschmelzenden Gesellschaften gemäß einem Beteiligungssystem für Arbeitnehmer verwaltet wird;
- die aus der Verschmelzung entstehende Gesellschaft eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts ist, die gemäß demselben System verwaltet wird.
Vorgehensweise und Details
Vorbereitung der Verschmelzung
Gesellschaften, die eine Verschmelzung beabsichtigen, müssen einen Verschmelzungsplan erstellen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Informationsdokument für Dritte und die Gesellschafter. Allerdings stellt der Plan keine Verpflichtung seitens der Gesellschaft dar; formelle Beschlüsse werden zu einem späteren Zeitpunkt gefasst.
Der Verschmelzungsplan enthält folgende Angaben:
- Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden/untergehenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und Sitz, die für die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind;
- Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile und Höhe der Barzahlung;
- Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder Anteile der übernehmenden/neuen Gesellschaft;
- Zeitpunkt, ab dem:
- diese Aktien oder Anteile zur Gewinnbeteiligung berechtigen, sowie jegliche besondere Modalität betreffend dieses Recht;
- die Handlungen der übertragenden/untergehenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden/neuen Gesellschaft vorgenommen gelten;
- Rechte, die die übernehmende/neue Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren in Form von Aktien oder Anteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
- etwaige besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die für die Bewertung in der Verschmelzung zuständig sind, oder den Organen der Gesellschaften gewährt werden.
Der Verschmelzungsplan muss mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, beim Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) zur Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) hinterlegt werden.
Wenn die übernehmende Gesellschaft Inhaberin der Gesamtheit der Aktien, Anteile und anderen Wertpapiere mit Stimmrecht in den zu übernehmenden Gesellschaften ist, müssen folgende Angaben nicht im Entwurf enthalten sein:
- Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile und Höhe der Barzahlung;
- Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft;
- Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten.
Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Europäische Gesellschaften.
Durchführung der Verschmelzung
Bericht des Verwaltungsorgans der Gesellschaft über die Modalitäten der Verschmelzung
Der Bericht der Unternehmensleitung ist für die Gesellschafter der Gesellschaft bestimmt. Darin sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des gemeinsamen Verschmelzungsplans und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile erläutert und begründet.
Dieser Bericht kann dieselben Angaben wie der Bericht des Betriebsprüfers enthalten.
Auf einstimmigen Beschluss der Gesellschafter und der sonstigen Personen, die Beschlussfassungsrechte besitzen, kann auf den Bericht verzichtet werden, um das Verfahren zu vereinfachen.
Bericht des Betriebsprüfers oder eines Sachverständigen über die Modalitäten der Verschmelzung
Die Heranziehung des Betriebsprüfers dient der Erstellung eines Berichts über die Modalitäten der Verschmelzung für jede Gesellschaft. Seine Mitwirkung ist Pflicht. Die Leitungsorgane der Gesellschaften, die sich verschmelzen möchten, können sich auf die Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen einigen, der vom Vorsitzenden des für den Sitz einer der sich verschmelzenden Gesellschaften zuständigen Bezirksgerichts bestellt wird.
Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:
- ob das Umtauschverhältnis stichhaltig und angemessen ist;
- das/die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses angewandte(n) Verfahren;
- ob diese(s) Verfahren angemessen ist/sind;
- die relative Bedeutung, die diesen Verfahren bei der Ermittlung des zurückbehaltenen Werts eingeräumt wird;
- gegebenenfalls besondere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung.
Zur Vereinfachung des Verfahrens können die Gesellschafter und sonstigen Personen, die Beschlussfassungsrechte besitzen, auf den Bericht verzichten. Dieser Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
Modalitäten für die Kommunikation mit den Gesellschaftern
Eine Verschmelzung ist ein komplexer Vorgang. Daher muss den Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben werden, in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu fassen.
Daher haben die Gesellschafter das Recht, mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über den gemeinsamen Verschmelzungsplan beschließt, am Gesellschaftssitz von folgenden Dokumenten Kenntnis zu nehmen:
- gemeinsamer Verschmelzungsplan;
- Jahresabschlüsse;
- Geschäftsberichte der letzten 3 Geschäftsjahre der sich verschmelzenden Gesellschaften;
- gegebenenfalls Zwischenbilanz zu einem Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des 3. Monats vor dem Datum des gemeinsamen Verschmelzungsplans liegen darf, falls sich die letzten Jahresabschlüsse auf ein Geschäftsjahr beziehen, das mehr als 6 Monate vor diesem Datum abgeschlossen wurde;
- gegebenenfalls Berichte der Unternehmensleitung und des Betriebsprüfers über die Verschmelzung.
Gesellschafter können kostenlos Auskünfte darüber einholen. Die Gesellschaft kann sich für eine elektronische Übermittlung der Informationen entscheiden, sofern die Gesellschafter dem zustimmen. Sie kann sie auch online veröffentlichen.
Wenn die übernehmende Gesellschaft Inhaberin der Gesamtheit der Aktien, Anteile und anderen Wertpapiere mit Stimmrecht in den zu übernehmenden Gesellschaften ist, finden die Vorschriften bezüglich folgender Aspekte keine Anwendung:
- Bericht des Verwaltungsorgans der Gesellschaft;
- Bericht des Betriebsprüfers;
- Modalitäten für die Kommunikation mit den Gesellschaftern.
Wenn eine Verschmelzung durch Aufnahme durch eine Gesellschaft vollzogen wird, die mindestens 90 %, aber nicht die Gesamtheit der Aktien, Anteile und Wertpapiere hält, die ein Stimmrecht in den Hauptversammlungen der übertragenden Gesellschaft(en) gewähren, dann ist der Bericht des Betriebsprüfers nicht erforderlich und die Modalitäten für die Kommunikation mit den Gesellschaftern finden keine Anwendung, wenn:
- die Minderheitsgesellschafter der übertragenden Gesellschaft ihr Recht geltend machen können, zu fordern, dass die übernehmende Gesellschaft ihre Aktien oder Anteile erwirbt;
- sie berechtigt sind, eine Gegenleistung zu erhalten, die dem Wert ihrer Aktien oder Anteile entspricht.
- Besteht keine Einigung betreffend diese Gegenleistung, wird diese durch den Richter festgelegt.
Beschlussfassung über die Verschmelzung
Die Verschmelzung erfordert die Zustimmung der Gesellschafter, Aktionäre oder Inhaber von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften.
Für den Beschluss gelten die Vorschriften für Beschlussfähigkeit und Mehrheiten, wie sie für Satzungsänderungen vorgesehen sind.
Die Protokolle der Hauptversammlungen, die über die Verschmelzung beschließen, werden durch notarielle Urkunde festgehalten. Gleiches gilt für den gemeinsamen Verschmelzungsplan, sofern die Verschmelzung nicht der Zustimmung der Hauptversammlungen von allen sich verschmelzenden Gesellschaften unterliegt.
Der Notar muss die Existenz und die Rechtmäßigkeit der Urkunden und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, bei welcher er seine Urkunde aufnimmt, und den gemeinsamen Verschmelzungsplan prüfen und bescheinigen.
Vorbehaltlich besonderer Umstände ist bei Personengesellschaften die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, weil sich dadurch etwas an ihren Rechten ändert. Diese Vorschrift gilt auch für Inhaber von Anteilen am Gesellschaftskapital.
In einfachen Kommanditgesellschaften und in Genossenschaften haben die Gesellschafter ein Stimmrecht, das anteilig zu ihren Gesellschaftsanteilen ist.
Die Zustimmung von allen Gesellschaftern ist für die folgenden übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften notwendig:
- offene Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif);
- Genossenschaften, bei denen die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sociétés civiles);
- GIE.
Die Zustimmung von allen Gesellschaftern ist für die zu übernehmenden Gesellschaften notwendig, wenn es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine der folgenden Gesellschaften handelt:
- eine offene Handelsgesellschaft;
- eine einfache Kommanditgesellschaft;
- eine Genossenschaft, bei der die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
- eine GIE.
Die einstimmige Genehmigung der Inhaber von Anteilen, die kein Kapital verbriefen, ist notwendig:
- in übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften, bei denen es sich um eine der folgenden Gesellschaften handelt:
- eine offene Handelsgesellschaft;
- eine Genossenschaft, bei der die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
- eine GIE.
- in zu übernehmenden Gesellschaften, wenn die übernehmende Gesellschaft eine der folgenden Gesellschaften ist:
- eine offene Handelsgesellschaft;
- eine einfache Kommanditgesellschaft;
- eine Genossenschaft, bei der die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften.
In den anderen Fällen, insbesondere wenn eine Verschmelzung durch Aufnahme durch eine Gesellschaft vollzogen wird, die mindestens 90 % oder die Gesamtheit der Aktien, Anteile und Wertpapiere hält, die ein Stimmrecht in den Hauptversammlungen der übertragenden Gesellschaft(en) gewähren, ist die Billigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht notwendig, wenn:
- die Veröffentlichung in der RESA für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft(en), die über den gemeinsamen Verschmelzungsplan beschließt bzw. beschließen, erfolgt;
- alle Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft am Sitz dieser Gesellschaft Kenntnis vom Verschmelzungsplan, den Jahresabschlüssen mit den Geschäftsberichten der letzten 3 Geschäftsjahre und gegebenenfalls von den Berichten der Sachverständigen oder der Verwaltungsorgane nehmen konnten;
- ein oder mehrere Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft, der/die über mindestens 5 % der Aktien oder Anteile des gezeichneten Gesellschaftskapital verfügt/verfügen, das Recht hat/haben, bis zum Tag nach der Abhaltung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft, die über die Billigung der Verschmelzung beschließt, zu fordern. Die Versammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb des Monats, in dem die diesbezügliche Forderung gestellt wurde, abgehalten werden kann.
Jedoch muss die Veröffentlichung in der RESA für jede der am Vorgang beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat, bevor die Verschmelzung zwischen den Parteien wirksam wird, erfolgen.
In einfachen Kommanditgesellschaften und in Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Zustimmung von allen Komplementären erforderlich.
Gibt es mehrere Kategorien von Aktien, Wertpapieren oder Anteilen, die das Kapital verbriefen oder nicht, und kommt es durch die Verschmelzung zu einer Änderung der damit verbundenen Rechte, müssen für den Beschluss in jeder Kategorie die in der Satzung oder per Gesetz festgelegten Bedingungen betreffend die Anwesenheit und Mehrheiten erfüllt sein.
Der Beschluss über die Verschmelzung muss in der RESA veröffentlicht werden.
Rechte der Gläubiger
Die Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderung vor dem Datum der Veröffentlichung der Urkunden zur Feststellung der Verschmelzung entstanden ist, können die Stellung von Sicherheiten für ihre Forderungen beantragen, sofern sie Folgendes nachweisen können:
- Die Verschmelzung stellt ein Risiko für die Ausübung ihrer Rechte dar.
- Die Gesellschaft:
- hat ihnen nicht die angemessenen Sicherheiten gestellt;
- verfügt nicht über ausreichende Sicherheiten.
Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Schuldnergesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat, eingereicht werden. Dieser Antrag führt nicht zur Aussetzung der Verschmelzung.
Die Schuldnergesellschaft kann diesem Antrag entgegenwirken, indem sie den entsprechenden Betrag an den Gläubiger zahlt. Wenn die Stellung der Sicherheiten jedoch nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt, wird die Forderung umgehend fällig.
Die Anleihegläubiger der Gesellschaften, die an einer Verschmelzung beteiligt sind, verfügen über die gleichen Rechte.
Inhaber von Wertpapieren, bei denen es sich nicht um Aktien oder Anteile handelt und mit denen Sonderrechte verbunden sind, müssen innerhalb der Gesellschaften über Rechte verfügen, die mindestens den Rechten entsprechen, über die sie in der übertragenden Gesellschaft verfügten, es sei denn, die Änderung dieser Rechte wurde ordnungsgemäß durch eine Versammlung der Inhaber dieser Wertpapiere, die wie bei Satzungsänderungen beschließt, genehmigt. Insbesondere bei Abweichungen können die betroffenen Wertpapiere zu dem Preis zurückgekauft werden, zu dem sie im Verschmelzungsplan bewertet wurden.
Haftung
Wenn die übertragende oder übernehmende Gesellschaft eine der folgenden Gesellschaften ist:
- eine offene Handelsgesellschaft;
- eine einfache Kommanditgesellschaft;
- eine Kommanditgesellschaft auf Aktien;
- eine Genossenschaft, bei der die Gesellschafter unbegrenzt und solidarisch haften;
- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
- eine GIE;
haften die Gesellschafter oder Mitglieder je nach Sachlage gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für von der aufgelösten Gesellschaft vor den folgenden Ereignissen eingegangene Verpflichtungen:
- Wirksamkeit der Urkunde über die Verschmelzung gegenüber Dritten; oder
- Verschmelzung bei einer übernehmenden Gesellschaft.
Sie können jedoch durch eine ausdrückliche Klausel im Entwurf und in der Urkunde über die Verschmelzung, die ordnungsgemäß in der RESA veröffentlicht werden, von dieser Haftung befreit werden.
Offenlegung der Verschmelzung
Die übertragende Gesellschaft muss ihr Erlöschen in der RESA offenlegen.
Die übernehmende Gesellschaft muss gegebenenfalls die Kapitalerhöhung oder die Änderung ihrer Satzung im RCS offenlegen.
Schutz der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, können innerhalb einer Frist von 5 Jahren die Verschuldenshaftung der Mitglieder der Verwaltungsorgane und der an der Verschmelzung beteiligten Sachverständigen geltend machen.
Nichtigkeit einer Verschmelzung
Eine Verschmelzung kann nur von einem Gericht für nichtig erklärt werden. Die Klage auf Nichtigerklärung ist nur während 6 Monaten nach der Offenlegung möglich. Das Gericht kann der Gesellschaft eine Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands gewähren.
Es gibt nur wenige Gründe für eine Nichtigkeit; diese betreffen grundlegende Vorschriften wie:
- Fehlen einer notariellen Urkunde;
- Nichtigkeit der Verschmelzungsbeschlüsse.
Der Beschluss über die Nichtigerklärung der Verschmelzung muss beim RCS zur Veröffentlichung in der RESA hinterlegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist während einer Frist von 6 Monaten möglich.
Die übernehmende Gesellschaft ist weiter an ihre vertraglichen Pflichten gebunden.
Wirkungen einer Verschmelzung
Auflösung der übertragenden Gesellschaft
Die bei einer Verschmelzung übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und verschwindet als Rechtspersönlichkeit.
Bei einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft verschwinden die 2 zuvor bestehenden Gesellschaften.
Übergang des Vermögens
Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft (Aktiva und Passiva) geht auf die übernehmende oder auf die neue, infolge der Verschmelzung entstehende Gesellschaft über. Dieser Übergang erfolgt automatisch und ohne Formalitäten.
Die Übertragung von beweglichen/unbeweglichen oder gewerblichen/geistigen Eigentumsrechten und anderen dinglichen Rechten, bei denen es sich nicht um Sicherheiten handelt, muss gemäß den anwendbaren Sondervorschriften durchgeführt werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.
Die Übertragung der Passiva betrifft sowohl die bekannten Schulden als auch die nicht in der Verschmelzung offengelegten Schulden.
Wenn die übernehmende Gesellschaft Inhaberin der Gesamtheit der Aktien, Anteile und anderen Wertpapiere mit Stimmrecht in den zu übernehmenden Gesellschaften ist, übertragen diese der übernehmenden Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung die Gesamtheit ihres Vermögens (Aktiva und Passiva).
Die Gesellschafter
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden zu Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft und ihre Anteile in der übertragenden Gesellschaft werden annulliert.
Wenn die übernehmende Gesellschaft Inhaberin der Gesamtheit der Aktien, Anteile und anderen Wertpapiere mit Stimmrecht in der zu übernehmenden Gesellschaft ist, werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft nicht zu Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft.
Stellung der Verträge
Die laufenden Verträge, einschließlich der Arbeitsverträge, werden automatisch auf die übernehmende oder auf die neue Gesellschaft übertragen.
Inkrafttreten
Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft fällt der übernehmenden Gesellschaft ab der Aufnahme der Verschmelzungsurkunde automatisch zu.
Jedoch sind die Vorgänge Dritten gegenüber erst ab ihrer Veröffentlichung in der RESA wirksam.
Fusion confusion
Bei der sogenannten „fusion confusion“ handelt es sich um einen Sonderfall der Verschmelzung durch Aufnahme. Die übernehmende Gesellschaft hält bereits vor der Durchführung der Verschmelzung die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals der übertragenden Gesellschaft.
In diesem Fall wird das Verfahren für die Verschmelzung vereinfacht. Da die Verschmelzung auf wirtschaftlicher Ebene bereits erfolgt ist, kann der mit dem Schutz der verschiedenen Interessen verbundene Formalismus gelockert werden.
Der Bericht des Leitungsorgans und derjenige des Betriebsprüfers sind nicht erforderlich.
Die Verschmelzung führt nicht zur Ausgabe von neuen Aktien.
Wenn die übernehmende Gesellschaft mindestens 90 % der übertragenden Gesellschaften hält, ist die Billigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft erforderlich, außer wenn:
- die Veröffentlichung im RCS für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft(en), die über den Verschmelzungsplan beschließt, erfolgt; oder
- alle Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung Kenntnis vom Verschmelzungsplan, den Jahresabschlüssen und den Geschäftsberichten der letzten 3 Geschäftsjahre der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie von den gegebenenfalls erstellten Berichten nehmen konnten; oder
- die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft, die über mindestens 5 % der Aktien verfügen, die Einberufung beantragt haben. Diese Möglichkeit besteht bis zum Tag nach der Abhaltung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft. Die Versammlung muss so einberufen werden, dass sie innerhalb des Monats, in dem die diesbezügliche Forderung gestellt wurde, abgehalten werden kann.
Der Bericht des Leitungsorgans und des Betriebsprüfers und das Verfahren zur Einsichtnahme der Finanzunterlagen sind nicht erforderlich, wenn:
- die Minderheitsgesellschafter der übertragenden Gesellschaft ihr Recht geltend machen konnten, zu fordern, dass die übernehmende Gesellschaft ihre Aktien oder Anteile erwirbt; oder
- sie eine Gegenleistung, die dem Wert ihrer Aktien oder Anteile entspricht, erhalten konnten.
Besteht keine Einigung betreffend diese Gegenleistung, wird diese durch den Richter festgelegt.
Diese Sondervorschriften gelten nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen und für Europäische Gesellschaften.
Steuern
Außer im Fall besonderer Maßnahmen sind alle rechtlichen Schritte der Verschmelzung genau vorgeschrieben. Daher können die steuerlichen Kosten des Vorgangs mitunter sehr hoch sein.
Jedoch wurde ein Begünstigungssystem eingeführt, um die Unternehmen nicht davon abzuhalten, Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen durchzuführen. Dieses System soll sowohl dazu dienen, Verschmelzungen aus steuerlicher Sicht so einfach wie möglich zu gestalten, als auch den Anspruch der Staatskasse auf nicht realisierte Gewinne, die zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, zu wahren.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
-
Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg
- Adresse:
-
31, Avenue de la Gare
L-1611
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
L-2961 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
- helpdesk@lbr.lu
- Website:
- https://lbr.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 9.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung.
-
Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch
- Adresse:
-
Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech
L-9211
Diekirch
Luxemburg
B.P. 20 / L-9201
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
- helpdesk@lbr.lu
- Website:
- https://lbr.lu
Montags nur nach Terminvereinbarung.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017
portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.